30 Irrtümer im Straßenverkehr

Stammtischweisheiten, urbane Mythen und Lifehacks – rund um den Straßenverkehr kursieren zahlreiche Tipps und Tricks. Viele davon sind Unsinn.
Wir checken 30 Irrtümer, denen sogar manche Routiniers aufsitzen.

Egal ob es um die exakte Bedeutung eines Verkehrszeichens, das Zusammenspiel zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmer:innen oder die pflegliche Behandlung des eigenen Fahrzeugs geht – irgendwo lässt selbst die routiniertesten Fahrer:innen ihr Wissen im Stich. Wir haben die populärsten Irrtümer im Straßenverkehr unter die Lupe genommen und einem Faktencheck durch die ÖAMTC-Experten unterzogen.


1. Wer viel und fettig isst, hat weniger Promille bei einer Kontrolle.

Nein, Schweinsbraten oder Burger mit Pommes schützen im Falle eines Alkoholtests nicht vor einer Strafe. ÖAMTC-Betriebsärztin Dr. Ulrike Koo widerlegt diesen weitverbreiteten Mythos: „Sehr fettreiche Nahrung verzögert zwar die Magenentleerung. Aber durch die sogenannte ,Magenstraße‘, drei bis vier parallel verlaufende Schleimhaut­falten, wird der Alkohol schneller als die fettreiche Speise in den Dünndarm befördert und dort ins Blut aufgenommen.“


2. Niemand kann mich zu einem Alkoholtest zwingen.

Das ist prinzipiell korrekt, hilft aber im Fall des Falles nicht. Club-Jurist Matthias Wolf erklärt: „Wenn ich den Alkoholtest verweigere, wird von einer Alkoholisierung ausgegangen und dementsprechend gestraft.“ So gelingt es also nicht, sich aus der Affäre zu ziehen.


3. Wer betrunken Rad fährt, kann den Führerschein deshalb nicht verlieren.

Falsch. Wer mit mehr als 0,8 ‰ Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, muss nicht nur mit einer entsprechenden Strafe rechnen, sondern kann auch den Führerschein verlieren. Die Kulanz liegt somit um 0,3 ‰ ­höher als bei motorisierten Kraftfahrzeugen. Nach einer durchzechten Nacht sollte aber auch der Drahtesel unbedingt stehen gelassen werden. Apropos: Auch für Fußgänger gilt per Gesetz, dass sie nicht so betrunken unterwegs sein dürfen, dass sie den Verkehr behindern. Wenn man also auf die Straße zu torkeln droht oder auf dem Schutzweg einschläft, macht man sich tatsächlich strafbar.


4. Strafzettel aus dem Ausland müssen nicht bezahlt werden.

Sehr schlechte Idee! Leider gilt auch hier, Strafe ist Strafe und sollte umgehend getilgt werden. Denn Österreich ­exekutiert Strafzettel aus vielen Ländern. Vor allem aus Italien flattern Strafzettel erst Monate nach der Urlaubsreise ein. Achtung: Mautforderungen verjähren in Italien erst nach zehn Jahren. Empfehlung des ÖAMTC-Juristen Matthias Wolf: Park- und Mautquittungen der Reise aufbewahren. Strafe zeitnah bezahlen oder Einspruch dagegen erheben. Bei Fragen hilft die kostenlose ÖAMTC-Rechtsberatung.


5. Im Kreisverkehr haben immer jene Fahr­zeuge Vorrang, die schon im Kreis sind.

Das ist meist richtig. Denn in Österreich ist die Wartepflicht für einfahrende Fahrzeuge fast überall durch die „Vorrang geben“-Beschilderung geregelt, weshalb die Autos im Kreisverkehr typischerweise Vorrang haben. Es finden sich hin und wieder aber Ausnahmen ohne diese Schilder, wo entsprechend der Straßenverkehrsordnung dann die Rechtsregel gilt. Richtiges Blinken beim Verlassen
des Kreisverkehrs ist Pflicht und hält den Verkehr flüssig.


6. Selbst bei roter Ampel gilt Handyverbot.

Solange das Fahrzeug an einer roten Ampel stillsteht, befindet es sich im ruhenden Verkehr. Unter dieser Voraussetzung ist es erlaubt, das Handy auch ohne Freisprecheinrichtung zu nutzen. Anders sieht es bei Stopptafeln aus: Wer hier hält, muss jederzeit bereit zur Weiterfahrt sein und darf dementsprechend nicht das Handy in der Hand ­haben. Im Stau wird zwischen Stop-and-Go-Verkehr und komplettem Stillstand unterschieden. In ersterem Fall ist die Mobiltelefonnutzung untersagt, in zweiterem jedoch gestattet. Navi-Apps dürfen während der Fahrt nur bedient werden, wenn das ­Handy im Fahrzeuginneren befestigt ist.


7. ABS verkürzt den Bremsweg.

Stimmt nicht. Das Antiblockiersystem verhindert, dass die Reifen beim Bremsen blockieren. Früher verlängerte es den Bremsweg sogar. ÖAMTC-Technik­experte Steffan Kerbl ergänzt: „Heute sind Reifen und Fahrwerk so abgestimmt, dass ABS den Bremsweg nicht mehr verlängert.“


8. Blitzerfotos gelten nur, wenn Fahrer:innen deutlich identifizierbar sind.

Falsch. In Österreich können Radarstrafen auch dann gelten, wenn das Gesicht der Lenker:innen auf dem Foto nicht deutlich erkennbar ist. Die betreffende Person wird nämlich über die Lenkerauskunft und das Kennzeichen des Fahrzeugs ­eruiert. Wenn der Halter die Auskunft nicht erteilt, wird er selbst bestraft. Anders ist es in vielen Nachbarländern: Dort ist eine eindeutige Fahrer:innen-Identifizierung üblich und notwendig.


9. Mit Warnblinkanlage darf ich kurz in der Ladezone stehen bleiben.

Nicht korrekt: Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich nur bei Gefahrensituationen (z.B. Unfall, Panne, Stau-Ende) eingeschaltet werden und nicht grundlos. Beim Halt in der ­Ladezone – für die Zeit einer Ladetätigkeit – ist das Aktivieren der Warnblinkanlage nicht erlaubt. Ohne Warnblinkan­lage darf hier aber sehr wohl be- und entladen werden. Die Ladetätigkeit muss ununterbrochen und direkt beim Fahrzeug erfolgen. Für das Stehen außerhalb einer Ladetätigkeit oder mit dauerhaft eingeschaltetem Warnblinklicht drohen Strafen. Achtung: Nur Lkw dürfen Lkw-Ladezonen nutzen.


10. Kurzparkzonen müssen auf dem Boden markiert sein.

Das stimmt so nicht. Das entsprechende Verkehrszeichen muss zur Markierung einer Kurzparkzone vorhanden sein, die blauen Bodenmarkierungen sind nicht verpflichtend.


11. Mit Flip-Flops oder barfuß Auto zu fahren, ist verboten.

Es besteht kein direktes Verbot in Österreich – genauso wie in den meisten europäischen Ländern. Aber Vorsicht, denn wenn ungeeignetes Schuhwerk oder der nackte Fuß das Fahrverhalten beeinträchtigt und es dadurch zu einem Unfall kommt, kann es schmerzhaft und teuer werden. Laut ÖAMTC-Jurist Wolf kann es in so einem Fall passieren, dass die Ver­sicherung nicht für entstandene Schäden aufkommt. ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger erklärt: „Flip-Flops können sich unter oder zwischen den Pedalen verhaken und so das rasche und sichere Bedienen blockieren.“ Aber auch ohne Schuhwerk kann das nötige Gefühl für den Druckpunkt auf den Pedalen fehlen. Die Expertin fügt hinzu: „Das kann dazu führen, dass in einer Gefahrensituation nicht optimal gebremst wird.“ Also: Lieber sicher mit geeigneten ­Schuhen fahren, als riskant unterwegs zu sein.


12. Ein Reifen, der mit M+S bezeichnet ist, ist ein tauglicher Winterreifen.

Das ist laut ÖAMTC-Technikprofi Steffan Kerbl „fast richtig“. Denn nur, wenn auch das Alpinsymbol (ein dreizackiger Berg mit Schneeflocke) an der Reifenflanke zu finden ist, handelt es sich um einen „echten“ Winter- oder Ganzjahresreifen. Allerdings: M+S-Reifen ohne Alpinsymbol sind im ­europäischen Reifenhandel ohnehin nicht mehr zu bekommen. Achten sollte man außerdem auf den ordnungsgemäßen Zustand und die Mindestprofiltiefe der Reifen (4 mm). Das versteht sich allerdings von selbst.


13. Als Fußgänger darf ich bei Rot über die Straße gehen, wenn kein Auto zu sehen ist.

Bei Rot bleibst du stehʼn, bei Grün darfst du geh’n. Dieses Sprichwort gilt natürlich noch immer. Rechtsexperte Wolf dazu: „Man hat sich immer an die rote Ampel zu halten. Auch wenn weit und breit kein Auto in Sicht ist. Rot heißt für Fußgänger stopp!“ Wer trotzdem geht, riskiert nicht nur eine Strafe, sondern setzt auch ein gefährliches Signal für andere.


14. Ich darf so langsam fahren, wie ich möchte.

Die Geschwindigkeit ist im Rahmen der Geschwindigkeitsbegrenzung so zu wählen, dass keine anderen Fahrzeuge behindert werden. Auf die Autobahn dürfen außerdem nur Kfz auffahren, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen können und überschreiten dürfen.


15. Auf der Rückbank gilt keine Gurtpflicht.

Stimmt nicht. Wenn Gurte vorhanden sind, müssen diese genutzt werden. Außerdem werden die Menschen auf den Rücksitzen zu einer Gefahr für die Personen auf dem Fahrer- und Beifahrersitz: Bei einem Auffahrunfall würde die unangeschnallte Person hinten mit enormer Wucht gegen den Vordersitz krachen, der auf solche Belastungen nicht ausgelegt ist. Die Person vorne wird also zwischen dem gestrafften Gurt und dem Sitz eingequetscht, was zu schweren Verletzungen führen kann. Ab 14 Jahren trägt in Österreich übrigens jeder Fahrgast die Verantwortung für das Anlegen des Sicherheitsgurts selbst, der:die Fahrer:in haftet nur für Kinder. Es ist dennoch unbedingt ratsam, ein Auge darauf zu haben.


16. Im Winter sollte ich den Motor im Stand warmlaufen lassen.

Den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, ist per Gesetz verboten. Der rechtliche Aspekt beendet also Diskussionen für und ­wider ohnehin. Auch aus technischer Sicht bestehen berechtigte Zweifel an dieser Praxis. „Es schadet dem Motor zwar nicht so, wie oft kolportiert, aber es wird eine Menge Kraftstoff sinnlos verbrannt. Außerdem dauert es ewig, bis ein Motor im Stand warmgelaufen ist“, meint ÖAMTC-Experte Steffan Kerbl. Ein Tipp für Winter und Sommer gleichermaßen: Elektroautos können im Stand problemlos vorklimatisieren.


17. E-Scooter und Segways dürfen überall fahren.

So praktisch die umstrittenen Stadtflitzer mitunter sein mögen: In Österreich unterliegen sie klaren Verkehrsregeln, die sich eng an die Fahrradregeln anlehnen. Sie gelten in der Folge auch rechtlich als Fahrrad. Befahren darf man damit momentan: Radwege, Straßen (sofern für den Radverkehr freigegeben) und Fußgängerzonen (nur bei entsprechender Beschilderung und mit Schrittgeschwindigkeit). Verboten: Gehsteige, Gehwege und Schutzwege.


18. Das Vorbeischlängeln mit dem Motorrad ist verboten.

Fakt ist: Bei stehendem Verkehr, etwa im Stau, vor Kreuzungen oder Baustellen, dürfen Motorräder und -roller sehr wohl zwischen den Autos nach vorne fahren. Bedingung: Es muss genug Platz zwischen den Autos sein (1,4 Meter sind jedenfalls genug). Auch wenn ein- gegen zweispurige Fahrzeuge so etwas wie das Traditionsderby des Straßenverkehrs ist, hier ist der Ärger von Autofahrenden nicht gerechtfertigt. Gerade bei extremer Hitze oder Kälte ergibt die Regelung Sinn, da Motorradfahrer den Elementen ausgeliefert sind.


19. Mit abgelaufenem „Pickerl“ ins Ausland – kein Problem innerhalb der Toleranzfrist.

„Falsch“, ist die eindeutige Antwort von Jurist Matthias Wolf. Die Toleranzfristen gelten in vielen Ländern nicht oder sind anders geregelt. Es mag verlockend sein, die hierzulande gültige viermonatige Toleranzfrist auszureizen. Wer ins Ausland fährt, sollte allerdings besser mit gültigem Pickerl über die Grenzen düsen, damit bei einer etwaigen Kontrolle keine unliebsame Überraschung wartet. Auch (vorgetäuschtes) Un­wissen schützt nicht vor einer Strafe.


20. Ich muss immer rechts fahren.

Ein echter Klassiker. Nein, im Ortsgebiet und bei Kolonnenverkehr gilt das Rechtsfahrgebot nicht. Stattdessen gilt freie Wahl des Fahrstreifens. Im Gegensatz dazu gilt das Rechtsfahrgebot überland allerdings auch bei leerer Straße. Das weitverbreitete Mittelspurfahren auf der Autobahn bei Nacht, weil „sonst eh niemand da ist“, ist verboten und kann Strafen nach sich ziehen.


21. Unbedingt frühzeitig einreihen beim Reißverschluss-System.

Falsch: Am besten bis zur Engstelle fahren und sich erst dort gefahrlos einordnen. So ist es auch vorgesehen. Kommt eine Einengung der Fahrbahn, wechseln viele Autofahrende häufig zu früh die Spur, um sich einzureihen. So funktioniert das System aber nicht. Humorvolle Worte zu Frühstartern findet Steffan Kerbl: „Warum heißt es denn Reißverschluss-System? Würden meine Reißverschlüsse so funktionieren, wie sich manche Leute verhalten, hätte ich ständig mein Hosentürl offen.“ Daher: Richtig einordnen und Hosentürl schließen.


22. Unfallautos explodieren – E-Autos ganz besonders.

Hollywood-Filme zeigen es vor und alle glauben es: Unmittelbar nach einem Crash explodiert das Fahrzeug. Chef-Techniker Kerbl gibt Entwarnung: „Solange keine offenen Flammen sichtbar sind, kann man sich dem Auto nähern, explodieren wird ohnehin nichts.“ Verletzungsgefahr besteht eher wegen heißer Teile (etwa Glas), die wegspringen könnten. Auch bei Elektroautos gibt es keine gesteigerte Explosionsgefahr, entgegen entsprechender Gerüchte, die Skeptiker gern verbreiten. Die Conclusio daraus: Besser nicht alles glauben, was in Film und Fernsehen passiert. Besonders, wenn die Fetzen fliegen, neigt Hollywood stark dazu, sich eine ordentliche Portion künstlerische Freiheit zu genehmigen.


23. Eine Wohnstraße darf ich langsam durchfahren.

Falsch: In Wohnstraßen darf man lediglich im Schritttempo zu- und abfahren. Denn: In Wohnstraßen ist der Fahrzeugverkehr auf das Notwendige beschränkt. Das Zu- und Abfahren zu anliegenden Grundstücken ist erlaubt, darf jedoch nur im Schritttempo erfolgen, um die Sicherheit von Fußgängern und spielenden Kindern zu gewährleisten. Unter Schritttempo versteht man in der Regel eine Geschwindigkeit von etwa 4 bis 7 km/h. ÖAMTC-Jurist Matthias Wolf fügt hinzu: „Auch das Zufahren zum Suchen eines freien Parkplatzes ist erlaubt.“


24. Tachometer zeigen ein höheres Tempo an.

Ein Tachometer darf nie weniger als die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Es gibt aber trotzdem keine Garantie, dass er mehr anzeigt. Steffan Kerbl ergänzt: „Mit zunehmendem Reifenverschleiß, und damit steigender Raddrehzahl bei gleichem Tempo, zeigt der Tacho laufend höhere Geschwindigkeiten an.“ Am genauesten ist der Tacho also mit fabriks­neuen Reifen.


25. Der digitale Führerschein kann anstelle eines Ausweises verwendet werden und gilt auch im Ausland.

Der digitale Führerschein ist praktisch, aber Nutzer:innen sollten unbedingt wissen: Er gilt aktuell nur in Österreich und ist kein offizieller Ausweis. Wer also ins Ausland fährt oder sich eindeutig identifizieren muss, braucht weiterhin den Scheckkarten- oder Papierführerschein bzw. einen amtlichen Lichtbildausweis. Trotzdem: Bei Verkehrskontrollen innerhalb Österreichs reicht die digitale Version völlig – einfach, smart und schnell auf dem Handy.


26. Die Visitenkarte nach einem Parkschaden zu hinterlegen, reicht aus.

Eine weitverbreitete Praxis, aber dennoch falsch. Der Schaden muss unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Ist nach einem Parkschaden der/die Inhaber:in des beschädigten Fahrzeugs nicht vor Ort, reicht es nicht aus, einfach die Visitenkarte oder einen Zettel mit der Telefonnummer hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Wer die Meldung unterlässt, muss mit einer Strafe wegen Fahrerflucht und weiteren Verwaltungsstrafen rechnen. Eine zusätzliche Benachrichtigung am beschädigten Fahrzeug ist auf jeden Fall sinnvoll, um den/die Besitzer:in zu informieren, dass die nötigen Schritte ordnungsgemäß eingeleitet wurden.


27. Ich darf mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig im Schritttempo fahren.

Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad ist verboten und auch strafbar. Das gilt auch für Kinder, selbst wenn sie noch nicht alleine auf der Straße fahren dürfen. Von diesem Verbot sind nur Kinderfahrräder ausgenommen. Die Definition ist eindeutig: Der äußere Felgendurchmesser darf höchstens 300 mm messen, die erreichbare Fahrgeschwindigkeit bei höchstens 5 km/h liegen. Begleiten ­Eltern Kinder auf solchen Spielzeugen auf dem Gehsteig, dürfen sie nicht selbst mit ihrem Erwachsenen-Fahrrad auf dem Gehsteig fahren!


28. Mit dem Fahrrad darf ich immer gegen Einbahnen fahren.

Falsch. Wer mit dem Drahtesel auf derlei praktische Abkürzungen spekuliert, muss mit einer Strafe rechnen: In Österreich dürfen Radfahrer:innen nämlich nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn das durch ein zusätzliches Verkehrszeichen („Ausgenommen Radfahrer“) ausdrücklich erlaubt ist oder es sich um ­eine Wohnstraße handelt. In Wohn­straßen ist das Radfahren gegen die Einbahn grundsätzlich erlaubt, aber dabei gilt Schrittgeschwindigkeit.


29. Ein kurzer Stopp im Halteverbot ist erlaubt.

In Österreich ist es verboten, im Halteverbot mit dem Auto stehen zu bleiben. Ein kleinlautes „Ich hab’ eh nur kurz ein Wurstsemmerl geholt“ stößt beim strengen Exekutiv-Organ auf taube Ohren. Dabei ist es irrelevant, ob jemand im Auto sitzt. Auch die Warnblinkanlage (siehe Punkt 9) ist kein Freibrief. Ein Halteverbot ohne Zusatztafeln lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Taxistandplätze oder Ladezonen hingegen dürfen für die Dauer eines kurzes Ein- oder Aussteigens genutzt werden.


30. Haarspray schützt Kennzeichen vor Radargeräten.

Technik-Experte Steffan Kerbl winkt lachend ab. Moderne Anlagen können seiner Erfahrung nach nicht einmal durch Spezialfolien überlistet werden. Haarspray auf dem Kenn­zeichen hat außerdem einen unangenehmen ­Nebeneffekt: Insektenreste kleben umso hart­näckiger. „Eine gewöhnliche Autowäsche kommt gegen diesen Kleber nicht mehr an“, warnt Kerbl. Mit solchen Tricks schießt man sich schnell ein Eigentor.