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ÖAMTC: Faschingstreiben erfordert vermehrte Aufmerksamkeit im Straßenverkehr

Auch beim Autofahren mit Kostüm ist Vorsicht geboten

Der Faschingsdienstag fällt heuer auf den 13. Februar. Rund um diesen Tag finden in zahlreichen Orten und Städten die beliebten Faschingsumzüge statt, bei denen die Närr:innen ausgelassen auf ihren Umzugswagen feiern. Solche Veranstaltungen bergen jedoch Risken für Besucher:innen und Verkehrsteilnehmer:innen. "Die Kostümierten haben durch die Maske mitunter ein eingeschränktes Sichtfeld, bei manchen trübt der Alkohol zusätzlich die Wahrnehmung. Für Autofahrer:innen heißt es deshalb besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren, um Unfälle zu vermeiden", sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.

Bei Faschingsumzügen kann es aber auch durch Übermut zu Beschädigungen an abgestellten Fahrzeugen kommen. Grundsätzlich sind Verursacher:innen immer für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich. Ist aufgrund der Verkleidung im Nachhinein eine Identifizierung nicht möglich, haften die Veranstalter:innen. "Diese haben außerdem zur Sicherheit eine ausreichende Anzahl von Ordner:innen bereitzustellen", sagt der Jurist des Mobilitätsclubs. Bei einem Umzug mit etwa 60 Närr:innen reichen nach Judikatur der österreichischen Gerichte aber bereits drei Ordner:innen für die Erfüllung der Sicherungspflicht.

Nach der Straßenverkehrsordnung muss die Faschingsgruppe bei Dämmerung und Dunkelheit im Sinne der Sicherheit entsprechend beleuchtet werden. "Das kann durch ein mitfahrendes Fahrzeug geschehen oder mit Lampen auf allen Seiten der Gruppe, die weiß nach vorne und rot nach hinten leuchten, erfolgen", erklärt der ÖAMTC-Jurist. Auch für die Besucher:innen und Teilnehmer:innen am Faschingsumzug gilt es, von fahrenden Festtagswagen den nötigen Sicherheitsabstand zu halten, damit man nicht unter die Räder kommt, wenn man stürzt oder stolpert.

Vorsicht mit der Faschingskluft im Auto

Nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes müssen Fahrzeuglenkende dafür sorgen, dass durch ausreichende Sicht eine sichere Fahrt möglich ist. Sind durch die Faschingskostümierung Bewegungsfreiheit oder Sicht eingeschränkt, ist die Voraussetzung für ein sicheres Lenken des Fahrzeuges nicht mehr gegeben. "Verkleidete dürfen sich also nicht wundern, wenn die Exekutive sie wegen der Kostümierung beanstandet. Eine Bestrafung ist theoretisch sogar bis zu 10.000 Euro möglich", sagt der ÖAMTC-Jurist abschließend.

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