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ÖAMTC: Wenn der Osterhase Fahrrad, (E-)Scooter oder Skateboard bringt

Was bei der Nutzung im öffentlichen Raum gilt – worauf Eltern achten sollten

Einigen Kindern und Jugendlichen wird der Osterhase heuer wieder ein trendiges Transportmittel ins Nest legen: Fahrrad, E-Scooter, Tretroller, (Elektro-)Skateboard, Longboard – Mikromobilität liegt im Trend, die Auswahl an Kleinst- und Leichtfahrzeugen wird zunehmend größer. "Bei der Nutzung im öffentlichen Raum kommt es aufgrund mangelnder Kenntnis der Regeln leider immer wieder zu Konflikten und auch zu Strafen durch die Polizei", erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. "Bei der Beratung unserer Mitglieder stellen wir häufig fest, dass nach wie vor viel Irrglaube und falsche Annahmen bestehen."

Der Rechtsexperte des ÖAMTC klärt auf, was bei der Benützung von Fahrrad, Scooter und Co. im öffentlichen Raum gilt und worauf Eltern im Sinne der Verkehrssicherheit ihrer Sprösslinge besonders achtgeben sollten.

Spezielle Regeln für Radfahrer:innen unter 12 Jahren und Kinderfahrräder

Kinder unter 12 Jahren müssen beim Radeln im öffentlichen Raum von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, begleitet werden. Einzige Ausnahme: Wenn Kinder den Radfahrausweis haben, dürfen sie bereits vor Vollendung des 12. Lebensjahres allein am Straßenverkehr teilnehmen. Unabhängig davon gilt für Kinder bis 12 Jahre eine Helmpflicht. "Auch wenn Kinder nach Erreichen des Mindestalters schon allein Radfahren dürfen, gilt nach wie vor die elterliche Aufsichtspflicht gemäß dem Entwicklungsstand des Kindes", betont der ÖAMTC-Rechtsberater. Auch das Nebeneinanderfahren ist für Kinder bis 12 Jahren und deren Begleitperson extra geregelt – dies ist grundsätzlich erlaubt, ausgenommen auf Schienenstraßen. Dabei darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden, Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen dadurch nicht behindert werden.

Mit einem Kinderfahrrad – darunter fallen Räder mit einem äußeren Felgendurchmesser bis 30 cm – darf neben der Fußgängerzone, der Wohn- oder Spielstraße auch auf dem Gehsteig oder Gehweg gefahren werden, wenn dies der Fußgängerverkehr zulässt. Achtung: Für alle Benützer:innen von größeren Fahrrädern sind Gehsteige und -wege tabu.

Mit E-Scooter am Gehsteig fahren ist verboten, auch zu zweit fahren ist strafbar

"Mit einem klassischen Elektro-Scooter darf man ausschließlich dort fahren, wo auch das Radfahren erlaubt ist", erklärt der Rechtsberater. Das bedeutet: Fahrbahn bzw. Radweg, Radfahrstreifen sowie Geh- und Radweg. Ist bei einem Geh- und Radweg eine Trennung mit Sperrlinie vorhanden, darf nur der für Radfahrer:innen bestimmte und gekennzeichnete Teil befahren werden. "Mit dem E-Scooter auf Gehsteigen und Gehwegen zu fahren, ist jedenfalls verboten, wenn nicht vor Ort durch Verordnung der Behörde anderes gilt", hält Authried fest.

Sind Radwege bzw. Geh- und Radwege vorhanden, muss man diese in der Regel auch benützen. Einzige Ausnahme: Wenn diese Pflicht aufgehoben wurde – erkennbar anhand eines Verkehrszeichens: Ein eckiges blaues Schild weist aus, dass keine Pflicht zur Nutzung besteht. Ein rundes Schild bedeutet hingegen, dass der Radweg bzw. Geh- und Radweg benützt werden muss. Es gelten dieselben Altersgrenzen wie beim Fahrrad.

"Egal ob Kind, Jugendliche:r oder Erwachsene:r – auf einem E-Scooter darf sich immer nur eine Person befinden – zu zweit oder gar zu dritt zu fahren, ist streng verboten. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen", weiß der ÖAMTC-Rechtsberater.

Tretroller auf Gehsteigen und -wegen benützen, Eltern trifft Obsorgepflicht 

Für Tretroller ohne elektrischen Antrieb, sprich herkömmliche Scooter, gelten andere Vorschriften: Mit diesen darf man nur dort fahren, wo auch das Fahren mit dem Kinderfahrrad (siehe oben) erlaubt ist, also etwa am Gehsteig oder Gehweg. "Selbstverständlich müssen Tretrollerfahrende stets Rücksicht auf Fußgänger:innen nehmen und dürfen diese keinesfalls gefährden", so der ÖAMTC-Rechtsberater.

Die Benützung der Fahrbahn ist für Tretroller ohne E-Antrieb jedenfalls tabu. Nikolaus Authried weiß: "Besonders im ländlichen Gebiet und in Gemeinden mit wenig Verkehr kommt es öfters vor, dass Kinder im Beisein ihrer Eltern auf der Fahrbahn unterwegs sind. Tretroller dürfen jedoch abseits von Gehsteigen, Gehwegen, Geh- und Radwegen – bei Trennung nur auf dem für Fußgänger:innen vorgesehenen Teil – sowie Fußgängerzonen nur in Wohn- und Spielstraßen verwendet werden. In letzteren übrigens nur dann, wenn sie kein oder nur ein geringes Gefälle aufweisen." Auch wenn ein Kind prinzipiell alt genug ist, um allein bzw. ohne Aufsicht mit dem Tretroller zu fahren (Mindestalter acht Jahre) haben Eltern weiterhin die Pflicht zur Obsorge. Daher ist es besonders wichtig, das eigene Kind über geltende Regeln und mögliche Gefahren aufzuklären.

Skateboards und Longbards: Mit E-Antrieb im öffentlichen Raum problematisch

Herkömmliche Skateboards und Longboards dürfen im öffentlichen Raum nur auf Verkehrsflächen verwendet werden, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. "Beim Befahren von Gehsteigen und -wegen, Wohnstraßen und Fußgängerzonen dürfen Personen, die zu Fuß unterwegs sind, natürlich weder gefährdet noch behindert werden. Die erlaubte Geschwindigkeit für Skateboard- oder Longboard-Fahrer:innen richtet sich nach der Intensität des Fußgängerverkehrs", so der ÖAMTC-Jurist. Auch auf einem mittels Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg gilt: Benützer:innen von Skate- und Longboards dürfen nur den für Fußgänger:innen bestimmten Teil befahren – der Radweg ist tabu.

Wie man in der ÖAMTC-Rechtsberatung weiß, erfreuen sich auch Skate- und Longboards mit Elektro-Antrieb immer größerer Beliebtheit: Vor allem solche, mit denen Geschwindigkeiten wie bei einem E-Scooter erreicht werden können. "Für elektrisch betriebene Skateboards und Longboards gibt es rechtlich gesehen keine eindeutigen Regelungen. Aufgrund der Vorschriften für Spielzeug und Kleinfahrzeuge wird man jedoch zu dem Schluss kommen müssen, dass das Fahren mit derart stark motorisierten Elektro-Boards in Österreich nur dort erlaubt ist, wo kein öffentlicher Verkehr stattfindet – sprich, wo die Straßenverkehrsordnung nicht gilt. Das sollte man beachten, wenn man eine drohende Haftung vermeiden möchte", so Nikolaus Authried abschließend.

Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern kostenlos mit Rat und Hilfe zur Seite. Mehr Infos und Kontaktmöglichkeiten findet man unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Bei Notfällen sind die ÖAMTC-Jurist:innen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 erreichbar.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at

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Bilder & Grafiken

ÖAMTC Praxisteil beim Kinderfahrradtest_1 Ralph Wagner ÖAMTC Praxisteil beim Kinderfahrradtest_1 © Ralph Wagner
AUTHRIED Nikolaus (3) ÖAMTC/Wirl AUTHRIED Nikolaus (3) © ÖAMTC/Wirl
ÖAMTC Praxisteil beim Kinderfahrradtest_2 Ralph Wagner ÖAMTC Praxisteil beim Kinderfahrradtest_2 © Ralph Wagner
E-Scooter iStock.com/bortnikau E-Scooter © iStock.com/bortnikau
ÖAMTC-Test: E-Scooter ÖAMTC/Rasmus Kaessmann ÖAMTC-Test: E-Scooter © ÖAMTC/Rasmus Kaessmann
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