Förderungen von E-Fahrzeugen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine in Österreich
E-Mobilitätsförderungen vom Bund für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur.
Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Insgesamt steht für die E-Mobilitätsoffensive 2022 ein Gesamt-Förderbudget von 167,2 Millionen Euro zur Verfügung. Die E-Mobilitätsoffensive 2022 läuft längstens bis 31. März 2023 bzw. so lange Förderbudget verfügbar ist und dieses nicht bereits frühzeitig ausgeschöpft wurde.
Hinweis zur E-Mobilitätsförderungen 2023:
Für Betriebe wird es 2023 keine Förderung für E-PKW mehr geben. Davon ausgenommen sind soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis. Diese können ab voraussichtlich Ende Jänner für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) mit einer Förderung von in Summe 2.000 Euro rechnen. All jene, die sich im vergangenen Jahr nicht mehr rechtzeitig für die Förderung registrieren konnten, können dies im heurigen Jahr noch nachholen. E-PKW die noch 2022 gekauft wurden und für die es auch einen Kaufvertrag datiert und unterfertigt bis längstens 31. Dezember 2022 gibt, können für die E-Mobilitätsförderung 2023 eingereicht werden.
Weiterhin bestehen bleiben auch die steuerlichen Begünstigungen wie etwa die Sachbezugsbefreiung, die Vorsteuerabzugsfähigkeit, der Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie auch der Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer. Im kommenden Jahr weiterhin geben wird es auch die Förderung für betriebliche Ladeinfrastruktur, welche pro Ladepunkt bis zu 30.000 Euro betragen kann (abhängig ob es sich um einen AC- oder DC-Ladepunkt handelt und ob die E-Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich ist oder nicht). Insgesamt stellt das Klimaschutzministerium für die „E-Mobilitätsoffensive 2023“ 95 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge dazu können ab voraussichtlich Ende Jänner 2023 gestellt werden.

E-Mobilitätsoffensive 2022
Seitens des Bundes werden in Österreich Fahrzeuge mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Pro Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge bzw. Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
Die Fördersätze für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine sind Pauschalfördersätze und auf maximal 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten begrenzt (Nettokosten des Fahrzeuges bzw. Ladeinfrastruktur lt. Rechnung; jedoch ohne Sonderausstattung; bei Ladeinfrastruktur in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung). Bei geringen Investitionskosten kommt es daher zu einer Reduzierung der in den nachfolgenden Tabellen angeführten Pauschalbeträgen.
E-Fahrzeuge - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Gefördert wird die Anschaffung von neuen E-Fahrzeugen sowie von E-Fahrzeugen, die beim Händler bereits in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen). Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 12 Monate betragen.
Förderfähige Fahrzeuge | Förderanteil der Automobilimporteure, Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels (jeweils netto) * | Förderanteil vom BMK | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|
E-PKW mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) | 1.000 € | 1.000 € | 2.000 € |
Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) [ausgenommen Diesel] | 500 € | 500 € | 1.000 € |
Leichtes E-Nutzfahrzeug mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) (Klasse N1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **) |
2.000 € | 5.500 € | 7.500 € |
Leichtes E-Nutzfahrzeug mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) (Klasse N1 > 2,5 to hzG **) |
2.000 € | 10.500 € | 12.500 € |
E-Kleinbus mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) (Klasse M1 > 2,0 und ≤ 2,5 to hzG **, mind.7+1 Personen) |
2.000 € | 5.500 € | 7.500 € |
E-Kleinbus mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) (Klasse M1 > 2,5 to hzG **, mind. 7+1 Personen) |
2.000 € | 10.500 € | 12.500 € |
E-Kleinbus (Klasse M2) | 2.000 € | 22.000 € | 24.000 € |
E-Leichtfahrzeug (Klasse L2e, L5e, L6e, L7e) |
- | 1.300 € | 1.300 € |
E-Moped (Klasse L1e) | 350 € | 450 € | 800 € |
E-Leichtmotorrad (Klasse L3e ≤ 11 kW) | 500 € | 700 € | 1.200 € |
E-Motorrad (Klasse L3e > 11 kW) | 500 € | 1.400 € | 1.900 € |
(E-)Transportrad (Ladegewicht > 80 kg) | 100 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie | 800 € | 900 € |
E-Fahrrad *** | 150 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie | 250 € | 400 € |
* Der Anteil der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht.
** to hzG - Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht.
*** Voraussetzung: Ansuchen zur Förderung von Elektrofahrrädern müssen eine Mindestanzahl von 5 E-Fahrrädern beinhalten.
E-Ladeinfrastruktur - Förderungen für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine
Neben der Förderung von Fahrzeugen wird mit der E-Mobilitätsoffensive 2022 auch wieder betriebliche Infrastruktur bzw. öffentlich zugängliche Schnellladestationen mit bis zu 30.000 Euro seitens des Bundes unterstützt (abhängig ob es sich um einen AC oder DC-Ladepunkt handelt und ob die E-Ladeinfrastruktur öffentlich und nicht-diskriminierend zugänglich ist oder nicht).
Weitere Infos zur Förderung für E-Ladeinfrastruktur finden Sie HIER.
Zugänglichkeit zur Ladeinfrastruktur | Art des Ladepunktes | Leistung | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|
Öffentlich zugänglich | AC-Normalladepunkt | 11 bis ≤ 22 kW | 2.500 € |
Öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | < 100 kW | 15.000 € |
Öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 100 kW | 30.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | AC-Normalladepunkt | ≤ 22 kW | 900 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | < 50 kW | 4.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 50 bis < 100 kW | 10.000 € |
nicht öffentlich zugänglich | DC-Schnellladepunkt | ≥ 100 kW | 20.000 € |
Förderfähige umweltrelevante Investitionskosten im Zusammenhang mit E-Ladeinfrastruktur sind:
- die Ladestation
- Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektriker, Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche oder Datenanbindung), welche die Ladestelle unmittelbar betreffen
- Kosten der baulichen Basisinfrastruktur
- Planungskosten bis max. 10 % der förderfähigen Investitionskosten
Einreichverfahren
Das Einreichverfahren für die Förderaktion verläuft in einem 2-stufigen Verfahren über die Förderstelle KPC - Kommunalkredit Public Consulting.
Schritt 1 – Registrierung
Die Registrierung erfolgt ausschließlich online und ist in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets längstens bis 31.03.2023 möglich. Vor der Registrierung prüfen Sie jedenfalls das noch vorhandene Förderbudget.
Die Registrierung sollte erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung der Fahrzeuge bzw. Inbetriebnahme der Ladestellen innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Planen Sie hierfür jedenfalls einen Zeitpuffer ein! Das Förderbudget ist mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für Sie reserviert. Sollte eine Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen erfolgen, verfällt die Registrierung. Eine erneute Registrierung ist während dieser Förderaktion nicht mehr möglich.
Schritt 2 – Antragstellung
Der Förderantrag wird nach der Registrierung über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt und kann erst nach der Online-Registrierung sowie dem Kauf und der Zulassung der Fahrzeuge/Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur erfolgen. Auf der Online-Plattform müssen die Rechnung(en) sowie sonstige Unterlagen (u.a. den Nachweis zum Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern) eingereicht werden.
Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung
Bei der Antragstellung für sämtliche Förderangebote im Zuge der E-Mobilitätsoffensive (E-Fahrzeuge und E-Ladeinfrastruktur) muss der Nachweis des Bezuges von Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern erbracht werden (Strom aus erneuerbaren Energiequellen bzw. Ökostrom gemäß E-Control). Wie Sie diesen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern erbringen können, finden Sie HIER.
- Zum Erhalt des Förderanteils vom BMK muss bei der Antragstellung der E-Mobilitätsbonus der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels bereits in korrekter Höhe in Abzug gebracht worden und auf der Fahrzeugrechnung mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ bzw. „E-Mobilitätsbonusanteil“ ausgewiesen sein. Den genauen Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“, der auf der Fahrzeugrechnung separat ausgewiesen sein muss, finden Sie HIER. Hinweis: Nur wenn der entsprechende E-Mobilitätsbonus seitens des Importeurs bzw. Sportfachhandels gemäß Informationstext auf der Rechnung bzw. im Leasingvertrag angeführt ist, kann auch der Bundesanteil zur Auszahlung gelangen. Förderanträge mit Rechnungen bzw. Leasingverträgen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgelehnt.
- Das Fahrzeug muss neu sein bzw. kann auch ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung sein. Bei Fahrzeugen, die nur beim Händler in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Vorführ-, Service-, Funktions- oder Jungwägen), darf die Erstzulassung am Tag Antragstellung nicht länger als 12 Monate (365 Tage) zurückliegen. Das Fahrzeug darf ausschließlich beim Autohändler zugelassen gewesen sein und der Förderanteil des BMK darf nicht bereits durch den Händler bezogen worden sein.
- Das Rechnungsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
- Der maximale Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges darf in der Basisausstattung (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro nicht übersteigen.
- Die rein elektrische Reichweite des Fahrzeuges muss mindestens 50 km (nach WLTP) betragen.
- Behaltefrist - Geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen müssen 4 Jahre in Betrieb gehalten werden. Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagenunternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen vermietet und in der Regel nach kürzeren Zeiträumen aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förderungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleichwertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf Nachfrage vorgelegt werden.
- Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA vom Elektriker beim Netzbetreiber gemeldet werden.
- Die Ladeinfrastruktur muss kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein (über die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus).
Was wird nicht gefördert?
- Vollhybridfahrzeuge (HEV)
- Sämtliche Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb (Plug-In Hybride und Range Extender)
- Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) über 60.000 Euro
- PKW mit einer elektrischen Reichweite unter 50 km (nach WLTP)
- Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Ladeinfrastruktur sowie kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
- Neufahrzeuge mit einer Rechnung älter als 6 Monate
- Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel
- Gemietete Wallboxen
- Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht
- Eigenleistungen
- Netzzutritts- und -zugangsgebühren (Netzentgelte)
- Kosten für Trafos
- Finanzierungskosten
- Kosten für stromproduzierende Anlagen
- Neu errichtete Zuleitungen
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Folierungen für die Ladestation
- Bodenmarkierungsarbeiten
Quellen: BMK, KPC
Zusätzliche Förderungen von den Ländern für Betriebe
Wien
Förderungen E-Fahrzeug
► Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, öffentliche Gebietskörperschaften und Vereine können in Wien eine Förderung für die Anschaffung von elektrischen Lastenfahrrädern sowie Elektrolastenanhängern mit mehr als 40 kg Ladegewicht einreichen.
Fördervoraussetzung ist der Betrieb mit 100 % erneuerbarer Energie (Ökostrom). Zudem muss der Sitz bzw. die Niederlassung sowie Wertschöpfung in Wien sein.
Elektrische Lastenfahrräder werden mit maximal 30 % der förderfähigen Kosten bis maximal 4.000 Euro pro elektrischem Lastenfahrrad bzw. pro Elektrolastenanhänger gefördert. Gefördert werden insgesamt maximal 6 Stück.
► Die Stadt Wien fördert juristische Personen (alleine oder als Konsortium) in Bezug auf Initiativen zur Reduktion des Energieverbrauchs privater Mobilität durch Schaffung neuer Sharing-Angebote in größeren Wohnanlagen, im Neubau und insbesondere auch im Bestand. Geförderte Sharing-Angebote müssen mindestens ein Elektroauto beinhalten. Darüber hinaus werden auch Sharing-Angebote mit 2-rädrigen Fahrzeugen gefördert. Natürliche Personen sind bei dieser Förderung nicht antragsberechtigt.
Fördervoraussetzung ist der Betrieb mit 100 % erneuerbarer Energie (Ökostrom). Pro Projekt werden maximal 200.000 Euro gefördert.
Höhe der Förderung:
- Für immaterielle Leistungen maximal 50 % der Gesamtkosten
- Für materielle Leistungen maximal 30 % der Gesamtkosten
- Bei kleinen Unternehmen wird die Förderintensität jeweils um 20 Prozentpunkte und bei mittleren Unternehmen jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht.
Weitere Details und Infos finden Sie auf der Website der Stadt Wien.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Niederösterreich
Aktuell gibt es in Niederösterreich keine zusätzlichen Landesförderungen für Betriebe. Mögliche Förderungen in Ihrer Heimatstadt oder Heimatgemeinde erfahren Sie bei der jeweilig zuständigen Behörde.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Burgenland
Förderungen E-Fahrzeug
► Die Stadt Eisenstadt fördert Privatpersonen und Unternehmen.
- Elektroscooter für Pensionistinnen und Pensionisten sowie gehbehinderte Personen mit max. 150 Euro
- Neuanschaffungen von Elektro-Mopeds und Elektro-Motorrädern mit max. 200 Euro
- Neuanschaffung oder Umbau eines PKWs auf vollelektrischen Betrieb mit max. 375 Euro
- Neuanschaffung eines Elektrofahrrades mit max. 150 Euro
- Neuanschaffung eines Elektrolastenfahrrades mit max. 300 Euro
- Anschaffungs- und Installationskosten von Elektro-Ladeinfrastruktur mit max. 250 Euro
Weitere Details und Infos finden Sie auf der Website der Burgenländischen Landesregierung
sowie auf der Website der Landeshauptstadt Eisenstadt.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Oberösterreich
Förderungen E-Fahrzeug
Die Oberösterreichische Stadt Linz fördert u.a. Privatpersonen, Fahrgemeinschaften, Betriebe, Organisationen usw. beim Kauf von Elektro-Lastenfahrrädern sowie Elektro-Lastenanhänger für Fahrräder.
Am Beispiel der Stadt Linz muss dafür jedoch der Standort bzw. Hauptwohnsitz in Linz sein. Die Förderhöhe beträgt 30 % der Investitionskosten bzw. maximal 1.000 Euro für ein E-Lastenfahrrad sowie einen E-Lastenanhänger, maximal 800 Euro für ein Lastenfahrrad und maximal 150 Euro für einen Fahrradanhänger.
Weitere Details und Infos finden Sie auf der Website der Stadt Linz.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Salzburg
Die Stadt Salzburg sowie auch einige Salzburger Gemeinden bieten ihren Bewohnern Ankaufsförderungen für E-Bikes sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Die Stadt Salzburg fördert aktuell Radanhänger mit bis zu 30 % (max. 250 Euro), Lastenräder mit bis zu 30 % (max. 800 Euro) sowie E-Lastenräder und Behindertenräder bzw. deren Umbauten mit bis zu 30 % (max. 1.000 Euro). Den Antrag für diese Förderungen können Privatpersonen, Hausgemeinschaften, Unternehmen und Vereine (jeweils mit Sitz in der Stadt Salzburg) stellen. Voraussetzung ist nur, dass das Förderobjekt im Fachhandel der Stadt Salzburg erworben wurde.
Weitere Details und Infos finden Sie auf der Website Salzburgrad.at.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Tirol
Förderungen E-Ladeinfrastruktur
► Im Zuge der Änderung der Wohnhaussanierungsrichtlinie werden seit 01.07.2020 Maßnahmen zur Vorbereitung der Ladeinfrastruktur (wie z.B. die Leerverrohrung) gefördert.
- Einmalzuschuss: 25 % der förderbaren Kosten oder
- Annuitätenzuschuss: 35 % der Anfangsbelastung des Bankkredites
► Die förderbaren Kosten müssen den Betrag von 1.000 Euro übersteigen.
►Voraussetzungen: Aus den geförderten Maßnahmen zur Errichtung der Ladeinfrastruktur für E-PKW darf im Endausbau ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Ökostrom gemäß E-Control abgegeben werden.
► Die Kosten der Ladestation selbst (Wallbox) sind hingegen nicht förderbar!
Weitere Details und Infos finden Sie auf der Website der Energie Tirol.
Details zur E-Ladeinfrastrukturförderung finden Sie auf der Website der Tiroler Landesregierung.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Vorarlberg
Förderungen E-Fahrzeug
► Gefördert wird nur die Anschaffung von neuen reinen Elektrofahrzeugen im öffentlichen Interesse (Fahrzeuge für Carsharing, für den Einsatz sozialer mobiler Dienste, im Rahmen des Taxigewerbes und für Bauhöfe) zur Personen- sowie zur Güterbeförderung.
Voraussetzungen: Der Standort für das zu fördernde Fahrzeug und das Einsatzgebiet muss in Vorarlberg sein. Die Fahrzeuge müssen mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern betrieben werden (Ökostrom). Bei gebrauchten Fahrzeugen ist eine Bestätigung zu erbringen, dass bis dato keine Förderung des Landes Vorarlberg für dieses Fahrzeug in Anspruch genommen wurde.
Der Brutto-Listenpreis bei Neuwagen (Basismodell ohne Sonderausstattung des PKW) darf 60.000 Euro nicht überschreiten. Bei Gebrauchtfahrzeugen gilt eine Obergrenze für den Kaufpreis von 25.000 Euro (brutto).
Förderhöhe: Die Förderung beträgt maximal 2.500 Euro für Neuwagen sowie 1.500 Euro für Gebrauchtwagen und kann zusätzlich zu der Bundesförderung in Anspruch genommen werden. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 30 % der Anschaffungskosten beschränkt.
► Gefördert werden Elektro-Kleinbusse und leichte Elektro-Nutzfahrzeuge für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine.
- Leichte Nutzfahrzeuge (N1 > 2,0 und ≤ 2,5 Tonnen) 2.500 Euro
- Leichte Nutzfahrzeuge (N1 > 2,5 und ≤ 3,5 Tonnen) 3.500 Euro
- E-Kleinbusse (M1 > 2,0 und ≤ 2,5 Tonnen) 2.500 Euro
- E-Kleinbusse (M1 > 2,5 und < 3,5 Tonnen) 3.500 Euro
Voraussetzungen: Der Standort für das zu fördernde Fahrzeug und das Einsatzgebiet muss in Vorarlberg sein. Die Fahrzeuge müssen mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern betrieben werden (Ökostrom).
► Die Marktgemeinde Lustenau fördert Lastenfahrräder für Privatpersonen, Betriebe und Vereine mit Hauptwohn- bzw. Firmensitz in Lustenau. Die Förderung beträgt 400 Euro für Lastenfahrräder und 600 Euro für Elektro-Lastenfahrräder. Um diese Förderung jedoch beantragen zu können, muss das Förderobjekt bei einem ortsansässigen Händler gekauft werden.
Förderungen E-Ladeinfrastruktur
Voraussetzungen:
► Gefördert werden Umbau- bzw. Installationsarbeiten zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrwohnungshäusern.
► Diese müssen 2016 oder früher errichtet worden sein.
► Förderbar sind ausschließlich Gebäude mit mindestens 3 Hauptwohnsitzen. Zweitwohnsitze sind nicht förderbar.
► Aus der geförderten Ladeinfrastruktur für E-PKW darf im Endausbau ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Ökostrom gemäß E-Control abgegeben werden.
► Förderungen in Mehrwohnungshäusern für E-PKW:
- 300 Euro pro erschlossenen Stellplatz oder 500 Euro pro erschlossenes Carsharing bzw. öffentlichem Stellplatz für Bauliche Maßnahmen (Mauerdurchbrüche, etc.) und Elektriker Arbeiten im Gebäude.
- zusätzlich 200 Euro pro erschlossenen Stellplatz, falls eine Verstärkung des Hausanschlusses bis inklusive Hausanschlusskasten erforderlich ist.
- Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses und ist mit 50 % der förderfähigen Kosten und maximal 10.000 Euro pro Mehrwohnungshaus begrenzt.
► Förderungen in Mehrwohnungshäusern bzgl. Maßnahmen für Pedelecs und E-Bikes:
- 50 % der förderungsfähigen Kosten, max. 1.000 Euro pro erschlossener Abstellanlage für Leerverrohrung bzw. Kabeltrassen für bestehende Pedelec- und E-Bike Ladepunkte (Fahrradkeller, überdachten Radabstellplatz, Abstellplätze für einspurige KFZ, etc.)
Weitere Details und Infos finden Sie auf der Website des Landes Vorarlberg.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Steiermark
Förderungen E-Fahrzeug
► Die Stadt Graz fördert betriebliche sowie private (Verein und Hausgemeinschaften von mind. 3 Haushalten) Transportfahrräder (Lastenfahrräder) mit 50 % der Anschaffungskosten bzw. bis max. 1.000Euro pro Transportfahrrad. Der Standort sowie die überwiegende Geschäftstätigkeit müssen dafür jedoch im Stadtgebiet von Graz liegen.
Förderungen E-Ladeinfrastruktur
►Gefördert werden ebenfalls die Anschaffung von dreiphasigen, intelligenten E-Ladestationen in Form einer Wallbox oder eines Ladekabels mit einer möglichen Bemessungsleistung von mindestens 11 kW.
► Förderungen für Intelligente E-Ladestationen:
- bis zu max. 100 Euro für ein Intelligentes Ladekabel
- bis zu max. 300 Euro für eine Wallbox
- Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses und ist mit 30 % der anrechenbaren Investitionskosten (Anschaffung und Montage) begrenzt.
► Förderungen in Mehrwohnungshäusern für E-PKW:
- 5.000 Euro Basisförderung bis zu 99 möglichen Ladepunkte.
- 2.500 Euro Zuschlag zur Basisförderung je weitere 50 möglichen Ladepunkte.
Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses und ist mit 30 % der anrechenbarenInvestitionskosten (Bauliche Maßnahmen, Verstärkung des Hausanschlusses, Material und Montage)begrenzt.
Voraussetzungen:
- Aus der geförderten Ladeinfrastruktur für E-PKW darf im Endausbau ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Ökostrom gemäß E-Control abgegeben werden.
- Die Errichtung und Inbetriebnahme muss durch ein befugtes Elektrounternehmen durchgeführt werden.
Weitere Details und Infos finden Sie auf der Website der Steiermärkischen Landesregierung.
Weitere Details bzgl. Förderungen in Graz finden Sie auf der Website der Stadt Graz.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.
Kärnten
Aktuell gibt es in Kärnten keine zusätzlichen Landesförderungen für Betriebe! Mögliche Förderungen in Ihrer Heimatstadt oder Heimatgemeinde erfahren Sie bei der jeweilig zuständigen Behörde.
Weitere Infos zu anderen Förderungsbereichen entnehmen Sie bitte der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting GmbH.