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DruckenParkregeln für mobilitätseingeschränkte Menschen im Ausland
Erleichterungen mit Parkausweis unterschiedlich geregelt - vorab informieren

Wenn Menschen mit eingeschränkter Mobilität mit dem Auto ins Ausland verreisen, drängt sich die Frage nach den Parkmöglichkeiten vor Ort auf. Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO dürfen mit ihrem selbst gelenkten oder als Mitfahrer genutzten Fahrzeug Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, die meist auch im Ausland gelten. "Grundsätzlich sind Parkplätze für Menschen mit Behinderung mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
"Vor der Reise sollte man sich aber unbedingt mit den geltenden Parkbestimmungen des jeweiligen Landes vertraut machen. Generell ist zu beachten: Die Parkerleichterungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegt", so die Expertin.
Einige Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende
- Deutschland: Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, können die Parkerleichterungen maximal 24 Stunden beansprucht werden. Die Ankunftszeit sollte durch eine Parkuhr ersichtlich sein. Auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden. In vielen Städten gelten Umweltzonen - über eventuelle Ausnahmegenehmigungen sollte man sich vor der Einfahrt informieren.
- Italien:
Es darf auf Straßen mit Parkverbot geparkt werden, jedoch nur in Notfällen und wenn der Verkehr nicht behindert wird.
fast überall ist kostenloses Parken möglich, wo normalerweise Gebühren entrichtet werden müssen – informieren Sie sich vor Ort, die Regeln sind lokal unterschiedlich.
Achtung! In vielen Städten Italiens gibt es Fahrverbotszonen für die Innenstadt (zona traffico limitato, kurz ZTL). Muss man diese befahren, z. B. auf dem Weg zum Hotel, ist es empfehlenswert, die Nummer des Parkausweises im Vorhinein bei der örtlichen Polizei bekanntzugeben. Beim Einfahren in die ZTL sollte der Parkausweis von außen gut sichtbar sein.
Sie dürfen unbegrenzte Zeit auf Straßen parken, in denen das Parken kostenlos, jedoch zeitlich beschränkt ist.
- Kroatien: In Kroatien sind die speziellen Parkplätze auf öffentlichen Straßen anhand einer gelben Bodenmarkierung mit Rollstuhlsymbol und einer Zusatztafel erkennbar. Dort darf gebührenfrei und ohne zeitliche Beschränkung geparkt werden.
- Schweiz: In der Schweiz darf man mit dem Parkausweis bis zu drei Stunden im Parkverbot von Straßen oder Parkplätzen stehen. In einigen Gegenden ist das Parken aber kostenpflichtig und die bezahlte Parkdauer darf nicht überschritten werden.
- Tschechien: Sofern man den Verkehr nicht behindert, darf im Halte- und Parkverbot drei Minuten geparkt werden. In gebührenpflichtigen Parkzonen sind gebührenfreie Parkplätze für Menschen mit Behinderungen reserviert – erkennbar an der Beschilderung vor Ort.
In Einzelfällen und wenn es dringend notwendig ist, dürfen die Inhaber eines Parkausweises ein Parkverbotsschild für die erforderliche Zeit missachten, sofern die Sicherheit und der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt werden. Außerdem dürfen in solchen Fällen die Fahrer mit sichtbar angebrachtem Parkausweis die folgenden Schilder missachten:
„Keine Einfahrt"
„Nur Einfahrt"
„Nur Lieferverkehr"
„Nur Sonderverkehr"
„Nur Anliegerverkehr"
„Außer Anliegerverkehr"
Ferner dürfen Inhaber des Parkausweises in einzelnen, dringenden Fällen in Fußgängerzonen parken.
- Ungarn:
- Auf Straßen, in denen das Parken normalerweise kostenpflichtig ist, darf kostenlos geparkt werden.
- Auf Straßen, in denen das Parken kostenlos, jedoch zeitlich befristet ist, darf ohne Zeitbeschränkung geparkt werden.
- In Fußgängerzonen darf geparkt werden, auch wenn es grundsätzlich verboten ist.
Die Parkregelungen und Ausnahmen in den einzelnen Ländern sind teilweise sehr umfangreich. Die Experten der ÖAMTC Behindertenberatung und Rechtsberatung informieren Sie gerne über alle Bestimmungen an Ihrem Urlaubsziel.
Eine Übersicht zu den Parkbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten finden Sie auf der Webseite der Europäischen Gemeinschaft.
Links zum Thema
Für eine erleichterte Anreise bietet der ÖAMTC Routenplaner Informationen zur Barrierefreiheit an allen österreichischen Raststätten, zu finden unter www.oeamtc.at/routenplaner. Behindertengerechte öffentliche Toiletten, auch an Raststationen, sind europaweit mit dem Euro-Key-Schließsystem ausgestattet. Der Euro-Key kann kostenlos unter www.behindertenrat.at angefordert werden.
Clubmitgliedern mit körperlichen Beeinträchtigungen steht der ÖAMTC bei allen technischen, wirtschaftlichen und juristischen Fragen rund um das Thema Mobilität beratend zur Seite. Anfragen an die ÖAMTC Behindertenberatung können telefonisch an die +43 1 711 99 21283 oder per Mail an behindertenberatung@oeamtc.at gerichtet werden.