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Urlaubsplanung in Pandemiezeiten – was bei Quarantäne im In- und Ausland gilt

Kontaktperson 1. Grades oder selbst erkrankt – Heimreise und Kostenübernahme vorab klären

Die Urlaubssaison startet und Reisende steuern Unterkünfte sowohl im In- als auch Ausland an. "Das Risiko einer behördlichen Quarantäne an bestimmten Orten ist zwar momentan als eher gering einzuschätzen, dennoch besteht diese Gefahr bei einem Anstieg der Infektionszahlen. Daher sollte man vorab klären, wer wie im Notfall Hilfe leistet", rät ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Tritt beispielsweise im Hotel in Österreich ein Cluster auf und man muss als Kontaktperson 1. Grades in Quarantäne, kann das Hotel auf eine Abreise bestehen. Dann ist hierzulande eine direkte Heimreise mit dem eigenen PKW oftmals gestattet. Gemeinsam mit anderen Personen allerdings nur, wenn diese auch im gleichen Haushalt in Quarantäne sind. Die Benutzung anderer (öffentlicher) Verkehrsmittel wie Bus oder Zug sind untersagt. "Auch Mietwagen gestatten die Nutzung ihrer Fahrzeuge bei Covid-Erkrankung oder -Verdacht meist nicht", gibt die Expertin des Mobilitätsclubs zu bedenken. In Notfällen kann ein medizinischer Transport mit Schutzausrüstung ermöglicht werden.

Muss und kann man wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne länger im Hotel bleiben, sind die Kosten für eine "Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen" gemäß österreichischem Epidemiegesetz zwar vom Bund zu tragen. Doch für welchen Personenkreis und welche Kosten genau (z.B. nur Nächtigung oder auch Verpflegung) das gilt, ist mangels Judikatur noch nicht geklärt. "Wer von der Unterkunft aufgefordert wird, die Mehrkosten für die Quarantäne-Zeit zu begleichen, sollte auf der Rechnung den Vermerk 'Bezahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung' hinzufügen", rät die ÖAMTC-Juristin.


Kostenübernahme im Ausland – Pauschal- versus Individualreise, Versicherungsschutz prüfen

Wer im Fall einer behördlichen Quarantäne im Ausland die Kosten für die zusätzlichen unfreiwilligen Nächte im Hotel trägt, hängt auch davon ab, ob man die Reise pauschal oder individuell gebucht hat. Für Pauschalreisende übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für maximal drei Nächte, wenn die vereinbarte Rückreise wegen Quarantäne nicht möglich ist. Danach müssen Reisende die Kosten selbst tragen, sofern sie nicht von einer anderen Institution (zum Beispiel Behörden) übernommen werden. Von dieser Kostenbeschränkung auf drei Tage sind z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität und unbegleitete Minderjährige ausgenommen. "Dürfen hingegen Individualreisende wegen einer Quarantäne den Urlaubsort im Ausland nicht verlassen, werden die Kosten für die Heimreise nur in manchen Ländern von den Behörden übernommen. Es ist daher ratsam, sich im Fall des Falles sofort über die diesbezüglichen Bestimmungen im Reiseland zu erkundigen", sagt Pronebner.

Auch lohnt sich ein genauer Blick in die Bedingungen einer privaten Reiseversicherung: Üblicherweise besteht Krankenversicherungsschutz, solange für das Urlaubsland keine Reisewarnungen der Stufen 5 oder 6 verhängt wurden. Bis Stufe 4 ist der Krankenversicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung (z. B. Rückreise oder Übernahme der Behandlungskosten) und Kostenübernahme bei Quarantäne gegeben.

Schutzbrief hilft bei Quarantäne in Österreich – auch Rechtsberatung 24/7 erreichbar

Der Mobilitätsclub übernimmt für Urlaube innerhalb Österreichs zusätzliche Übernachtungskosten am Urlaubsort, wenn eine behördliche Quarantäne verhängt wurde. Diesen Schutz genießen Schutzbrief-Inhaber und mitreisende, geschützte Personen für bis zu 14 zusätzliche Übernachtungen. Die Kostenübernahme kommt zum Tragen, sofern keine andere Stelle (z. B. Reiseveranstalter) dazu verpflichtet ist. Der Schutzbrief deckt auch die Kosten für einen Test auf eine Covid-19-Infektion, wenn durch ein negatives Ergebnis die Heimreise ermöglicht wird. Nähere Infos unter www.oeamtc.at/schutzbrief.

Die ÖAMTC-Juristen der Rechtsberatung helfen im Einzelfall bei der Suche nach einer Lösung. Sie stehen Clubmitgliedern kostenlos zur Seite und sind in Notfällen auch rund um die Uhr erreichbar – alle Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.

Infos zu den coronabedingten Einreisebestimmungen für alle Länder Europas sowie zu den Rückreisebestimmungen Österreichs findet man aktuell im ÖAMTC Urlaubsservice unter www.oeamtc.at/urlaubsservice.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at

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