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Oldtimer

Die Automobilgeschichte begann vor 130 Jahren nahezu zeitgleich mit dem Marcus-Wagen und dem Benz-Motorwagen. Der Marcus-Wagen ist heute im Technischen Museum in Wien zu bewundern. Ziel ist es jedoch, historische Fahrzeuge als rollendes Kulturgut auf der Straße zu erhalten und die Faszination "Oldtimer" auch künftigen Generationen erlebbar zu machen.

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  • Historische Fahrzeuge
  • Warum ist eine Klassifizierung als historisches Fahrzeug sinnvoll?
  • Benützung
  • Termine und Veranstaltungen
  • Eintrag "historisches KFZ" in Typenschein
  • Import von historischen Kraftfahrzeugen
  • Voraussetzungen
  • Historische Fahrzeuge: Erlässe
  • Oldtimer-Sachverständige
  • Verbände
  • Tourenvorschläge für Oldtimerfahrer
  • Kraftfahrgeschichte/ ÖAMTC Meilensteine
  • Museen / Ausstellungen
  • Infoservice
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Oldtimer:
Definition

Historische Fahrzeuge

Die Begriffsbestimmung für historische Fahrzeuge findet sich im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, §2 Absatz 1, Ziffer 43.

Demnach ist ein historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

  • mit Baujahr 1955 oder davor, bzw.
  • das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b)
  • welches nicht für den alltäglichen Gebrauch verwendet wird.

Diese Liste wird jährlich vom Kuratorium für historische Mobilität in Zusammenarbeit mit dem Beirat für historische Kraftfahrzeuge beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie publiziert. Sie dient als Basis für den Genehmigungsvorgang von historischen Kraftfahrzeugen. Auszüge aus dieser vom BMVIT approbierten Liste gibt es beim Kuratorium für historische Mobilität und von der Firma Autopreisspiegel.

Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der gesetzlich eingerichtete Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand abgeben und die Liste ergänzen. Das Gesetz verlangt, dass bei der Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit, insbesondere auf die Umweltauswirkungen bestimmter Fahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen sei. Vorabbestätigungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Kuratorium für historische Mobilität ausgestellt werden.

Warum ist eine Klassifizierung als historisches Fahrzeug sinnvoll?

  • Die Abgasvorschriften werden laufend strenger, immer mehr Städte verhängen Fahrverbote für nicht abgasarme Fahrzeuge. Damit man auch in Zukunft in diese Zonen einfahren kann, ist die Typisierung als „Historisches Fahrzeug“ erforderlich.
  • Für historische Kfz gelten auch Ausnahmen bei der §57a Überprüfung, z.B. was die Überprüfung der Bremsleistung betrifft. Bei den Ausnahmen geht es nämlich darum, die Originalität des Fahrzeugs zu erhalten, auch wenn bei Restaurierung und Erhaltung darauf geachtet werden muss, die Werte möglichst nahe an die gesetzlichen für aktuelle Fahrzeuge zu bringen.
  • Für Oldtimer bieten die Versicherungen oftmals spezielle Tarife und Pakete an.

Benützung

Laut Gesetz dürfen historische Kraftwagen lediglich an maximal 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder an 60 Tagen pro Jahr. Dazu müssen "fahrtenbuchartige Aufzeichnungen" geführt werden. Diese sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Historische Kfz müssen nur alle zwei Jahre begutachtet werden. Diese §57a-Überprüfung kann man selbstverständlich von den Spezialisten des ÖAMTC vornehmen lassen.

Aufgrund der 35. Novelle zum KFG, treten mit 1. Jänner 2018 neue Bestimmungen zur wiederkehrenden Begutachtung historischer Fahrzeuge in Kraft.

1. Historische Fahrzeuge (gem. §2 Abs.1 Z43 KFG = Eintragung „historisches Fahrzeug" im Zulassungsschein) sind, soweit das beurteilt werden kann, auf Übereinstimmung des mit dem genehmigten Zustand zu überprüfen.

Dazu müssen für die Begutachtung das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise (allenfalls in Kopie) vorgelegt werden. In der Regel sind das der Typenschein oder die Einzelgenehmigung.

2. Weiters ist die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß §34 Abs.4 KFG anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.

Dazu müssen für die Begutachtung die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen der letzten zwei Jahre vorgelegt werden.

Erlass des BMVIT vom 18.12.2017 über die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung für historische Fahrzeuge ab 1.1.2018, GZ. BMVIT-185.340/0022-IV/ST5/2017

Fahrtenbuchartige Aufzeichnungen

Für historisch typisierte Fahrzeuge sind  gem. § 34 Abs. 4 KFG fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu führen.  

Diese Aufzeichnungen müssen dem Fahrzeug eindeutig zuordenbar und dürfen nicht manipulierbar sein. Im Erlass GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006 vom 2. 5. 2006 ist unter Z 2.3 geregelt, in welcher Form die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen gem. § 34 Abs. 4 KFG zu führen sind:

„Die Eintragung in das Fahrtenbuch ist so zu führen, dass die jeweilige Fahrt bereits vor deren Antritt ausgefüllt sein muss. Diese Eintragungen müssen das Datum, den Zweck der Fahrt und den Startort enthalten. Nachträglich ist das Ziel und die zurückgelegten Kilometer zu ergänzen. Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen."

In der Sitzung des Beirats für historische Fahrzeuge im BMVIT am 7.11.2018 wurde beschlossen, dass künftig bei Führung der fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen folgende Angaben zu machen sind:

  • Datum der Fahrt
  • Standort am Start und Kilometerstand bei Fahrtantritt
  • Standort am Ende der Fahrt sowie Kilometerstand am Fahrtende

Das Protokoll dieser Sitzung (GZ. BMVIT-185.340/0014-IV/ST5/2019) hat erlassartigen Charakter, ein gesonderter Erlass ist somit nicht vorgesehen.

Das Fahrtenbuch ist drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 34 Abs. 4 KFG) und die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen ist anhand des Fahrtenbuches bei der wiederkehrenden Begutachtung zu kontrollieren (§ 57a Abs. 1 KFG).

Termine

Termine und Veranstaltungen

oldtimer termine ÖAMTC

Hier finden Sie die vom ÖMVV, Austro Classic und ÖAMTC gemeinsam recherchierte Liste der österreichischen Oldtimer-Termine.

Eintrag Typenschein

Eintrag "historisches KFZ" in Typenschein

oldtimer typenschein ÖAMTC

In der Regel werden folgende Unterlagen für den Eintrag "Historisches Fahrzeug" in den Typen- und Zulassungsschein benötigt:

  • Auszug aus der approbierten Liste der "Historischen Fahrzeuge
  • Typenschein
  • Nachweis über das Datum der erstmaligen Zulassung bzw. des Baujahrs
  • 2 Fotos von links vorne
  • Besitznachweis und technisches Datenblatt

Zusätzlich können auch ein Lärmgutachten oder ein §57a Anmeldegutachten erforderlich sein.

WICHTIG

Diese Eintragung erfolgt ausschließlich durch die Behörde (Landesprüfstelle in jenem Bundesland, in dem der Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat).

Zusätzlich ist eine Vorführung des Fahrzeuges erforderlich, bei der überprüft wird, ob das Fahrzeug noch dem Originalzustand und dem Erhaltungszustand entspricht. Hierfür kann auch ein Gutachten eines Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge verlangt werden.

Bitte fragen Sie vor der Terminvereinbarung bei der Landesprüfstelle an, welche Dokumente und Unterlagen im konkreten Fall beizubringen sind.

Einzelgenehmigung und Zulassung

Einzelgenehmigung

Fahrzeuge, die keine österreichischen Papiere besitzen (Import oder keine Papiere mehr vorhanden) sind beim zuständigen Amt der Landesregierung als historisches Kfz. genehmigen zu lassen.  Falls keine frühere Zulassung nachgewiesen werden kann („Scheunenfund“), kann der Besitznachweis über eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Außerdem muss das Fahrzeug sich sowohl technisch wie auch historisch in einwandfreiem Zustand befinden.

Die Prüfstellen der Landesregierungen teilen Ihnen auch mit, für welche technische Ausrüstungsgegenstände eine Nachrüstung erforderlich ist (z.B. Blinker, Bremslicht) und wo eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. Abgaswerte, Lautstärke)

Nach erfolgter Einzelgenehmigung muss das Fahrzeug (in allen Fällen!) in der zentralen Genehmigungsdatenbank (ZGD) durch das zuständige Finanzamt freigeschaltet werden, erst dann kann eine Zulassung erfolgen. Für "historische Fahrzeuge" ist derzeit (2011) keine NoVA zu entrichten.

Zulassung

Für die Zulassung eines historischen Kfz. benötigen Sie im Prinzip die gleichen Dokumente wie für jedes andere Fahrzeug (Typenschein oder Einzelgenehmigung, Besitznachweis, Prüfgutachten § 57a). Überprüfen Sie bei österreichischen Originalpapieren und länger zurückliegender Abmeldung bitte, ob die letzte Abmeldung auch im Typenschein eingetragen ist (oder eine Abmeldebestätigung vorhanden ist).

Sollte die letzte Abmeldung mehr als 5 Jahre zurückliegen, so muss in den meisten Fällen das Fahrzeug vorher in die "zentrale Genehmigungsdatenbank" eingetragen werden. Dieser Vorgang wird im Normalfall durch eine zentrale Stelle der jeweiligen Zulassungsstelle (Versicherung) kurzfristig durchgeführt.

Import

Import von historischen Kraftfahrzeugen

oldtimer import ÖAMTC

Der ÖAMTC bietet Ihnen alle Informationen und liefert Ihnen alle Tipps, die Sie benötigen, damit Sie Ihren geliebten Oldtimer problemlos und möglichst schnell nach Österreich importieren können.

Voraussetzungen

Importiert man einen Oldtimer nach Österreich, kann dieser als "Historisches Kraftfahrzeug" typisiert und zugelassen werden.

Vor dem Ankauf sollten unbedingt nähere Auskünfte bei der Landesprüfstelle eingeholt werden, ob eine Einzelgenehmigung als "Historisches Fahrzeug" in Österreich Chancen auf Erfolg hat und welche Dokumente dafür benötigt werden. Die Voraussetzungen sind:

Das Fahrzeug muss der Baujahrsdefinition des §2 Abs.1 Z43 KFG entsprechen.

Der Nachweis der Erhaltenswürdigkeit kann durch einen Auszug aus der Historischen Liste gem. §131b KFG erbracht werden. Auszüge dieser Liste sind beim Kuratorium für historische Mobilität oder Autopreisspiegel erhältlich. Ist das Fahrzeug nicht in dieser Liste eingetragen, so hat der Beirat für historische Fahrzeuge eine Empfehlung abzugeben. Vorabbestätigungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Kuratorium für historische Mobilität ausgestellt werden.

Das Fahrzeug befindet sich im Originalzustand und einem guten Erhaltungszustand (Zustandsklasse 1-3).

Beim Kauf sind folgende Dinge zu beachten

Lassen Sie sich die Unterschrift des Verkäufers am Kaufvertrag gerichtlich oder notariell bestätigen. Anmerkung: An sich ist grundsätzlich zur Anmeldung des Fahrzeuges keine Beglaubigung notwendig. Jedoch kann die Behörde bei Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Kaufvertrages eine Beglaubigung verlangen. Es ist bei einem Fahrzeugkauf im Ausland daher dringend anzuraten, den Kaufvertrag gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen.

Man sollte einen Nachweis über das für das Fahrzeug entrichtete Entgelt verlangen. Dies kann für eine eventuelle Verzollung von Bedeutung sein.

Auch sollte darauf geachtet werden, dass alle zum Fahrzeug gehörigen und zur Einzelgenehmigung in Österreich notwendigen Unterlagen mit übergeben werden ( z.B. ausländischer Typenschein oder Ähnliches).

TRANSPORT

Ist das Fahrzeug fahrtüchtig, so kann man bei der zuständigen Zulassungsbehörde im Ausland ein sog. Überstellkennzeichen beantragen. Falls der Verkäufer zustimmt, kann man auch das ausländische Kennzeichen verwenden. Aber Achtung: Die Verwendung ausländischer Kennzeichen ist nur bis zu einem Monat ab Einbringen nach Österreich zulässig. Danach ist das Fahrzeug umzumelden oder auszuführen.

Am bequemsten ist natürlich die Durchführung des Transportes inklusive Versicherung durch ein Transportunternehmen. In diesem Fall kann man diesem auch, falls notwendig, die mit der Verzollung zusammenhängenden Schritte überlassen.

UMSATZSTEUER und ZOLL

Import aus einem EU-Land: Historische Kraftfahrzeuge, die aus einem EU-Land importiert werden, unterliegen keinen Einfuhrabgaben, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer.

Import aus einem Drittland: Prinzipiell unterscheidet das EU-Zollrecht bei Fahrzeugen zwischen Tarif-Pos.8703 "normale Kraftfahrzeuge (Zoll und normale Einfuhrumsatzsteuer) und Tarif-Pos.97051000 Kulturgut "Oldtimer" (kein Zoll, 13% Einfuhrumsatzsteuer).

Damit ein Fahrzeug unter die Tarif-Pos.97051000 eingereiht wird, muss es folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sich in ihrem Originalzustand befinden, d.h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhänge­system oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;
  • mindestens 30 Jahre alt sind;
  • einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Für die Einreihung in diese Tarif-Pos. wird ein Gutachten eines Sachverständigen für historische Fahrzeuge benötigt.

Nähere Auskünfte erhält man auch bei der zentralen Auskunftsstelle der Österreichischen Zollverwaltung unter (0)50 233 740 bzw. zollinfo@bmf.gv.at oder beim Bundesministerium für Finanzen

NoVA

Im Regelfall gelten Kraftfahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.) als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NoVA befreit. Nach erfolgter Einzelgenehmigung ist es erforderlich, sich die NoVA bei seinem Wohnsitz-Finanzamt freischalten zu lassen. Erst danach kann das Fahrzeug angemeldet werden.

Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, erfolgen aber ohne Gewähr.

Erlässe

Historische Fahrzeuge: Erlässe

Die wichtigsten Fakten rund um historische Fahrzeuge in Österreich sind in diversen Protokollen und Erlässen des Beirats für Historische Fahrzeuge geregelt.

KRAFTFAHRGESETZ (KFG)

§ 2 Abs. 1, Ziff. 43 
Definition des historischen Fahrzeuges

§ 20 Abs. 1, lit. j 
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahzeugen zur
Aufrechterhaltung des histor. Erscheinungsbildes

§ 33 Abs. 3a
Eintragung „historisches Fahrzeug“ in bestehende Dokumente

§ 45 Abs. 1 Z.4
Verwendung von Probefahrtkennzeichen

§ 57 a
wiederkehrende Begutachtung für historische Fahrzeuge

§ 102 Abs. 4
Warmlaufenlassen des Motors verboten

§ 106 
Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen 
Sturzhelmpflicht für Beiwagenmotorräder
Änderung der Alterslimits für Kinderbeförderung 
Ungesichertes mitführen von Kindern unter 3 Jahren verboten

§ 131 b
Beirat für historische Fahrzeuge

ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE (BMVIT)

GZ. 190.500/2-II/A/5/98 
aufgehoben mit 2.5.2006

GZ. 190.500/12-II/B/5/01
Eintragung „historisches Kfz“ in bestehende Papiere
Genehmigung ohne Nachweis einer früheren Zulassung („Scheunenfund“)
nachträgliche Änderungen an historischen Kfz.
Lärmmessung
Katalysator in historischen Kfz. zulässig
rote Blinkleuchten hinten nicht zulässig

GZ. 170.300/2-II/ST4/03
Kennzeichen umbiegen verboten (Aufhebung des sog. „Umbiegeerlasses“)
Historische Anhänger
Lärmgutachten bei Einzelgenehmigung
Fahrtenbuch (Nichtvorlage bei § 57a ist „schwerer Mangel“)

GZ. 170.300/1-II/ST4/04
Liste der historischen Kraftfahrzeuge
Eintragung "historisches Kfz" in bestehende Papiere
historische Anhänger

GZ. 179.478/2-II/ST04/04
Zusammenfassung der Bestimmungen bezüglich Kennzeichen
Umbiegen der hinteren Kennezichentafel unter bestimmten Umständen erlaubt

GZ. BMVIT-179.340/0001-II/ST4/2004
historische Nutzfahrzeuge (Ausrüstung von Militärfahrzeugen, gewerbliche Nutzung)

GZ. BMVIT-179.340/0002-II/ST4/2005
Änderung Baujahrslimit 
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Genehmigung historischer Rennfahrzeuge
Arbeit- (Such-)scheinwerfer
LKW-Fahrverbote

GZ. BMVIT-179.713/0008-II/ST4/2005 
Keine Lichtpflicht für Fahrzeuge ohne Beleuchtungseinrichtung

GZ. BMVIT-179.340/0008-II/ST4/2005 
Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Licht am Tag:
für historische Kfz. auch Leuchten ohne Genehmigungszeichen zulässig.
Klebekennzeichen unzulässig
Fahrräder mit Hilfsmotor
Wochenendfahrverbote für Nutzfahrzeuge

GZ. BMVIT-179.713/0001-II/ST4/2006 
Verwendung von integrierten Breitstrahlern (Nebelscheinwerfer) als Tagfahrlicht zulässig

GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006 
Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen, Aufhebung eines früheren Erlasses

GZ. BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007 
Erforderliche Nachrüstung bei historischen Fahrzeugen (Beleuchtungseinrichtungen)

GZ. BMVIT-179.340/0011-II/ST4/2008 
Fahrtenbuch
Genehmigung von Replicas bzw. Kit-Cars

ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für FINANZEN (BMF)

GZ. 103.004/1-IV/10/93
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Leistungsangabe in SAE-PS
Achtung: seit 2013 ist dies nicht mehr durch die Versicherung möglich, es muss der Datensatz in der "Zentralen Genehmigungsdatenbank" (ZGD) durch eine Prüfstelle der Landesregierung geändert werden.

GZ. Ö 15/2-IV/14/98
Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Fahrzeuge älter als 30 Jahre

Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften Nr. 2009/C 272/02
Richtlinien für die Verzollung historischer Fahrzeuge - 13.11.2009

Schriftliche Weisung des BMF vom 14. Juni 2010 bezüglich zollrechtlicher Behandlung von Oldtimern (Anwendung der Zolltarirf-Pos. 9705) beim Import aus dem Nicht-EU-Raum

Versicherungssteuergesetz (VersStG) § 6
Erhöhung für vor dem 1.1.1987 in Österreich erstzugelassene PKW, Rückerstattung unrichtig berechneter Steuer.

BUNDESMINISTERIUM für LAND- und FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT (BMLFUW)

Erlass GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0036-VI/2/2006
bundeseinheitliche Durchführung der Altfahrzeugverordnung
Definition Oldtimer

Sachverständige

Oldtimer-Sachverständige

Eine Liste der gerichtlich-vereideten Oldtimer-Sachverständigen finden Sie online unter:

Bitte beachten Sie, dass seitens der Landesprüfstellen nur Gutachten von Sachverständigen gem. 17.47 "Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung" anerkannt werden.

Verbände
Reise-Infoset

Tourenvorschläge für Oldtimerfahrer

Reise Infoset ÖAMTC

Für landschaftlich reizvolle Ausflugsziele und Panoramastraßen bietet der ÖAMTC für Clubmitglieder - als Teil des kostenlosen Reise-Infosets - Kartenmaterial für Motorrad- und Oldtimertouren an. Die Tourenkarten sind für Clubmitglieder kostenlos bei den ÖAMTC Stützpunkten erhältlich.

Kraftfahrgeschichte

Kraftfahrgeschichte/ ÖAMTC Meilensteine

Über 120 Jahre ÖAMTC. Die Clubgeschichte ist auch ein wesentlicher Abschnitt der technischen Entwicklung Österreichs.

Von der Gründung des Österreichischen Touring Clubs bis zur zweimillionsten Mitgliedschaft - der Blick zurück auf die ÖAMTC Meilensteine.

In Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek wurden die Zeitschriften der ÖAMTC Vorgängerorganisationen Allgemeine Automobil-Zeitung (ÖAC) und Österreichische Touring- Zeitung (ÖTC) digitalisiert. Alle Ausgaben von 1900 bis 1938 sind hier kostenlos abrufbar.

Fundgrube der Kraftfahrgeschichte

Die Club-Zeitschriften sind eine wahre Fundgrube für alle an der Kraftfahrgeschichte interessierten Leute. Sie dokumentieren nicht nur die Entwicklung der Clubs, sondern vor allem die Entwicklung des Kraftfahrwesens aus technischer, rechtlicher und gesellschaftlicher Sicht. Außerdem sind die für die Entwicklung des Autos wichtigen Rennveranstaltungen der damaligen Zeit mit Berichten und Ergebnissen dokumentiert. Hier können Sie die Österreichische Touring-Zeitung von 1898 - 1938 online lesen.

Der Marcus-Wagen

Die Geschichte des Siegfried Marcus und des Marcus Wagens wird auf der Homepage der Siegfried Marcus Gesellschaft dargestellt. Der Marcus-Wagen ist im Technischen Museum in Wien ausgestellt.

Museen

Museen / Ausstellungen

Das Technische Museum Wien veröffentlicht bisher kaum gezeigte Motorsport Fotos der Fotografen Artur Fenzlau und Erwin Jelinek. Die Sammlung umfasst 160.000 Fotodokumente bis 1977. Online-Präsentation Motorsport in Österreich.

Partner-Museen

In Österreich gibt es rund 80 Oldtimer-Museen. Folgende Museen sind ÖAMTC Vorteilspartner und ÖAMTC Mitglieder erhalten eine Ermäßigung auf den Eintrittspreis:

Infoservice

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Bei Fragen zum Thema Oldtimer wenden Sie sich bitte an die Abteilung Oldtimer oldtimer@oeamtc.at

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