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DruckenSchweiz: Welche Verkehrsregeln sollte man unbedingt kennen?
Wie schnell darf man in der Schweiz fahren? Welche Promillegrenze gilt und welche Gegenstände müssen im Auto mitgeführt werden? Wer mit dem Auto, Motorrad, Gespann, Wohnmobil oder Fahrrad in der Schweiz unterwegs ist, sollte die wichtigsten Verkehrsregeln kennen. Ob Tempolimits, Mitführpflichten oder Winterausrüstung - hier erfahren Sie alles, damit Sie gut vorbereitet unterwegs sind.

Höchstgeschwindigkeiten
Wie schnell man außerorts, auf der Schnellstraße oder Autobahn fahren darf, hängt vom jeweiligen Kfz ab. Diese Tempolimits gelten für Pkw, Motorrad, Gespann und Wohnmobil:
Im Ortsgebiet | 50 km/h |
außerorts | 80 km/h |
Schnellstraße | 100 km/h |
Autobahn | 120 km/h |
Gut zu wissen: Auf dreispurigen Autobahnen pro Richtung, darf die ganz linke Fahrspur nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die schneller als 100 km/h fahren dürfen.
Im Ortsgebiet | 50 km/h* |
außerorts | 80 km/h |
Schnellstraße | 100 km/h |
Autobahn | 120 km/h |
* Mopeds inner- und außerorts 30 km/h.
Gut zu wissen: Auf dreispurigen Autobahnen pro Richtung, darf die ganz linke Fahrspur nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die schneller als 100 km/h fahren dürfen.
Im Ortsgebiet | 50 km/h |
außerorts | 80 km/h |
Schnellstraße | 80 km/h* |
Autobahn | 80 km/h* |
* Für Gespanne mit leichtem Anhänger (hzG max. 3,5 t) gilt auf Schnellstraßen und Autobahnen 100 km/h, sofern sie dafür zugelassen sind und die technischen Anforderungen erfüllt werden.
Gut zu wissen: Auf dreispurigen Autobahnen pro Richtung, darf die ganz linke Fahrspur nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die schneller als 100 km/h fahren dürfen.
bis 3,5 t |
über 3,5 t |
|
Im Ortsgebiet | 50 km/h | 50 km/h |
außerorts | 80 km/h | 80 km/h |
Schnellstraße | 100 km/h | 100 km/h |
Autobahn | 120 km/h | 100 km/h |
Gut zu wissen: Auf dreispurigen Autobahnen pro Richtung, darf die ganz linke Fahrspur nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die schneller als 100 km/h fahren dürfen.
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Um sicher und gut in der Schweiz unterwegs zu sein, sollte man sich vorab über die wichtigsten Vorschriften informieren und diese befolgen. Wer Tempolimits einhält, Parkverbote beachtet und örtliche Regelungen beachtet, erspart sich teure Verkehrsstrafen während oder nach der Reise.
Kinder bis 12 Jahre und unter 1,50 m benötigen einen dem Gewicht und der Größe entsprechenden, zugelassenen Kindersitz. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert sein.
Mehr Infos zum Thema Reisen mit Kind.
Es muss mit Abblendlicht (alternativ Tagfahrleuchten) gefahren werden.
Gut zu wissen
Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.
- Pkw: Warndreieck (griffbereit, nicht im Kofferraum)
- Motorrad: keine
ÖAMTC Tipp: Zur Sicherheit sollten für alle mitreisenden Personen Warnwesten mitgeführt werden. Bewahren Sie die Westen griffbereit auf, um sie bei Panne oder Unfall noch vor Verlassen des Fahrzeugs anziehen zu können.
Parkverbot gilt bei gelben Markierungen mit Kreuzen, Halteverbot gilt bei gelben Linien am Fahrbahnrand. Öffentliche Parkplätze sind meistens kostenpflichtig und in Zonen unterteilt:
- Weiße Zone: gebührenpflichtig, Bezahlung durch Parkautomat
- Blaue Zone: kostenlos Parkscheibe (max. Parkdauer ist beschildert)
- Gelbe Zone: Privat-, Kunden- oder Firmenparkplätze
Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende
- 0,5 Promille
- 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren
Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.
Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.
Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.
Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.
Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.
Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.
Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.
Zusätzliche Infos
- Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
- Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
- Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
- Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
- Vorrangregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.
Bestimmungen für weitere Fahrzeuge
Welche weiteren Regelungen gelten für Motorräder und Fahrräder?
Licht am Tag: Es muss mit Abblendlicht (alternativ Tagfahrleuchten) gefahren werden.
Mitführpflichten: keine
Promillegrenze
- 0,5 Promille
- 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren
- Es besteht keine Helmpflicht.
- Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
- Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto