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ÖAMTC: Hupen ist nur erlaubt, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert
Auch für Radfahrende gilt: Betätigen der Klingel nur bei Gefahr erlaubt
Die Hupe wird – besonders, wenn man es eilig hat – gern als Signal genutzt. Insbesondere an roten Ampeln zeigt sich die geringe Toleranzgrenze vieler Autofahrer:innen: Wird beim Wechsel von rot auf grün nicht umgehend losgefahren, reagieren manche ungeduldig. Was viele entweder nicht wissen oder bewusst ignorieren: In Österreich herrscht generell Hupverbot. ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer erklärt: "Laut Straßenverkehrsordnung darf nur dann gehupt werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ist die Hupe defekt, muss z. B. durch das Abgeben von Blinkzeichen vor Gefahren gewarnt werden. Insbesondere vor Schulen, Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit darf keinesfalls länger als notwendig gehupt werden."
Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regelung gibt es das verordnete Hupverbot. Das findet, kenntlich gemacht durch ein entsprechendes Hinweisschild, in bestimmten Gebieten aus Gründen des Lärmschutzes Anwendung. "Es besagt, dass die Hupe in diesen Gebieten nur dann betätigt werden darf, wenn kein anderes Mittel ausreichend wäre, um Personen vor Gefahren zu schützen. Würde beispielsweise eine Vollbremsung ausreichen, um einen Unfall zu verhindern, darf also eigentlich nicht gehupt werden", erklärt der ÖAMTC-Experte. Die Realität zeigt allerdings, dass das Missachten des Hupverbotes selten bis kaum geahndet wird.
Hupverbot auch für Radfahrer:innen und Schienenfahrzeuge
Da Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung als Fahrzeug gelten, hat das Hupverbot auch für Radler:innen Gültigkeit. Demnach darf auch die Klingel nur bei drohender Gefahr betätigt werden. "Viele Radfahrende sehen die Klingel jedoch als Möglichkeit, um die Fahrbahn 'frei zu räumen'. Auch das ist strafbar: Unerlaubtes Klingeln kann – wie das Hupen, wenn man mit dem Auto fährt – bis zu 726 Euro kosten", warnt der Clubjurist.
Übrigens: Auch für Schienenfahrzeuge gilt Hupverbot. "Läuten ist zulässig, um das Verlassen der Haltestelle anzukündigen. Ansonsten dürfen aber auch Straßenbahnen nur dann ein Warnsignal abgeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert", weiß der ÖAMTC-Experte.
Einen Sonderfall stellt das Hupen beispielsweise bei Hochzeiten dar. "An und für sich ist das Hupen in solchen Fällen verboten. Es hat aber offenbar noch keinen Fall gegeben, in dem Polizist:innen eine Hochzeitsgesellschaft aufgehalten und das frisch vermählte Paar zur Kasse gebeten hätte. Bislang sind jedenfalls keine Beschwerden bis zum ÖAMTC gedrungen“, so der ÖAMTC-Jurist.
Prinzipiell legt der Mobilitätsclub allen Verkehrsteilnehmer:innen vorausschauendes Handeln ans Herz. "Sollte es dennoch zu einer brenzligen Situation kommen, ist es natürlich besser, lieber einmal unerlaubt zu hupen, als einen Unfall zu riskieren", lautet der abschließende Rat von Hoffer.
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