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Rad, Skates & Co - auch für Kinder gelten Verkehrsregeln

Alterslimits und Ausrüstungsbestimmungen für die Fahrt auf der Straße

Für viele Kinder hat der Osterhase ein neues Fahrrad gebracht. Die damit gewonnene Mobilität verlangt von Kindern zu lernen, sich im Straßenverkehr richtig zu verhalten. Dieses Wissen und Können dient nicht nur ihrer eigenen Sicherheit und kann schwere Unfälle verhindern, es erspart auch Ärger mit dem Gesetz. "Eltern müssen etwa darauf achten, dass ihr Nachwuchs mit Fahrrad, Skates oder Roller keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Eltern trifft als Obsorgeberechtigte die Aufsichtspflicht – diese muss je nach Alter, Entwicklung und Verhalten des Kindes unterschiedlich stark ausgeübt werden. Im Falle eines Schadenseintritts können Eltern bei einem Sorgfaltsverstoß für das Verhalten des Kindes haftbar gemacht werden", so ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Der lange Arm des Gesetzes greift auch bei der falschen Ausrüstung in die Geldbörse der Eltern. Laut Fahrrad-Verordnung müssen Fahrräder nach vorne weiße und nach hinten rote Reflektoren haben. Seitlich an den Radspeichen sind gelbe Reflektoren zu montieren, ebenso an den Pedalen. Außerdem braucht ein straßentaugliches Bike eine Klingel oder Hupe, eine Lichtanlage (kann bei Tageslicht und guter Sicht entfallen) und zwei voneinander unabhängige Bremsen. "Wer sich nicht daran hält und erwischt wird, muss für jeden Fehler in der Ausrüstung mit bis zu 726,00 Euro Verwaltungsstrafe rechnen", so der ÖAMTC-Experte.

Wo darf man mit Rad, Scooter, Inlineskates & Co fahren

Kinder unter zwölf dürfen nur mit einer Begleitperson, die mindestens 16 Jahre alt ist, Rad fahren. "Unabhängiger sind die Kleinen, wenn sie den Radfahrausweis machen. Das ist ab einem Alter von zehn Jahren möglich", weiß Authried. In jedem Fall ist das Rad fahren auf Gehsteigen oder Gehwegen verboten. Und wenn es einen Radweg oder Geh- und Radweg gibt, müssen die Radfahrer ihn benützen. "Nebeneinander fahren ist auf Radwegen, in Fahrrad- und Wohnstraßen sowie Begegnungszonen erlaubt. Auch in Fußgängerzonen, in denen das Befahren mit dem Fahrrad erlaubt ist, darf nebeneinander gefahren werden. Auf der Fahrbahn dürfen das sonst nur Sportler bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern", erklärt der ÖAMTC-Jurist. Sämtliche Fahrrad-Bestimmungen gelten nicht für Kinderfahrräder, deren äußerer Felgendurchmesser max. 30 cm beträgt und mit denen eine Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h erreichbar ist.

Skateboards, Tretautos, Scooter, Dreiräder und Kinderroller gelten vor dem Gesetz als "Kinderspielzeug". Mit ihnen darf man nicht auf der Fahrbahn, auf dem Radweg und auf Radfahrstreifen fahren. In der Fußgängerzone, auf dem Gehsteig oder in Wohn- und Spielstraßen sind sie nur dann erlaubt, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn sowie Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden.

Inlineskaten ist hingegen auf Gehsteigen, Radfahranlagen (Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet), in Wohn- und Spielstraßen, Begegnungs- und Fußgängerzonen gestattet. Die Fahrbahn oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu. "Steht nur die Fahrbahn als Verkehrsfläche zur Verfügung, ist das Skaten grundsätzlich verboten", sagt der Club-Experte.

Mit der richtigen Ausrüstung Verletzungen vermeiden

Die Regeln und Gesetze sollen mithelfen, Unfälle zu vermeiden. Mit der richtigen Ausrüstung kann im Fall des Falles die Gefahr von schlimmeren Verletzungen verringert werden. "Ein Fahrradhelm gehört auf jeden Fall zur Grundausstattung", empfiehlt der ÖAMTC-Jurist. Wer seinem Kind zu Ostern ein "rollendes Geschenk" gemacht hat, darf daher auf die passende Schutzausrüstung wie Helm sowie Handgelenk-, Ellbogen und Knieschützer nicht vergessen.

Weitere Infos rund ums Thema Fahrrad gibt es im Internet unter www.oeamtc.at/fahrrad.

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