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ÖAMTC: Sechs winterliche No-Gos beim Autofahren

Lenker:innen aufgepasst: Schnee am Autodach, im Stand laufender Motor oder mangelhaftes Eiskratzen können gefährlich und teuer werden 

Beim Autofahren im Winter denken die meisten automatisch an Winterreifen, Beleuchtung und sicheres Fahrverhalten. Doch aus rechtlicher Sicht birgt die kalte Jahreszeit noch weitere Herausforderungen und To-Dos für Autofahrer:innen. "Ob aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit – gerade im Winter kann man beim Autofahren so einiges falsch machen", hält der ÖAMTC-Rechtsberater Nikolaus Authried fest. "Dadurch gefährdet man nicht nur sich selbst und andere, sondern kann auch noch – mitunter saftig – bestraft werden." Der Jurist des Mobilitätsclubs hat die wichtigsten No-Gos für Autofahrer:innen im Winter zusammengefasst:

  • Schnee auf dem Autodach: Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichentafeln müssen vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden – und das gilt auch für das Autodach. Denn herabfallender Schnee kann schnell zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende werden, das kann Haftungsfragen nach sich ziehen und teuer werden.
  • Motor laufen lassen: Beim Eiskratzen und Schneekehren sollte man den Fahrzeugmotor nicht im Stand laufen lassen. Wer das dennoch tut, verursacht nicht nur unnötigen Lärm und Abgase, sondern riskiert zusätzlich noch bis zu 10.000 Euro Strafe.
  • Mit Guckloch fahren: Ist die Frontscheibe vereist oder mit Schnee bedeckt, reicht es nicht aus, nur ein Guckloch freizukratzen. "Wer so fährt, muss mit gefährlich eingeschränkter Sicht und im Extremfall mit bis zu 10.000 Euro Strafe rechnen", erklärt der Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung. Das gilt im Übrigen auch für die Seitenscheiben und -spiegel.
  • Eingeschneite Verkehrsschilder ignorieren: Sind Verkehrsschilder aufgrund ihrer Form (z. B. Stopp oder Vorrang geben) trotz Schneeüberzug zu erkennen, schützt auch die eingeschränkte oder fehlende Lesbarkeit bei einem Regelverstoß nicht vor Strafe. Ist der Inhalt eines eingeschneiten Zeichens grundsätzlich bekannt und wird trotzdem ignoriert, kann das bei einem Unfall ein Mitverschulden für den:die Lenker:in bedeuten.
  • Kein Recht auf Schneeräumung: Obwohl Räumfahrzeuge Tag und Nacht im Einsatz sind, können nicht alle Straßen immer und zu jedem Zeitpunkt perfekt geräumt und gestreut sein – gerade bei permanentem Schneefall. "Autofahrende haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf freie Fahrbahnen und müssen ihre Fahrweise und Geschwindigkeit immer den Witterungsverhältnissen anpassen", stellt der ÖAMTC-Jurist klar. Eine Haftung des Straßenerhalters für einen Schaden, der durch eine nicht oder schlecht geräumte Straße zustande gekommen ist, besteht nur selten – abgesehen von mautpflichtigen Straßen (z. B. Autobahnen und Schnellstraßen). Und Schadenersatzforderungen sind in dieser Hinsicht auch nur schwer durchsetzbar.
  • Skischuhe am Steuer: Skischuhe beeinträchtigen die Beweglichkeit der Füße und machen ein achtsames Bedienen der Pedale nahezu unmöglich. Strafen für dieses Fehlverhalten sind prinzipiell möglich. Wird mit Skischuhen am Steuer schlimmstenfalls ein Unfall verursacht, können Autolenker:innen dafür haftbar gemacht werden.

Last but not least: Kommt es durch falsche Bereifung, überhöhte Geschwindigkeit, unzureichendes Freilegen der Scheiben etc. zu einem Unfall, können Schadenersatzansprüche drohen – bei einem Personenschaden sogar ein gerichtliches Strafverfahren.

Die Jurist:innen der ÖAMTC-Rechtsberatung bieten Rat und Hilfe in Mobilitätsfragen – kostenlos und exklusiv für Mitglieder. Juristische Nothilfe rund um die Uhr: Bei Notfällen, die einer sofortigen Unterstützung bedürfen (z. B. nach einem Verkehrsunfall oder bei Problemen mit der Polizei im Ausland), sind die ÖAMTC-Jurist:innen auch in der Nacht, an Wochenenden oder Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs (+43 (0)1 25 120 00) erreichbar. Alle Infos und Kontaktmöglichkeiten unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Eine Rechtsschutzversicherung erleichtert im Streitfall die Rechtsdurchsetzung.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at

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