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Halten & Parken – Fünf Irrtümer, denen man besser nicht aufsitzt

Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt auf  

In Hinblick auf Vorschriften im Straßenverkehr kursiert vielerorts Halbwissen bis hin zu handfesten Irrtümern. Besonders häufig wird über Fragen rund um das Halten und Parken diskutiert – und gerade hier scheinen sich gewisse Mythen besonders hartnäckig zu halten. Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, kennt die fünf gängigsten Irrtümer, die in diesem Zusammenhang immer wieder für Ärger unter den Autofahrer:innen sorgen:

Irrtum # 1: "Für einen Parkvorgang zwei Strafen kassieren – das geht nicht."

"Grundsätzlich stimmt es, dass man nicht zwei Mal wegen des gleichen Delikts bestraft werden darf", erklärt Nikolaus Authried. "Allerdings kann ein Parkvorgang sehr wohl gegen mehrere Vorschriften verstoßen – beispielsweise, wenn man das Parkverbot missachtet und gleichzeitig mit zumindest einem Reifen am Gehsteig steht." Damit verstößt man gegen zwei Bestimmungen, kann daher also auch nach beiden bestraft werden.

Irrtum # 2: "Wo keine Schilder und keine Bodenmarkierungen sind, da ist das Halten und Parken immer erlaubt."

In vielen Fällen sind Schilder oder Bodenmarkierungen nicht notwendig, um Parkverbote kenntlich zu machen. "So ist z. B. das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht pro Richtung mindestens ein Fahrstreifen frei bleibt", stellt der ÖAMTC-Jurist klar. In der Praxis bedeutet dies, dass das Parken in vielen Straßen generell verboten ist – auch ohne, dass es dafür eine gesonderte Beschilderung braucht. Ein anderes Beispiel sind Wohnstraßen und Begegnungszonen, in denen das Parken grundsätzlich verboten und nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Immer wieder kommt es vor, dass derartige Verstöße jahrelang toleriert werden, ehe doch gestraft wird – und "Gewohnheitsrecht" kann hier auch durch permanentes Falschparken nicht geschaffen werden.

Irrtum # 3: "Beim Halten in zweiter Spur muss ich die Warnblinkanlage einschalten."

"Diese Idee sollte man tunlichst verwerfen, denn das Halten in zweiter Spur ist grundsätzlich verboten. Außerdem kann es sein, dass man in einem solchen Fall auch noch für die Verwendung der Alarmblinkanlage bestraft wird, man also doppelt bezahlen muss", warnt der ÖAMTC-Experte.

Irrtum # 4: "Wenn es mir der:die Eigentümer:in erlaubt, darf ich vor seiner Hauseinfahrt parken."

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass man als Eigentümer:in das eigene Fahrzeug zwar vor der Einfahrt abstellen darf, wenn man allein darüber verfügungsberechtigt ist. "Dieses Recht ist aber nicht auf das Kfz von Besucher:innen übertragbar", sagt Authried. "Die ‚privat‘ ausgestellte Erlaubnis ändert also nichts an der Strafbarkeit."

Irrtum # 5: "Vor einer fremden Einfahrt darf ich zehn Minuten halten, sofern ich bei meinem Fahrzeug bleibe."

Vor Haus- oder Grundstückseinfahrten besteht ein Parkverbot, es darf aber für zehn Minuten gehalten werden. "Allerdings muss der:die Lenker:in im Fahrzeug bleiben", erklärt der ÖAMTC-Jurist. "Wenn es notwendig ist, muss die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freigemacht werden. Vor allem aber darf man auch nicht kurz aussteigen und beispielsweise neben dem Fahrzeug stehen bleiben."

Was vielen Autofahrer:innen übrigens nicht bewusst ist: Sofern es keine Bodenmarkierungen oder entsprechende Verkehrszeichen gibt, sind Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken immer parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. "Selbst, wenn z. B. neben einem Einfahrtsbereich Schrägparkplätze markiert sind, muss man als allein verfügungsbefugte:r Hauseigentümer:in vor der eigenen Einfahrt parallel zum Fahrbahnrand parken", stellt Nikolaus Authried klar. "Sogar dann, wenn aufgrund der Platzverhältnisse faktisch nur schräges Parken möglich wäre, ist das in einem solchen Fall nicht erlaubt und könnte bestraft werden."

Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern mit Rat und Hilfe zur Seite – kompetent und kostenlos. Ein Online-Kontaktformular sowie eine Übersicht zur Erreichbarkeit der Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland findet man unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Bei Notfällen, die einer sofortigen Unterstützung bedürfen, sind die ÖAMTC-Jurist:innen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 rund um die Uhr erreichbar.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at

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ÖAMTC-Untersuchung: Automatische Einparkassistenten ÖAMTC/Griesmann ÖAMTC-Untersuchung: Automatische Einparkassistenten © ÖAMTC/Griesmann
ÖAMTC-Untersuchung: Automatische Einparkassistenten ÖAMTC/Griesmann ÖAMTC-Untersuchung: Automatische Einparkassistenten © ÖAMTC/Griesmann
AUTHRIED Nikolaus ÖAMTC/Postl AUTHRIED Nikolaus © ÖAMTC/Postl
AUTHRIED Nikolaus ÖAMTC/Postl AUTHRIED Nikolaus © ÖAMTC/Postl
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