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ÖAMTC: Wann Hupen erlaubt ist – und wann nicht

Akustische Signale nur im Gefahrenfall zulässig – Strafen bis 726 Euro möglich

"In Österreich gilt grundsätzlich ein Hupverbot – unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug man unterwegs ist. Erlaubt ist das Signal nur dann, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist", erklärt der Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, Martin Hoffer. Nachdem Fahrräder laut Straßenverkehrsordnung ebenfalls Fahrzeuge sind, dürfen auch Radfahrer:innen ihre Klingel ausschließlich im Gefahrenfall einsetzen. Gleiches gilt für Straßenbahnen: "Das Läuten beim Verlassen der Haltestelle ist gestattet, ansonsten dürfen auch Schienenfahrzeuge ein akustisches Signal nur dann geben, wenn Gefahr droht", so Hoffer.

Zusätzlich zum allgemeinen Hupverbot existieren auch behördlich verordnete Hupverbote, die durch Verkehrszeichen angezeigt werden – etwa an Ortseinfahrten oder in der Nähe von Schulen und Krankenhäusern. "Hier geht es vor allem um Lärmschutz. In solchen Bereichen darf die Hupe nur betätigt werden, wenn eine Gefahr nicht auf andere Weise – etwa durch Bremsen – abgewendet werden kann", erläutert der Jurist des Mobilitätsclubs.

Unerlaubtes Hupen kann bis zu 726 Euro kosten

Viele Lenker:innen – ob im Auto oder auf dem Rad – nutzen Hupen, Klingeln oder Läuten gerne, um sich Vorrang zu verschaffen. "Das ist nicht nur störend, sondern auch verboten. Wer unerlaubt hupt, muss mit einer Strafe von bis zu 726 Euro rechnen", stellt Hoffer klar. Besonders beliebt ist das Hupen bei Hochzeitskonvois. "Das ist zwar auch verboten, wird in der Praxis allerdings eher selten bestraft", weiß der ÖAMTC-Jurist.

Abschließend appelliert Hoffer an alle Verkehrsteilnehmer:innen, vorausschauend und rücksichtsvoll zu handeln: "Wenn es aber zu einer gefährlichen Situation kommt, ist es im Zweifel besser, einmal zu oft zu hupen, als einen Unfall zu riskieren."

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