Ein Fluggast steht vor der Tafel am Flughafen und schaut wann ihr Flug abfliegt.
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Mai 2025

Was ist zu tun, wenn…

Unerwartete Missgeschicke wie Flugverspätungen, verlorenes Gepäck, verschmutzte Hotelzimmer oder Autounfälle mit dem Mietwagen können den Urlaubsspaß rasch verderben. Die ÖAMTC-Rechtsberatung klärt die Rechte der Urlauber:innnen auf.

Jeder, der verreist, hofft auf einen reibungslosen Ablauf, doch die Realität sieht leider oft anders aus. Es gibt viele unerwartete Ereignisse, die den idealen Ablauf einer Reise beeinträchtigen können. In den kommenden Abschnitten möchten wir uns mit vier häufigen Problemsituationen befassen, die Urlaubern den Spaß trüben können: Flugverspätungen, unzufriedenstellendes Hotel(zimmer), verlorenes/zu spätankommendes Gepäck und Autounfälle mit einem Mietwagen.

Der Club geht dabei auf rechtliche Aspekte ein, um zu klären, welche Rechte und Möglichkeiten Sie in solchen Fällen haben. Ziel ist es, Ihnen hilfreiche Informationen und Beratung anzubieten, damit Ihr Urlaub trotz unerwarteten Komplikationen Erholung bietet.

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Einige Fluggäste stehen vor der Tafel am Flughafen und schauen wann ihr Flug abfliegt. © Shutterstock

… das Reisegepäck verspätet ankommt

Ein verlorengegangenes, beschädigtes oder verspätetes Gepäckstück, das aufgegeben wurde, muss der Fluggesellschaft unbedingt schriftlich gemeldet werden.

  • Beschädigtes Gepäck: Reisende müssen Schäden sofort nach Entdeckung melden – spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Erhalt des Gepäckstücks.
  • Verspätetes Gepäck: Dieses muss in jenem Fall innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt gemeldet werden.

"Aktuell haften Fluggesellschaften für verlorenes oder beschädigtes Gepäck mit rund 1.800 Euro", erklärt Verena Pronebner, ÖAMTC-Rechtsexpertin.

Beschädigtes Gepäck: Es empfiehlt sich, nur dann einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einzuholen, wenn das die Fluglinie aktiv verlangt. Oftmals nennen die Unternehmen konkrete Vertragspartner für die Schadensabwicklung. Wenn ein großer Schaden vorliegt und die Kosten der Reparatur höher sind als der Zeitwert des Gepäckstücks, kann der Ersatz des Zeitwerts und nicht etwa der Preis einer Neuanschaffung eingefordert werden.

Ein roter Koffer liegt auf dem Kofferförderband am Flughafen. © Shutterstock

… das Reisegepäck verloren geht

Bei Verlust von Gepäck besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur auf den jeweiligen Zeitwert der Gegenstände, nicht auf den Wert bei Neuanschaffung.

"Fluggesellschaften haften für verlorenes Gepäck mit rund 1.800 Euro", erklärt Verena Pronebner, ÖAMTC-Rechtsexpertin. "Wer Luxusartikel oder teure Kleidungsstücke mitführt, sollte eine Reisegepäckversicherung abschließen oder den Wert spätestens bei der Abfertigung deklarieren – möglicherweise gegen Aufpreis", betont sie.

Je nach Zweck der Reise steht Fluggästen ein (Teil)Ersatz für notwendige Ersatzeinkäufe zu. Kosten für Kleidung werden meist zu 50 % erstattet, Hygieneartikel bzw. Artikel zum einmaligen Gebrauch zu 100 %. Die getätigten Ersatzeinkäufe müssen binnen 21 Tagen ab Entgegennahme des nachgelieferten Gepäcks bei der Fluglinie angezeigt werden. Die Nachlieferung des Gepäckstücks durch die Fluglinie hat kostenfrei zu erfolgen. Als verloren gilt ein Gepäckstück dann, wenn es nach 21 Tagen nicht gefunden wird. Der ÖAMTC empfiehlt in solchen Fällen eine schriftliche Anzeige bei der Fluglinie, eine genaue Aufstellung der Kosten des Gepäckstücks und der darin verlorenen Gegenstände (Preis, Kaufdatum).

… der Flug Verspätung hat

Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Ankunftsverspätungen ab drei Stunden haben Passagier:innen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist.

"Ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, hängt immer vom Einzelfall ab und davon, ob Fluggesellschaften nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagier:innen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren", weiß Verena Pronebner, ÖAMTC-Rechtsexpertin.

Nähere Infos im Detail:

Seit mehr als 20 Jahren schützt die Europäische Fluggastrechteverordnung (EU-VO 261/2004) Passagiere. Bislang kann, je nach Länge der durchgebuchten Flugstrecke folgende Auszahlung bei einer Verspätung ab drei Stunden zustehen:

  • 250 Euro für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke bis 1.500 km
  • 400 Euro für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke bis 3.500 km
  • 600 Euro für Flüge ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke über 3.500 km
  • Für Flüge innerhalb der EU ab drei Stunden Verspätung bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km ist die Ausgleichszahlung mit 400 Euro gedeckelt.

FairPlane ist ein Fluggastrechte Portal das Verbrauchern bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Airlines hilft. FairPlane berechnet im Erfolgsfall eine Provision in Höhe von 24 bis 35 Prozent (inkl. MwSt) für die Dienstleistungen. Die Provision besteht aus einer Bearbeitungsgebühr und einem Risikoanteil. Die Bearbeitungsgebühr beträgt immer 6 %. Gerade bei kurzfristigen Annullierungen (weniger als 7 Tage vor dem gebuchten Abflug) wissen viele Passagiere nicht, dass Sie nach der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf zeitnahe, kostenfreie Ersatzbeförderung, haben. Auch der Anspruch auf Betreuungsleistung (Verpflegung, Unterkunft, Transfer zum Flughafen) bis zum Start der Ersatzbeförderung ist für viele Reisende immer noch ein Fremdwort. Es gibt also immer noch sehr viel Informationsbedarf.

Wichtig: Pauschalreisende sind noch besser gestellt!

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, gelten die vorher angeführten Rechte auf Betreuungsleistungen und Entschädigungen ebenso. Außerdem können laut Rechtsprechung Pauschalreisende bei Flugverspätungen über vier Stunden Preisminderung vom Reiseveranstalter verlangen – und zwar unabhängig vom Grund der Verspätung und vom Vorliegen eines Verschuldens. Diese Preisminderung errechnet sich (gemäß "Frankfurter Tabelle") für jede weitere Stunde der Verspätung mit fünf Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag. Allfällige Reisepreisminderungen gem § 12 PRG und Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechte-VO sind jedoch wechselseitig anzurechnen.

Ergibt sich die Verspätung schon beim Hinflug, kann der Kunde sogar seinen Rücktritt von der Reise erklären. Dabei wird es auf Zweck und Dauer der Reise ankommen: Eine Verspätung von sechs Stunden kann bei einem zweiwöchigen Badeurlaub vielleicht als geringfügig bezeichnet werden, bei einem Wochenende-Städtetrip aber zu einem Rücktritt berechtigen.

PRONEBNER Verena PRONEBNER Verena, ÖAMTC-Juristin

Pauschalreisen bieten eine größere rechtliche Absicherung als Individualreisen.

… das Hotel(zimmer) Mängel aufweist

"Böse Überraschungen am Urlaubsort sind besonders ärgerlich. Umso wichtiger ist, dass man solche Enttäuschungen nicht stillschweigend hinnimmt, sondern rechtzeitig und richtig handelt", weiß Verena Pronebner, ÖAMTC Rechtsberatung. "Denn sehr oft kann man Gewährleistungs- und sogar Schadenersatzansprüche geltend machen."

Falsches oder verdrecktes Hotelzimmer, fehlender oder verschmutzter Swimmingpool, Lärm, mangelhafte Sportanlagen oder auch Beeinträchtigung durch Unwetter: Die Liste an möglichen und rechtlich gedeckten Reisemängeln ist lang. Welche konkreten Preisminderungsansprüche Konsument:innen haben, darüber gibt in den meisten Fällen die sogenannte „Frankfurter Tabelle“ Aufschluss: Sie listet die rechtmäßigen Preisabschläge für die häufigsten Mängel bei Pauschalreisen und wird auch von österreichischen Gerichten als Basis herangezogen.

Unter den "Klassikern" bei Reisemängeln zählen etwa die folgenden:

  • Wenn Balkon, Terrasse oder Meerblick fehlen, obwohl man sie gebucht hat, besteht Anspruch auf 5 bis 10 % Minderung des Reisepreises.
  • Verschmutzter Pool: 10 bis 20 % Preisabschlag möglich.
  • Für Ungeziefer im Hotelzimmer sind zwischen zehn und 50 % Preisabschlag möglich.
  • Für Baulärm oder Lärmbelästigung in der Nacht stehen Urlauber:innen zwischen 10 und 40 % Preisminderung zu.
  • Auch mangelhafte Verpflegung kann man zu Recht reklamieren: Bei ungenießbaren bzw. verdorbenen Speisen im Hotel besteht Anspruch auf 20 bis 30 % Minderung des Reisepreises.
Ein Gast beschwert sich an der Rezeption. © Shutterstock

Wichtig: Bei Ärger im Pauschalurlaub müssen Konsument:innen schon vor Ort tätig werden, um sich ihre Ansprüche zu sichern.

  • Beweise sichern: Fotos, Videos und auch Zeug:innen, die bereit sind, die Angaben über die Mängel zu bestätigen, verbessern die Beweislage.
  • Mängel melden: "Gibt es etwas zu beanstanden, müssen Urlauber:innen sofort aktiv werden und Maßnahmen verlangen", so Verena Pronebner, ÖAMTC-Rechtsexpertin. Entspricht beispielsweise das Hotelzimmer nicht der Beschreibung laut Reisebuchung, reklamiert man schnellstmöglich eine Umquartierung. "Wichtig ist, sich mit der Beschwerde an die Reiseleitung vor Ort bzw. den Reiseveranstalter oder das Reisebüro zu wenden – nicht nur an die Rezeption des Hotels", rät die Expertin.
  • Frist setzen: "Als Betroffene:r muss man den Reiseveranstalter ausdrücklich zur Behebung des Mangels auffordern. Dazu setzt man dem Veranstalter eine angemessene Frist – es sei denn, der festgestellte Mangel bedingt eine sofortige Abhilfe", erläutert die ÖAMTC-Rechtsberaterin. Wird der Mangel nicht behoben, sollte man sich die Beschwerde unbedingt von der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters schriftlich bestätigen lassen.
  • Kostenersatz bzw. Ersatzunterkunft: Beseitigt der Reiseveranstalter den Mangel nicht innerhalb der Frist (z. B. anderes Zimmer), kann man als Konsument:in verlangen, dass die Kosten ersetzt werden. Kann der Veranstalter den Mangel gar nicht beheben, muss er eine Ersatzleistung (z. B. Unterbringung in anderem Hotel) anbieten. Ist diese nicht mindestens gleichwertig, muss der Veranstalter den Reisepreis herabsetzen.
  • Reisepreisminderung verlangen: Nach der Rückkehr aus dem Urlaub heißt es, die Reklamation schnellstens beim Reiseveranstalter einzureichen – und zwar schriftlich und eingeschrieben. Besteht der Anspruch auf Preisminderung zu Recht, kann man auf Barauszahlung bestehen.

Auch abseits von Pauschalreisen gilt: Bei nötigen Beanstandungen müssen Urlauber:innen den jeweiligen Vertragspartner, z. B. den Hotelbetreiber, so rasch wie möglich informieren, um ihm die Gelegenheit zu geben, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, etwa durch eine Umquartierung. Sollte sich dieser weigern, besteht ebenso Anspruch auf Preisminderung. Auch hier sollte man den Mangel daher so gut wie möglich dokumentieren.

Das Wichtigste bei Hotelmängeln oder einem Unfall mit dem Mietwagen: Vor Ort alles mit Fotos dokumentieren und sofort mit Hotel oder Mietwagenfirma Kontakt aufnehmen.

Verena Pronebner, ÖAMTC-Rechtsexpertin

… man mit dem Mietwagen einen Unfall hat

"Besonders wichtig ist auch, Unfallort und Schäden mit Fotos zu dokumentieren. Wenn leicht möglich, kann man das Fahrzeug auch bei der nächsten Schadenbegutachtungsstelle vorführen", so Verena Pronebner, ÖAMTC-Rechtsexpertin. "Bei Rückgabe des Mietwagens muss der Vermieter einen Schadensbericht ausstellen, unterschreiben und dem:der Mieter:in eine Kopie übergeben." Keinesfalls sollte man Dokumente unterschreiben, deren Inhalt man nicht versteht, geschweige denn falsche Angaben oder Schuldeingeständnisse.

Wenn man den Unfall selbst verursacht hat:

"Die Kosten für die Reparaturen am Mietwagen werden durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Dafür kommt nur eine Teil- bzw. Vollkasko-Versicherung auf", erklärt die Expertin. "Daher empfehlen wir auch, bei der Mietwagenbuchung immer eine Vollkaskoversicherung mit abzuschließen – am besten ohne Selbstbehalt (0 Euro)."

So hilft der ÖAMTC

ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen an den Mobilitätsclub wenden: Die Jurist:innen beraten kompetent und kostenlos – und sind für Notfälle auch rund um die Uhr erreichbar. Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung

Eine Rechtsschutzversicherung erleichtert im Streitfall die Rechtsdurchsetzung.

Pauschalreisen buchbar unter der Hotline Tel. 01 711 99 34000 und in den Filialen von ÖAMTC Reisen.

Um bei der Buchung und Übernahme eines Mietwagens nichts Wichtiges zu vergessen, gibt es übrigens hilfreiche ÖAMTC-Checklisten zum Download: www.oeamtc.at/mietwagencheckliste

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