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Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer und Skater

Auch in der Freizeit gilt es, Verkehrsregeln zu beachten  

Die bunte Jahreszeit ist im Anmarsch, Radfahren oder Skaten sind besonders jetzt im Herbst beliebte Freizeitaktivitäten. "Beide Sportarten bergen schon für sich ein gewisses Sicherheitsrisiko. Zusätzlich gefährlich wird es, wenn Freizeitsportler wichtige Verkehrsregeln nicht beachten", sagt ÖAMTC-Juristin Eva Unger. Eine weitgehend unbekannte Vorschrift besagt etwa, dass auch am Radweg das Rechtsfahrgebot gilt. Dabei dient die gedachte Mittellinie als imaginäre Grenze.

Das Missachten dieser Vorschrift kann zum teuren Verhängnis werden, abgesehen vom Verletzungsrisiko. "Wenn etwa ein Inlineskater auf dem Radweg über die Mittellinie hinaus kommt, somit über die Fahrbahnmitte pendelt, während ein Radfahrer zum Überholmanöver ansetzt, ist die Chance hoch, dass der Skater zu Boden gestoßen wird. Diese Fälle kennen wir. Die Folgen können schmerzhaft und teuer sein", so die ÖAMTC-Juristin. Im Falle einer Schmerzensgeldklage vonseiten der verunfallten Person muss erst die Schuldfrage geklärt werden. Eva Unger über die möglichen Folgen: "In genanntem Beispiel kann das folgendermaßen laufen: Wenn das Gericht entscheidet, dass der Skater eine Teilschuld trägt, weil er über die Mittellinie hinaus gekommen ist, wird der Anteil des Schadenersatzanspruches gekürzt. Den Radfahrer träfe die Schuld zu zwei Dritteln. Er hätte die Pflicht, achtsam und kollisionsfrei zu überholen, missachtet."

Weitere Regeln, die es zu beachten gilt:

  • Gibt es einen Radweg oder einen kombinierten Geh- und Radweg, muss dieser von Radfahrern auch benützt werden. "Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen, in Wohnstraßen, Begegnungszonen, Fußgängerzonen (sofern für den Radverkehr freigegeben) und auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr nur bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt, sofern man nicht über die gedachte Mittellinie kommt", so ÖAMTC-Juristin Unger.
     
  • Die Fahrbahn, Mehrzweckstreifen oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu. Inlineskaten ist auf Gehsteigen, Radwegen im Ortsgebiet, in Wohn- und Spielstraßen und Fußgängerzonen erlaubt. Auch kombinierte Geh- und Radwege dürfen zum Skaten benutzt werden.
     
  • Kinderfahrräder, Skateboards, Tretautos, Scooter, Dreiräder und Kinderroller gelten als Spielzeug und dürfen auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, in Wohn- oder Spielstraßen nur dann verwendet werden, wenn der Verkehr auf der Fahrbahn und Fußgänger dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. "Spielen auf der Fahrbahn, auf Radwegen und auf Radfahrstreifen ist nicht erlaubt", stellt die ÖAMTC-Juristin klar.
     
  • Kinder unter zwölf Jahren dürfen im öffentlichen Verkehr nur in Begleitung radeln oder skaten. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein. "Ausgenommen sind Kinder mit einem Radfahrausweis, den man bereits ab dem zehnten Lebensjahr bzw. ab dem 9. Lebensjahr und Besuch der 4. Schulstufe, nach erfolgreich abgelegter Radfahrprüfung bekommt", erklärt Unger und fügt hinzu: "Eltern sind grundsätzlich für ihre Kinder verantwortlich. Sie müssen entscheiden, ob ihre Kinder schon dazu in der Lage sind, alleine unterwegs zu sein. "

Das Um und Auf ist eine geeignete Ausrüstung, die hilft, Verletzungen zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. "In Österreich gilt für Kinder bis 12 Jahren beim Fahrradfahren die Helmtragepflicht, auch Erwachsene sollten mit gutem Vorbild voran gehen und einen Helm tragen", empfiehlt die ÖAMTC-Juristin abschließend. Auch beim Inlineskaten sind Helm und Schutzausrüstung wie Handgelenk-, Ellbogen- und Knieschützer ein entscheidendes Mehr an Sicherheit.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
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