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DruckenNoVA - Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein Neufahrzeug kauft oder ein Fahrzeug nach Österreich importiert.
Änderung bei Rückerstattung Mitte 2026
Ab Mitte nächsten Jahres ändern sich die Kriterien zur Rückerstattung bei Verbringung oder Verkauf ins Ausland. Zudem ändert sich ab dann auch die Berechnung bei Leasing über ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (bzw. EWR).
Näheres dazu siehe NoVA-Rückvergütung.
Die NoVA wird fällig, wenn
- Ein neuer Pkw oder ein Wohnmobil (Klasse M1), ein Klein-Lkw (N1) der hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt* ist, ein neues Kraftrad (Klasse L3e, L4e und L5e, jeweils mit mehr als 125 ccm) oder ein neues schweres Quad (L7e) in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird.
Dementsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn:
- Neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Eigenimport.
- Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Übersiedlungsgut.
- Der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet- oder Gästewagens. Bzw. Entfall einer NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen oder Entstehung der NoVA-Pflicht durch Umbau eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeuges zu einem nun NoVA-pflichtigen Fahrzeug (z.B. Umbau eines Lkw zu einem Wohnmobil, umgebauter Klein-Lkw nun vorrangig zur Personenbeförderung gedacht*).
*Wann ist ein Klein-Lkw (N1) seiner Beschaffenheit nach vorrangig zur Personenbeförderung gedacht? Während Kasten- und Pritschenwägen mit einer Sitzreihe von der NoVA befreit sind, gilt die Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen u.a. nur, falls Laderaum oder Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügen. Pick-ups dürfen darüber hinaus nur über eine "einfache Ausstattung" verfügen. Was unter dem Begriff der "einfachen Ausstattung" zu verstehen ist bzw. weitere relevante Information zur Abgrenzung zwischen NoVA-Befreiung und NoVA-Pflicht findet man auf der Webseite des BMF zum Steuergegenstand der Normverbrauchsabgabe.
Die NoVA wird nicht fällig, wenn
- Es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird. Näheres dazu finden Sie im Artikel Behinderungen & Mobilität.
- Es sich z.B. um leichte Quads (L6e) handelt.
- Es sich z.B. um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Klein-Lkw (N1) der seiner Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt ist, um einen Lkw (N2 oder N3), Traktor oder um einen Omnibus handelt.
- Es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit, in der Regel fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an).
- Es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt. Weitere Ausnahmen finden Sie auf der Webseite des Finanzministerium. Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.
- Es sich um einen Oldtimer handelt. Näheres dazu finden Sie im Artikel Oldtimer.
