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DruckenFörderungen von E-Fahrzeugen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine in Österreich
E-Mobilitätsförderungen vom Bund für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur.
Auch 2023 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Insgesamt steht für die E-Mobilitätsoffensive 2023 ein Förderbudget von 95 Millionen Euro zur Verfügung. Elektro-PKW werden jedoch nur mehr für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive 2023 läuft solange Förderbudget vorhanden ist, längstens jedoch bis 31. März 2024.

E-Mobilitätsoffensive 2023
In Österreich werden Fahrzeuge mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Pro Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge bzw. Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
Die Fördersätze für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine sind Pauschalfördersätze und in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps auf maximal 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten begrenzt (Nettokosten des Fahrzeuges bzw. Ladeinfrastruktur lt. Rechnung; jedoch ohne Sonderausstattung bei Fahrzeugen; bei Ladeinfrastruktur in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung). Bei geringen Investitionskosten kommt es daher zu einer Reduzierung der in den nachfolgenden Tabellen angeführten Pauschalbeträgen.
E-Fahrzeuge - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Gefördert wird die Anschaffung von neuen E-Fahrzeugen sowie von E-Fahrzeugen, die beim Händler bereits in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen). Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 12 Monate betragen.
Eine Förderung für E-PKW (Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb bzw. Brennstoffzelle) gibt es 2023 nur noch für soziale Einrichtungen, Fahrschulen und E-Carsharing sowie E-Taxis.
Förderfähige Fahrzeuge | Förderanteil der Automobilimporteure, Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels (jeweils netto) * | Förderanteil vom BMK | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|
E-PKW mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) für soziale Einrichtungen, Fahrschulen und E-Carsharing sowie E-Taxis | 1.000 € | 1.000 € | 2.000 € |
Leichtes E-Nutzfahrzeug (Klasse N1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **) | 2.000 € | 4.000 € | 6.000 € |
Leichtes E-Nutzfahrzeug (Klasse N1 > 2,5 to hzG **) | 2.000 € | 8.000 € | 10.000 € |
E-Kleinbus (Klasse M1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **, mind.7+1 Personen) | 2.000 € | 4.000 € | 6.000 € |
E-Kleinbus (Klasse M1 > 2,5 to hzG **, mind. 7+1 Personen) | 2.000 € | 8.000 € | 10.000 € |
E-Kleinbus (Klasse M2) | 2.000 € | 18.000 € | 20.000 € |
E-Leichtfahrzeug (Klasse L2e, L5e, L6e, L7e) | - | 1.300 € | 1.300 € |
E-Moped (Klasse L1e) | 350 € | 450 € | 800 € |
E-Leichtmotorrad (Klasse L3e ≤ 11 kW) | 500 € | 700 € | 1.200 € |
E-Motorrad (Klasse L3e > 11 kW) | 500 € | 1.400 € | 1.900 € |
(E-)Transportrad (Ladegewicht > 80 kg) | 150 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie | 850 € | 1.000 € |
E-Fahrrad *** | 150 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie | 250 € | 400 € |
(E-)Faltrad | 150 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie | 450 € | 600 € |
* Der Anteil der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht
** to hzG - Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht
*** Voraussetzung: Ansuchen zur Förderung von Elektrofahrrädern müssen eine Mindestanzahl von 5 E-Fahrrädern beinhalten
E-Ladeinfrastruktur - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Neben der Förderung von Fahrzeugen wird mit der E-Mobilitätsoffensive 2023 auch wieder betriebliche bzw. öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit bis zu 30.000 Euro seitens des Bundes unterstützt (abhängig ob es sich um einen AC oder DC-Ladepunkt handelt und ob die E-Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich ist oder nicht).
Weitere Infos zur Förderung für E-Ladeinfrastruktur finden Sie Hier.
Zugänglichkeit zur Ladeinfrastruktur | Art des Ladepunktes | Leistung | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|
Öffentlich zugänglich | AC-Normalladepunkt | 11 bis ≤ 22 kW | 2.500 € |
Öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | < 100 kW | 15.000 € |
Öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 100 kW | 30.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | AC-Normalladepunkt | ≤ 22 kW | 900 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | < 50 kW | 4.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 50 bis < 100 kW | 10.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 100 kW | 20.000 € |
Einreichverfahren
Das Einreichverfahren für die Förderaktion verläuft in einem 2-stufigen Verfahren über die Förderstelle KPC - Kommunalkredit Public Consulting.
Schritt 1 – Registrierung
Die Registrierung erfolgt ausschließlich online und ist in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets längstens bis 31.03.2024 möglich. Vor der Registrierung prüfen Sie jedenfalls das noch vorhandene Förderbudget.
Die Registrierung sollte erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung der Fahrzeuge bzw. Inbetriebnahme der Ladestellen innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Planen Sie hierfür jedenfalls einen Zeitpuffer ein! Das Förderbudget ist mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für Sie reserviert. Sollte eine Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen erfolgen, verfällt die Registrierung. Eine erneute Registrierung ist während dieser Förderaktion nicht mehr möglich.
Schritt 2 – Antragstellung
Der Förderantrag wird nach der Registrierung über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt und kann erst nach der Online-Registrierung sowie dem Kauf und der Zulassung der Fahrzeuge/Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur erfolgen. Auf der Online-Plattform müssen die Rechnung(en) sowie sonstige Unterlagen eingereicht werden (u.a. der Nachweis zum Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern, Rechnung von Fahrzeug und/oder Ladeinfrastruktur, Zulassungsbescheinigung des zu fördernden Fahrzeuges, etc.).
Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung
Bei der Antragstellung für sämtliche Förderangebote im Zuge der E-Mobilitätsoffensive (E-Fahrzeuge und E-Ladeinfrastruktur) muss der Nachweis des Bezuges von Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern erbracht werden (Strom aus erneuerbaren Energiequellen bzw. Ökostrom gemäß E-Control). Wie Sie diesen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern erbringen können, finden Sie Hier.
- Zum Erhalt des Förderanteils vom BMK muss bei der Antragstellung der E-Mobilitätsbonus der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels bereits in korrekter Höhe in Abzug gebracht worden und auf der Fahrzeugrechnung mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ bzw. „E-Mobilitätsbonusanteil“ ausgewiesen sein. Den genauen Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“, der auf der Fahrzeugrechnung separat ausgewiesen sein muss, finden Sie Hier. Hinweis: Nur wenn der entsprechende E-Mobilitätsbonus seitens des Importeurs bzw. Sportfachhandels gemäß Informationstext auf der Rechnung bzw. im Leasingvertrag angeführt ist, kann auch der Bundesanteil zur Auszahlung gelangen. Förderanträge mit Rechnungen bzw. Leasingverträgen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgelehnt.
- Das Fahrzeug muss neu sein bzw. kann auch ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung sein. Bei Fahrzeugen, die nur beim Händler in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Vorführ-, Service-, Funktions- oder Jungwägen), darf die Erstzulassung am Tag Antragstellung nicht länger als 12 Monate (365 Tage) zurückliegen. Das Fahrzeug darf ausschließlich beim Autohändler zugelassen gewesen sein und der Förderanteil des BMK darf nicht bereits durch den Händler bezogen worden sein.
- Das Rechnungsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
- Der maximale Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges darf in der Basisausstattung (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro nicht übersteigen.
- Die rein elektrische Reichweite des Fahrzeuges muss mindestens 60 km (nach WLTP) betragen.
- Behaltefrist - Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden. Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagenunternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen vermietet und in der Regel nach kürzeren Zeiträumen aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förderungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleichwertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf Nachfrage vorgelegt werden.
- Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA vom Elektriker beim Netzbetreiber gemeldet werden.
- Die Ladeinfrastruktur muss kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein (über die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus).
Was wird nicht gefördert?
- Vollhybridfahrzeuge (HEV)
- Sämtliche Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb (Plug-In Hybride und Range Extender)
- Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) über 60.000 Euro
- PKW mit einer elektrischen Reichweite unter 50 km (nach WLTP)
- Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Ladeinfrastruktur sowie kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
- Neufahrzeuge mit einer Rechnung älter als 6 Monate
- Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel
- Gemietete Wallboxen
- Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
- Eigenleistungen
- Netzzutritts- und -zugangsgebühren (Netzentgelte)
- Kosten für Trafos
- Finanzierungskosten
- Kosten für stromproduzierende Anlagen
- Neu errichtete Zuleitungen
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Folierungen für die Ladestation
- Bodenmarkierungsarbeiten
- Softwarelizenzen
- Steckdosen aller Art
- (Hinweis)Schilder
Quellen: BMK, KPC