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DruckenErsatzflug: Selbst gebucht, angeschmiert
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Erfolgreiche Selbsthilfe? Entschädigungsentfall!

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist
Flugverspätung
Nachdem für den Flug Wien – Lissabon grundlos eine gut fünfstündige Verspätung angekündigt worden war, beschloss Herr K., von der Airline im Stich gelassen, unter Zeitdruck selbst einen Ersatzflug zu buchen, um einen Geschäftstermin wahrnehmen zu können. Dadurch gelang es ihm, seinen Zielort nur eine Stunde später als geplant zu erreichen. Als er jedoch eine Entschädigungszahlung von der Airline forderte, weigerte sich diese. Sein nächstes Ziel daher: die ÖAMTC-Rechtsberatung.
Ersatzflug
Gemäß EU-Recht ist die Airline verpflichtet, eine Umbuchung anzubieten, wenn ein Flug ausfällt oder mindestens fünf Stunden Verspätung hat. Dagegen hat die Airline im Fall von Herrn K. klar verstoßen.
Entschädigung
Kommt ein Flug mit großer Verspätung – das sind drei Stunden oder mehr – am Ziel an, steht dem Passagier, abhängig von der Flugdistanz, Anspruch auf eine pauschale Entschädigung zu. Im Fall von Herrn K. wären es 400 Euro gewesen. Frage: Was aber, wenn der Passagier selbst dafür sorgt, dass er mit weniger Verspätung ans Ziel kommt?
Zeitverlust
Die Antwort darauf gab der Gerichtshof der EU erst heuer in einem Urteil: Gelingt es dem Passagier, durch eine Ersatzbeförderung sein Ziel mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen, besteht kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, weil eben kein großer Zeitverlust eingetreten ist. Mit anderen Worten: Herr K. hatte der Airline mit dem selbst gebuchten Ersatzflug einen Gefallen getan, dafür aber immerhin seinen Termin wahrnehmen können.
Ticket
Allerdings sah der ÖAMTC-Jurist Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug, den die Airline anbieten hätte müssen, und forderte dessen Kosten ein – mit Erfolg.
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