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ÖAMTC: Ab 1. Dezember teilweise Öffnung der Anrainerparkplätze in Wien

Kreis der Berechtigten wird erweitert

Wien (OTS) - Am 1. Dezember 2018 werden die Anrainerparkplätze in Wien zeitweilig für den Wirtschaftsverkehr geöffnet. Betroffen sind alle Bezirke, in denen es bereits bisher Anrainerparkplätze gibt. Das sind die Bezirke 1 bis 9 und 12.

Der Kreis der Berechtigten wird erweitert, denn bisher durften nur Fahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk sowie behinderte Personen mit Parkausweis in den Anwohnerparkzonen abgestellt werden. "In Zukunft dürfen von Montag bis Freitag, werktags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr, auch Betriebsfahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk, solche mit Servicekarten für den jeweiligen Bezirk und Wiener Kleintransportfahrzeuge mit der Endung KT im Kennzeichen sowie Fahrzeuge der Heimhilfen des Fonds soziales Wien und bestimmter anerkannter Unternehmen diese Parkplätze nutzen", erklärt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Die bisher Berechtigten dürfen weiterhin zeitlich unbegrenzt in den Anwohnerparkzonen parken.

Auch die Kundmachung der Anrainerparkplätze wird sich ändern. Bisher erfolgte die Beschilderung durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgen. Fahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk und Rollstuhlsymbol". Ab 1. Dezember wird sich auf der Zusatztafel lediglich der Text "AnwohnerInnenparken XY. Bezirk lt. ABl. Wien 41/2018" finden.

Im 1. und 8. Bezirk wird sich dem Vernehmen nach an der Beschilderung jedoch vorläufig nichts ändern. Was das rechtlich bedeutet, darüber gehen die Meinungen auseinander. "Die neuen Regelungen wurden primär via Amtstafel und Amtsblatt kundgemacht, daher sind die Anforderungen an die Beschilderung vor Ort andere. Unserer Meinung nach gilt daher der Inhalt der neuen Verordnung auch mit den alten Zusatztafeln", so Hoffer. "Wir raten eindringlich davon ab, Fahrzeuge die nicht zum Kreis der Berechtigten gehören, in einer Anwohnerparkzone abzustellen." Aufgrund der rechtlichen Unklarheiten appelliert der ÖAMTC an die Polizei, gegen offensichtlich irrtümliche Falschparker, die ihr Kfz etwa im Geltungszeitraum der Kurzparkzone mit Parkschein auf einem solchen Anrainerparkplatz abgestellt haben, primär mit Ermahnung vorzugehen. "Die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit im 1. und 8. Bezirk darf nicht zu Lasten der Verkehrsteilnehmer gehen", so der ÖAMTC-Jurist abschließend.

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