Slowenien
Verkehrsbestimmungen
Höchstgeschwindigkeiten
Im Ortsgebiet: 50 km/h
Fahrzeug | außerorts | Schnellstraße | Autobahn |
Motorrad, Pkw, Wohnmobil bis 3,5t | 90 km/h | 110 km/h | 130 km/h |
Gespanne bis 3,5t (auch mit Anhänger oder Wohnwagen) | 90 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Wohnmobil über 3,5t, Gespann über 3,5t | 80 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Gut zu wissen: Geschwindigkeitsbegrenzungen, die durch Verkehrsschilder angezeigt werden, gelten bis zur nächsten Kreuzung, wenn sie nicht früher wieder aufgehoben werden.
Kindersicherung
Kinder kleiner als 1,40 m oder unter 36 kg benötigen einen dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechenden, in der EU zugelassenen Kindersitz. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert sein.
Mehr Infos zum Thema Reisen mit Kind.
Licht am Tag
Es muss mit Abblendlicht (alternativ Tagfahrleuchten) gefahren werden.
Gut zu wissen
Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.
Mitführpflichten
- Pkw: Warndreieck (2 für Gespanne), Warnwesten, Verbandszeug (für in Slowenien registrierte Fahrzeuge), Ersatzlampenset (für in Slowenien registrierte Fahrzeuge)
- Motorrad: Verbandszeug (für in Slowenien registrierte Fahrzeuge)
Gut zu wissen: Alle Personen, die das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne außerhalb geschlossener Ortschaften verlassen, müssen eine Warnweste tragen. Diese Regelung betrifft Motorradfahrer nicht.
Parken
- Weiße Zonen: Die max. Parkdauer beträgt in den Innenstädten 2 Stunden. In der Regel muss zwischen 7 - 19 Uhr ein Parkticket erworben werden.
- Blaue Zonen: Kurzparkzonen, in denen zeitlich befristet mit Parkscheibe/-ticket geparkt werden darf.
Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende
Promillegrenze
- 0,5 Promille
- 0,0 Promille für Personen, die den Führerschein weniger als 2 Jahre besitzen, und Personen unter 21 Jahre
Radfahrer
- Es besteht Helmpflicht für Radfahrer unter 18 Jahren
- Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
Rettungsgasse
Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich (die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den linken Rand, die Fahrzeuge aller übrigen Spuren nach rechts), eine Rettungsgasse zwischen den Fahrbahnen gebildet werden.
Winterausrüstung
Winterreifen: Vom 15. November bis 15. März sowie darüber hinaus bei winterlichen Straßenverhältnissen gilt Winterreifenpflicht (M+S Kennzeichnung oder Ganzjahresreifen, Mindestprofiltiefe 3 mm). Alternativ darf auch mit Sommerreifen (Mindestprofiltiefe 3 mm) gefahren werden, wenn Schneeketten mitgeführt und ggf. auf den Antriebsrädern montiert werden.
Schneeketten: Die Verwendung ist auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt. Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten.
Zusätzliche Infos
- Ampeln: Bei Gelb muss angehalten werden. Eine Zusatztafel mit einem grünen, nach rechts zeigenden Pfeil erlaubt es Autofahrern auch bei roter Ampel rechts abzubiegen (Querverkehr beachten!).
- Privates Abschleppen ist gestattet, es muss jedoch an der Frontseite des Abschleppfahrzeuges und am Heck des abgeschleppten Pkw ein Warndreieck angebracht werden.
- Autobusse haben beim Verlassen der Haltestelle immer Vorrang, sobald sie die Absicht signalisieren, die Haltestelle zu verlassen.
- Überstehende Ladungen: Bei einem Pkw darf die Ladung nach vorne max. 1 m, nach hinten 1,5 m überstehen. Die um mehr als 1m überstehende Ladung bei einem Pkw oder leichterem Anhänger muss mit einer 25 x 25 cm rot-weiß-schraffierten Tafel gekennzeichnet werden. Alternativ kann tagsüber und bei guter Sicht auch ein rotes tuch (40 x 40 cm) verwendet werden. Andere Fahrzeuge müssen bei entsprechendem Ladungsüberstand eine 40 x 40 cm Warntafel verwenden, in letzterem Fall bei schlechter Sicht zusätzlich eine rote Warnleuchte.
- Nebelscheinwerfer dürfen bei Sichtweiten unter 50 Meter verwendet werden.
- Panne: Die Warnblinkanlage muss immer betätigt werden, wenn das Fahrzeug auf der Fahrbahn eine Panne hat. Wenn die Warnblinklichter bei einer Panne in der Nacht nicht eingeschaltet werden können, muss das Fahrzeug zusätzlich zum Warndreieck durch gleichwertige Maßnahmen (gelbes Blinklicht/-leuchten, Taschenlampe) kenntlich gemacht werden.
- Rückwärtsfahrende Fahrzeuge müssen die Warnblinklichter eingeschaltet haben.
- An Schul- oder Kinderbussen darf nicht vorbeigefahren werden, wenn sie zum Ein- oder Ausstieg anhalten.
- Überholen: Während des gesamten Überholvorgangs muss geblinkt werden. Beim Überholen von langsam fahrenden Verkehrsteilnehmern (z. B. Rad- oder Rollerfahrern) muss ein Abstand von mind. 1,50 m eingehalten werden.
ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen
Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.