Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Ankunftsverspätungen ab drei Stunden haben Passagier:innen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist.
"Ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, hängt immer vom Einzelfall ab und davon, ob Fluggesellschaften nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagier:innen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren", weiß Verena Pronebner, ÖAMTC-Rechtsexpertin.
Nähere Infos im Detail:
Seit mehr als 20 Jahren schützt die Europäische Fluggastrechteverordnung (EU-VO 261/2004) Passagiere. Bislang kann, je nach Länge der durchgebuchten Flugstrecke folgende Auszahlung bei einer Verspätung ab drei Stunden zustehen:
- 250 Euro für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke bis 1.500 km
- 400 Euro für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke bis 3.500 km
- 600 Euro für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke über 3.500 km
- Für Flüge innerhalb der EU ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km ist die Ausgleichszahlung mit 400 Euro gedeckelt.
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Wichtig: Pauschalreisende sind noch besser gestellt!
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, gelten die vorher angeführten Rechte auf Betreuungsleistungen und Entschädigungen ebenso. Außerdem können laut Rechtsprechung Pauschalreisende bei Flugverspätungen über vier Stunden Preisminderung vom Reiseveranstalter verlangen – und zwar unabhängig vom Grund der Verspätung und vom Vorliegen eines Verschuldens. Diese Preisminderung errechnet sich (gemäß "Frankfurter Tabelle") für jede weitere Stunde der Verspätung mit fünf Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag. Allfällige Reisepreisminderungen gem § 12 PRG und Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechte-VO sind jedoch wechselseitig anzurechnen.
Ergibt sich die Verspätung schon beim Hinflug, kann der Kunde sogar seinen Rücktritt von der Reise erklären. Dabei wird es auf Zweck und Dauer der Reise ankommen: Eine Verspätung von sechs Stunden kann bei einem zweiwöchigen Badeurlaub vielleicht als geringfügig bezeichnet werden, bei einem Wochenende-Städtetrip aber zu einem Rücktritt berechtigen.
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