Egal ob es um die exakte Bedeutung eines Verkehrszeichens, das Zusammenspiel zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmer:innen oder die pflegliche Behandlung des eigenen Fahrzeugs geht – irgendwo lässt selbst die routiniertesten Fahrer:innen ihr Wissen im Stich. Wir haben die populärsten Irrtümer im Straßenverkehr unter die Lupe genommen und einem Faktencheck durch die ÖAMTC-Experten unterzogen.
1. Wer viel und fettig isst, hat weniger Promille bei einer Kontrolle.
Nein, Schweinsbraten oder Burger mit Pommes schützen im Falle eines Alkoholtests nicht vor einer Strafe. ÖAMTC-Betriebsärztin Dr. Ulrike Koo widerlegt diesen weitverbreiteten Mythos: „Sehr fettreiche Nahrung verzögert zwar die Magenentleerung. Aber durch die sogenannte ,Magenstraße‘, drei bis vier parallel verlaufende Schleimhautfalten, wird der Alkohol schneller als die fettreiche Speise in den Dünndarm befördert und dort ins Blut aufgenommen.“
2. Niemand kann mich zu einem Alkoholtest zwingen.
Das ist prinzipiell korrekt, hilft aber im Fall des Falles nicht. Club-Jurist Matthias Wolf erklärt: „Wenn ich den Alkoholtest verweigere, wird von einer Alkoholisierung ausgegangen und dementsprechend gestraft.“ So gelingt es also nicht, sich aus der Affäre zu ziehen.
3. Wer betrunken Rad fährt, kann den Führerschein deshalb nicht verlieren.
Falsch. Wer mit mehr als 0,8 ‰ Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, muss nicht nur mit einer entsprechenden Strafe rechnen, sondern kann auch den Führerschein verlieren. Die Kulanz liegt somit um 0,3 ‰ höher als bei motorisierten Kraftfahrzeugen. Nach einer durchzechten Nacht sollte aber auch der Drahtesel unbedingt stehen gelassen werden. Apropos: Auch für Fußgänger gilt per Gesetz, dass sie nicht so betrunken unterwegs sein dürfen, dass sie den Verkehr behindern. Wenn man also auf die Straße zu torkeln droht oder auf dem Schutzweg einschläft, macht man sich tatsächlich strafbar.
4. Strafzettel aus dem Ausland müssen nicht bezahlt werden.
Sehr schlechte Idee! Leider gilt auch hier, Strafe ist Strafe und sollte umgehend getilgt werden. Denn Österreich exekutiert Strafzettel aus vielen Ländern. Vor allem aus Italien flattern Strafzettel erst Monate nach der Urlaubsreise ein. Achtung: Mautforderungen verjähren in Italien erst nach zehn Jahren. Empfehlung des ÖAMTC-Juristen Matthias Wolf: Park- und Mautquittungen der Reise aufbewahren. Strafe zeitnah bezahlen oder Einspruch dagegen erheben. Bei Fragen hilft die kostenlose ÖAMTC-Rechtsberatung.
5. Im Kreisverkehr haben immer jene Fahrzeuge Vorrang, die schon im Kreis sind.
Das ist meist richtig. Denn in Österreich ist die Wartepflicht für einfahrende Fahrzeuge fast überall durch die „Vorrang geben“-Beschilderung geregelt, weshalb die Autos im Kreisverkehr typischerweise Vorrang haben. Es finden sich hin und wieder aber Ausnahmen ohne diese Schilder, wo entsprechend der Straßenverkehrsordnung dann die Rechtsregel gilt. Richtiges Blinken beim Verlassen
des Kreisverkehrs ist Pflicht und hält den Verkehr flüssig.
6. Selbst bei roter Ampel gilt Handyverbot.
Solange das Fahrzeug an einer roten Ampel stillsteht, befindet es sich im ruhenden Verkehr. Unter dieser Voraussetzung ist es erlaubt, das Handy auch ohne Freisprecheinrichtung zu nutzen. Anders sieht es bei Stopptafeln aus: Wer hier hält, muss jederzeit bereit zur Weiterfahrt sein und darf dementsprechend nicht das Handy in der Hand haben. Im Stau wird zwischen Stop-and-Go-Verkehr und komplettem Stillstand unterschieden. In ersterem Fall ist die Mobiltelefonnutzung untersagt, in zweiterem jedoch gestattet. Navi-Apps dürfen während der Fahrt nur bedient werden, wenn das Handy im Fahrzeuginneren befestigt ist.
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