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Förderungen von E-Fahrzeugen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine in Österreich

E-Mobilitätsförderungen vom Bund für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur.

Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Insgesamt steht für die E-Mobilitätsoffensive 2022 ein Gesamt-Förderbudget von 167,2 Millionen Euro zur Verfügung. Die E-Mobilitätsoffensive 2022 läuft längstens bis 31. März 2023 bzw. so lange Förderbudget verfügbar ist und dieses nicht bereits frühzeitig ausgeschöpft wurde.

Hinweis zur E-Mobilitätsförderungen 2023:

Für Betriebe wird es 2023 keine Förderung für E-PKW mehr geben. Davon ausgenommen sind soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis. Diese können ab voraussichtlich Ende Jänner für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) mit einer Förderung von in Summe 2.000 Euro rechnen. All jene, die sich im vergangenen Jahr nicht mehr rechtzeitig für die Förderung registrieren konnten, können dies im heurigen Jahr noch nachholen. E-PKW die noch 2022 gekauft wurden und für die es auch einen Kaufvertrag datiert und unterfertigt bis längstens 31. Dezember 2022 gibt, können für die E-Mobilitätsförderung 2023 eingereicht werden.

Weiterhin bestehen bleiben auch die steuerlichen Begünstigungen wie etwa die Sachbezugsbefreiung, die Vorsteuerabzugsfähigkeit, der Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie auch der Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer. Im kommenden Jahr weiterhin geben wird es auch die Förderung für betriebliche Ladeinfrastruktur, welche pro Ladepunkt bis zu 30.000 Euro betragen kann (abhängig ob es sich um einen AC- oder DC-Ladepunkt handelt und ob die E-Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich ist oder nicht). Insgesamt stellt das Klimaschutzministerium für die „E-Mobilitätsoffensive 2023“ 95 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge dazu können ab voraussichtlich Ende Jänner 2023 gestellt werden.

  © ÖAMTC © ÖAMTC

E-Mobilitätsoffensive 2022

Seitens des Bundes werden in Österreich Fahrzeuge mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Pro Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge bzw. Ladeinfrastrukturen gestellt werden.

Die Fördersätze für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine sind Pauschalfördersätze und auf maximal 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten begrenzt (Nettokosten des Fahrzeuges bzw. Ladeinfrastruktur lt. Rechnung; jedoch ohne Sonderausstattung; bei Ladeinfrastruktur in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung). Bei geringen Investitionskosten kommt es daher zu einer Reduzierung der in den nachfolgenden Tabellen angeführten Pauschalbeträgen.

E-Fahrzeuge - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

Gefördert wird die Anschaffung von neuen E-Fahrzeugen sowie von E-Fahrzeugen, die beim Händler bereits in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen). Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 12 Monate betragen.

Förderfähige Fahrzeuge Förderanteil der Automobilimporteure, Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels (jeweils netto) * Förderanteil vom BMK Gesamte Förderhöhe
E-PKW mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) 1.000 € 1.000 € 2.000 €
Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) [ausgenommen Diesel] 500 € 500 € 1.000 €
Leichtes E-Nutzfahrzeug mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV)
(Klasse N1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **)
2.000 € 5.500 € 7.500 €
Leichtes E-Nutzfahrzeug mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV)
(Klasse N1 > 2,5 to hzG **)
2.000 € 10.500 € 12.500 €
E-Kleinbus mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV)
(Klasse M1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **, mind.7+1 Personen)
2.000 € 5.500 € 7.500 €
E-Kleinbus mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV)
(Klasse M1 > 2,5 to hzG **, mind. 7+1 Personen)
2.000 € 10.500 € 12.500 €
E-Kleinbus (Klasse M2) 2.000 € 22.000 € 24.000 €
E-Leichtfahrzeug
(Klasse L2e, L5e, L6e, L7e)
- 1.300 € 1.300 €
E-Moped (Klasse L1e) 350 € 450 € 800 €
E-Leichtmotorrad (Klasse L3e ≤ 11 kW) 500 € 700 € 1.200 €
E-Motorrad (Klasse L3e > 11 kW) 500 € 1.400 € 1.900 €
(E-)Transportrad (Ladegewicht > 80 kg) 100 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie 800 € 900 €
E-Fahrrad *** 150 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie 250 € 400 €

* Der Anteil der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht.
** to hzG - Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht.
*** Voraussetzung: Ansuchen zur Förderung von Elektrofahrrädern müssen eine Mindestanzahl von 5 E-Fahrrädern beinhalten.

E-Ladeinfrastruktur - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

Neben der Förderung von Fahrzeugen wird mit der E-Mobilitätsoffensive 2022 auch wieder betriebliche Infrastruktur bzw. öffentlich zugängliche Schnellladestationen mit bis zu 30.000 Euro seitens des Bundes unterstützt (abhängig ob es sich um einen AC oder DC-Ladepunkt handelt und ob die E-Ladeinfrastruktur öffentlich und nicht-diskriminierend zugänglich ist oder nicht).

Weitere Infos zur Förderung für E-Ladeinfrastruktur finden Sie HIER.

Zugänglichkeit zur Ladeinfrastruktur Art des Ladepunktes Leistung Gesamte Förderhöhe
Öffentlich zugänglich AC-Normalladepunkt 11 bis ≤ 22 kW 2.500 €
Öffentlich zugänglich DC-Schnellladepunkt < 100 kW 15.000 €
Öffentlich zugänglich DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 30.000 €
nicht öffentlich zugänglich AC-Normalladepunkt ≤ 22 kW 900 €
nicht öffentlich zugänglich DC-Schnellladepunkt < 50 kW 4.000 €
nicht öffentlich zugänglich DC-Schnellladepunkt ≥ 50 bis < 100 kW 10.000 €
nicht öffentlich zugänglich DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 20.000 €

Förderfähige umweltrelevante Investitionskosten im Zusammenhang mit E-Ladeinfrastruktur sind:

  • die Ladestation
  • Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektriker, Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche oder Datenanbindung), welche die Ladestelle unmittelbar betreffen
  • Kosten der baulichen Basisinfrastruktur
  • Planungskosten bis max. 10 % der förderfähigen Investitionskosten

Einreichverfahren

Das Einreichverfahren für die Förderaktion verläuft in einem 2-stufigen Verfahren über die Förderstelle KPC - Kommunalkredit Public Consulting.

Schritt 1 – Registrierung

Die Registrierung erfolgt ausschließlich online und ist in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets längstens bis 31.03.2023 möglich. Vor der Registrierung prüfen Sie jedenfalls das noch vorhandene Förderbudget

Die Registrierung sollte erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung der Fahrzeuge bzw. Inbetriebnahme der Ladestellen innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Planen Sie hierfür jedenfalls einen Zeitpuffer ein! Das Förderbudget ist mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für Sie reserviert. Sollte eine Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen erfolgen, verfällt die Registrierung. Eine erneute Registrierung ist während dieser Förderaktion nicht mehr möglich.

Schritt 2 – Antragstellung

Der Förderantrag wird nach der Registrierung über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt und kann erst nach der Online-Registrierung sowie dem Kauf und der Zulassung der Fahrzeuge/Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur erfolgen. Auf der Online-Plattform müssen die Rechnung(en) sowie sonstige Unterlagen (u.a. den Nachweis zum Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern) eingereicht werden.

Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung

Bei der Antragstellung für sämtliche Förderangebote im Zuge der E-Mobilitätsoffensive (E-Fahrzeuge und E-Ladeinfrastruktur) muss der Nachweis des Bezuges von Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern erbracht werden (Strom aus erneuerbaren Energiequellen bzw. Ökostrom gemäß E-Control). Wie Sie diesen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern erbringen können, finden Sie HIER.

  • Zum Erhalt des Förderanteils vom BMK muss bei der Antragstellung der E-Mobilitätsbonus der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels bereits in korrekter Höhe in Abzug gebracht worden und auf der Fahrzeugrechnung mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ bzw. „E-Mobilitätsbonusanteil“ ausgewiesen sein. Den genauen Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“, der auf der Fahrzeugrechnung separat ausgewiesen sein muss, finden Sie HIER. Hinweis: Nur wenn der entsprechende E-Mobilitätsbonus seitens des Importeurs bzw. Sportfachhandels gemäß Informationstext auf der Rechnung bzw. im Leasingvertrag angeführt ist, kann auch der Bundesanteil zur Auszahlung gelangen. Förderanträge mit Rechnungen bzw. Leasingverträgen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgelehnt.
  • Das Fahrzeug muss neu sein bzw. kann auch ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung sein. Bei Fahrzeugen, die nur beim Händler in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Vorführ-, Service-, Funktions- oder Jungwägen), darf die Erstzulassung am Tag Antragstellung nicht länger als 12 Monate (365 Tage) zurückliegen. Das Fahrzeug darf ausschließlich beim Autohändler zugelassen gewesen sein und der Förderanteil des BMK darf nicht bereits durch den Händler bezogen worden sein.
  • Das Rechnungsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
  • Der maximale Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges darf in der Basisausstattung (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro nicht übersteigen.
  • Die rein elektrische Reichweite des Fahrzeuges muss mindestens 50 km (nach WLTP) betragen.
  • Behaltefrist - Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden. Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagenunternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen vermietet und in der Regel nach kürzeren Zeiträumen aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förderungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleichwertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf Nachfrage vorgelegt werden.
  • Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA vom Elektriker beim Netzbetreiber gemeldet werden.
  • Die Ladeinfrastruktur muss kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein (über die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus).

Was wird nicht gefördert?

  • Vollhybridfahrzeuge (HEV)
  • Sämtliche Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb (Plug-In Hybride und Range Extender)
  • Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) über 60.000 Euro
  • PKW mit einer elektrischen Reichweite unter 50 km (nach WLTP)
  • Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Ladeinfrastruktur sowie kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
  • Neufahrzeuge mit einer Rechnung älter als 6 Monate
  • Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel
  • Gemietete Wallboxen
  • Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
  • Eigenleistungen
  • Netzzutritts- und -zugangsgebühren (Netzentgelte)
  • Kosten für Trafos
  • Finanzierungskosten
  • Kosten für stromproduzierende Anlagen
  • Neu errichtete Zuleitungen
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten
  • Allfällige Abgaben und Gebühren
  • Grundstücks- und Aufschließungskosten
  • Folierungen für die Ladestation
  • Bodenmarkierungsarbeiten

Quellen: BMK, KPC

Zusätzliche Förderungen von den Ländern für Betriebe

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