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DruckenKrank im Urlaub: Was ist zu tun?
Krank während einer Auslandsreise? Was Sie wissen sollten, wenn Sie im Ausland eine medizinische Leistung bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus in Anspruch nehmen müssen.

In den meisten europäischen Ländern werden die Kosten für die Gesundheitsversorgung durch ein Sozialversicherungsabkommen der Republik Österreich gedeckt. Reisende sollten als Nachweis, dass sie in Österreich krankenversichert sind, unbedingt die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) mitnehmen. Was das ist, in welchen Ländern sie als Versicherungsnachweis gilt und welche Leistungen Sie damit in Anspruch nehmen können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)?
Auf der Rückseite Ihrer e-card finden Sie die EKVK, mit der Sie medizinische Leistungen in den meisten europäischen Ländern in Anspruch nehmen können. Eine Beantragung der EKVK ist daher nicht notwendig, wenn Sie über eine e-card verfügen.
Die EKVK ersetzt den Auslandsbetreuungsschein ("Auslandskrankenschein"). Damit sie gültig ist, müssen alle Datenfelder vollständig ausgefüllt sein.
Wozu berechtigt die EKVK?
Mit der EKVK können medizinische Leistungen bei Vertragsärzten und öffentlichen Spitälern nach den Regeln des jeweiligen Landes in Anspruch genommen werden. Das heißt, dass in manchen Ländern auch Selbstbehalte anfallen können, wenn dies vor Ort üblich ist. Die e-card gehört bei Reisen ins Ausland unbedingt mit ins Reisegepäck.
Die EKVK gilt allerdings nur bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaub, Dienstreisen, Auslandsstudium). Wer im Ausland seinen Wohnsitz begründet oder dort arbeitet, ist entweder vor Ort krankenversichert oder benötigt eine gesonderte Bescheinigung.
In welchen Ländern gilt die EKVK?
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt in allen EU-Ländern, in den EWR-Staaten, der Schweiz sowie in Großbritannien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Eine detaillierte Auflistung aller Länder finden Sie in der folgenden Tabelle.
EU-Länder | ||
Belgien | Italien | Rumänien |
Bulgarien | Kroatien | Schweden |
Dänemark | Lettland | Slowakei |
Deutschland | Litauen | Slowenien |
Estland | Luxemburg | Spanien |
Finnland | Malta | Tschechien |
Frankreich | Niederlande | Ungarn |
Griechenland | Polen | Zypern (Südteil) |
Irland | Portugal | |
Weitere Länder | ||
Bosnien-Herzegowina* |
Liechtenstein | Norwegen |
Großbritannien | Montenegro* | Schweiz |
Island | Nordmazedonien | Serbien* |
* EKVK muss am Aufenthaltsort dem Sozialversicherungsträger vorgelegt und gültige Anspruchsbescheinigung beantragt werden.
Großbritannien
Auch nach dem 1. Jänner 2021 (BREXIT) behält die EKVK bei Reisen nach Großbritannien ihre Gültigkeit. Sie gilt für alle österreichischen Versicherten sowie ihre mitversicherten Angehörigen. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen österreichischen Krankenkasse ist nicht notwendig.

ÖAMTC Länder-Info
Gibt es Besonderheiten bei der Gültigkeit?
Bei Reisen nach Bosnien-Herzegowina, Montenegro oder Serbien ist zu beachten, dass die EKVK dem für Ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden muss.
Beachten Sie bitte auch das Gültigkeitsdatum der EKVK. Rechtzeitig vor Ablauf der EKVK wird Ihnen automatisch eine neue e-card an Ihre Wohnadresse zugesandt. Sie müssen keine neue e-card beantragen.
Wie verwendet man die EKVK?
Die EKVK sollte so früh wie möglich vorgewiesen werden, wenn im Ausland die Leistung eines Arztes oder Krankenhauses in Anspruch genommen werden muss. Vertragsärzte und Vertragskrankenhäuser in diesen Ländern sind verpflichtet, die EKVK zu akzeptieren.
Bei Ärzten oder Krankenhäusern, die keinen Vertrag mit der Sozialversicherung haben, muss die Rechnung - so wie bei einem Wahlarzt in Österreich - vorerst selbst bezahlt werden. Nach der Rückkehr ist die Rechnung bei der Gesundheitskasse einzureichen.

Was ist zu tun, wenn ein Arzt oder Krankenhaus die EKVK nicht akzeptiert?
Verweigert ein Arzt oder Krankenhaus im Ausland die EKVK und besteht auf Barzahlung, sollte man sich unbedingt eine detaillierte Rechnung ausstellen und die Zahlung bestätigen lassen. Zusätzlich sollte ein genauer Befundbericht mit Details zur Krankengeschichte, Diagnose und entsprechender Behandlung ausgestellt werden.
Nach der Rückkehr ist die Rechnung im Original bei der Gesundheitskasse einzureichen. Die eventuell verbleibenden Differenzkosten können durch den vorherigen Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung abgedeckt werden.
Was gilt bei Reisen in andere Länder, in denen die EKVK nicht gilt?
Für Reisen in die Türkei müssen Sie sich rechtzeitig vor der Reise einen Auslandsbetreuungsschein ("Auslandskrankenschein") besorgen. Diesen erhalten Sie bei Ihrem Dienstgeber (Erwerbstätige) bzw. bei der Gesundheitskasse (Pensionisten, Arbeitslose, Beamte, Gewerbetreibende, Bauern).
Weitere Länder
In Ländern, die kein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich abgeschlossen haben - zum Beispiel: USA, Kanada, Thailand, Ägypten oder auch Albanien - müssen die Kosten für die Behandlung bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus vorerst selbst bezahlt werden.
Nach der Rückkehr kann die Rechnung bei der Gesundheitskasse eingereicht werden. Die Vergütung erfolgt jedoch nach den österreichischen Tarifen. Die eventuell verbleibenden Differenzkosten können durch den vorherigen Abschluss einer Reiseversicherung abgedeckt werden.
