ÖAMTC Logo
ÖAMTC Logo
Artikel drucken
Drucken

Thomas Cook-Pleite zeigt Lücken im Pauschalreisegesetz

Erstattungsansprüche werden derzeit vom Abwickler Allianz Partners geprüft und aubezahlt.

Thomas Cook  istock/herraez
Thomas Cook © istock/herraez

Bis 17.11.2019 mussten Reisende, die bei Thomas Cook eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht hatten, ihre Ansprüche auf Rückerstattung aller geleisteten Kosten beantragen. Darunter fallen Anzahlungen bis 20 Prozent, Restzahlungen und auch die notwendigen Kosten für die Rückbeförderung. Der Abwickler geht davon aus, dass der Auszahlungsprozess bis Mitte Februar abgeschlossen sein wird, sofern alle relevanten Unterlagen von den Kunden vorgelegt wurden. Sollten Unterlagen fehlen, werden die Kunden nochmals extra angeschrieben. Die Deckungssumme wird laut Abwickler ausreichen, so dass österreichische Thomas-Cook-Kunden jedenfalls ihr Geld zurück bekommen.

Fragen & Antworten nach der Thomas-Cook-Insolvenz

Nachdem die österreichische Tochter von Thomas Cook Insolvenz angemeldet hat, stellen sich bei den betroffenen Reisenden viele Fragen. Der ÖAMTC hilft Reisenden, den Überblick zu behalten.

Wird eine Reise, die von Thomas Cook veranstaltet wird, stattfinden?

Nein – es ist klar, dass Thomas Cook keine Reisen mehr durchführt. Betroffene sollen sich an ihr Reisebüro wenden: Klären Sie die Umbuchung auf eine Reise eines anderen Reiseveranstalters (= Neubuchung) bzw. die Refundierung Ihrer geleisteten Anzahlungen. Dies gilt sowohl für Pauschal- als auch für Einzelleistungen. Bei Pauschalreise-Buchungen sind alle Zahlungen (ob Anzahlung oder Restzahlung), die entweder vom Reisebüro in Ihrem Namen bereits an die Thomas Cook Austria AG geleistet wurden oder wenn Sie als Kunde eine Pauschalreise direkt telefonsich oder im Internet bei Thomas Cook Austria gebucht hatten insolvenzversichert. In diesen Fällen wenden Sie sich mit Ihren Erstattungsansprüchen an Allianz Partners.

Ich habe über ÖAMTC REISEN gebucht, wie soll ich vorgehen?

Kontaktieren Sie das ÖAMTC-Reisebüro. ÖAMTC Reisen bietet allen Kunden, die über das clubeigene Reisebüro eine Thomas Cook Reise gebucht haben nach Gegenzeichnung einer Vollmacht die komplette Abwicklung an.

Ich habe ein eigenartiges E-Mail bekommen mit dem Betreff: „Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise".

ACHTUNG: Betrüger verschicken derzeit Phishing-E-Mails mit dem Betreff „Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise". Kunden sollen Kreditkarten- und Passnummern bekannt geben. Ignorieren und löschen Sie diese Mails! Falls Sie geantwortet und Daten bekannt gegeben haben, lassen Sie sofort die die Kreditkarte sperren!

Krieg ich mein Geld sicher zurück, wenn ich meine Pauschalreise bereits bezahlt habe?

Mit nahezu 22 Mio Euro ist die österreichische Thomas Cook-Gruppe nach derzeitigen Infos hoch genug abgesichert, so dass die heimischen Kunden alle geleistete Zahlungen sowie die für die Fortsetzung der Reise notwendiger Zusatzkosten (nochmalige Hotelkosten, Retour-Flug…) rückerstattet bekommen sollten!

Ihr Urlaub sollte in den nächsten Tagen starten? Reisebüro kontaktieren!

Die größte Unsicherheit besteht bei Reisenden, deren Urlaub unmittelbar bevorsteht: Nach aktuellen Informationen werden Reisen, die bei Thomas Cook Österreich oder Deutschland gebucht wurden, wahrscheinlich NICHT durchgeführt.
Kontaktieren Sie Ihr Reisebüro, bei dem Sie die Reise gebucht haben. Wenn Sie nicht im Reisebüro gebucht haben, finden Sie auf der Buchungsbestätigung Ihren Vertrags- und Ansprechpartner ("Reiseveranstalter" bzw. "Leistungsträger" oder "Fluglinie"). Auf dessen Homepage gibt es Informationen und Kontaktdaten.

Sie können zwar ohne finanziellen Nachteil eine Ersatzreise buchen, stornieren Sie aber nicht aktiv Ihre Reise. Da eine Insolvenz des Reiseveranstalters nicht zu einem kostenlosen Rücktritt von der Reise berechtigt, drohen Stornokosten. Sollten Sie dennoch an Ihrer Reiseplanung festhalten wollen, lassen Sie sich im Vorfeld alle Leistungen von den jeweiligen Leistungsträgern (Fluglinie, Hotel, etc.) schriftlich bestätigen

Unter https://www.allianz-assistance.at/thomas-cook-neckermann-insolvenz finden Betroffene laufend aktuelle Informationen – so auch die Kontaktdaten des österreichischen Abwicklers gemäß dem Gewerbeinformationssystems Austria (GISA):
AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien (Telefonnummer: +43 1 525 03 -0).

Abwickler von Thomas Cook Deutschland ist  die Zürich Versicherung, die die Karea AG beauftragt hat:
http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/aktuellesthomascook/index.htm

Sind Individualreisende auch vor der Insolvenz geschützt?

Individualreisende, die sich ihre Reise selbst zusammengestellt und z.B. nur einen Flug oder nur ein Hotel bei Thomas Cook gebucht haben, sind nicht vor einer Insolvenz im Rahmen des Pauschalreisegesetzes geschützt und der Abwickler AWP P&C S.A ist nicht Ihr Ansprechpartner.
Individualreisende können Ihre Forderungen (Rückzahlung der geleisteten Zahlungen) nur eigenständig im Insolvenzverfahren als Gläubiger geltend machen und können Ihr Geld gemäß einer Quote zurück bekommen – sofern nach dem Insolvenzverfahren noch Geld vorhanden ist. Die Schulden von Thomas Cook Austria AG sind sehr hoch, so dass Individualreisende eventuell leer ausgehen. Das Formular für die Anmeldung Ihrer Forderungen finden Sie hier:
https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Insolvenz.aspx

Und welchen Insolvenzschutz haben Kunden, die eine verbundene Reiseleistung gebucht haben?

Bei einer verbundenen Reiseleistung (Näheres hier: Das neue Pauschalreisegesetzist man nur gegen die Insolvenz des Vermittlers abgesichert. Der Vermittler ist in der Regel das Reisebüro, bei dem man die Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel oder Hotel und Mietwagen) gebucht hat. Wenn eine Reiseleistung von Thomas Cook erbracht werden hätte sollen, können Reisende nur wie Individualreisende vorgehen und als Gläubiger im Insolvenzverfahren versuchen, ihr Geld zurück zu bekommen.

Muss eine vereinbarte Anzahlung geleistet werden, obwohl die Reise wahrscheinlich gar nicht stattfindet?

Der ÖAMTC empfiehlt, sich beim Reisebüro darüber zu informieren, ob die Möglichkeit einer Umbuchung besteht. Nur wenn die Reise tatsächlich stattfinden sollte (nach derzeitigem Stand ist dies nicht wahrscheinlich), dann lassen Sie sich das schriftlich bestätigen und dann die Anzahlung.  ACHTUNG! mehr als 20 Tage vor der Abreise dürfen nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises vom Veranstalter verlangt werden.

Was sollen Reisende tun, die bereits "mitten im Urlaub" sind?

Pauschalreisende sollen sofort den Reiseveranstalter oder das Reisebüro kontaktieren. Relevant sind vor allem Informationen darüber, ob die Rückreise stattfinden wird oder ob der Veranstalter einen Ersatzflug organisiert. Wurde die Reise bereits bezahlt und angetreten, dann ist davon auszugehen, dass der Rückflug stattfinden wird (auch Flüge mit Condor). Um sicherzugehen sollte jedenfalls der Veranstalter kontaktiert werden. Wenn Sie diesen nicht erreichen, und unsicher sind, ob Ihr Rückflug stattfindet, fahren Sie am besten zum Flughafen.

Nicht auszuschließen ist jedoch, dass vor Ort weitere Zahlungen notwendig sind (z.B. erneut die Hotelrechnung bezahlen), dann können diese für die Fortsetzung der Reise notwendigen Zusatzkosten ebenso innerhalb der 8 Wochen-Frist beim Abwickler eingereicht werden (§ 3 Abs 1 Z 3 PRV).

Erreicht man den Veranstalter nicht, dann ist auch hier der Abwickler zuständig: Für dringliche Anliegen wurde eine 24h-Helpline eingerichtet: +43 1 525 03 6853

Der Insolvenz-Abwickler steht im permanenten Austausch mit Thomas Cook Austria (Neckermann Reisen) und stellt aktuelle Informationen hier zur Verfügung: www.allianz-travel.at

Kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder des Mobilitätsclubs

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder -vermittlers stehen die Club-Juristen beratend zur Seite.
Für ÖAMTC-Mitglieder ist dieser Service kostenlos. Terminvereinbarung und nähere Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.

ÖAMTC-Forderung an die neue Bundesregierung: Lücken im Pauschalreisegesetz schließen! 

Die Thomas-Cook-Pleite zeigt, dass viele Urlauber unsicher sind, ob sie nach einer Insolvenz ihres Reiseveranstalters eine Ersatzreise buchen oder warten sollen. Derzeit berechtigt nämlich die Insolvenz des Reiseveranstalters nicht zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag. Das bedeutet, dass ein gebuchter Thomas Cook-Urlaub nicht kostenlos storniert werden kann. Reisende haben die Qual der Wahl, ob sie letztlich mit keiner oder unter Umständen mit zwei bezahlten Reisen für den gleichen Zeitraum dastehen, wenn sie sich rechtzeitig um Ersatz gekümmert haben. Diese rechtliche Lücke gehört geschlossen, sodass eine Insolvenz des Veranstalters immer zum kostenlosen Reiserücktritt berechtigt, fordert der Mobilitätsclub von der nächsten Bundesregierung und auf EU-Ebene.

Außerdem muss die Informationspflicht klarer werden: Die Informationspolitik seitens Thomas Cook ließ die Konsumenten verunsichert im Regen stehen und änderte sich im Tagesrhythmus. Auch hier muss es gesetzlich klarere Regeln für den Ernstfall der Insolvenz geben.

Eine weitere Forderung des ÖAMTC besteht in einer Absicherung von Reisenden nach einer Airline-Insolvenz. Wurde nämlich nur ein Flug gebucht – und das nicht im Rahmen einer Pauschalreise – gehen Passagiere nach derzeitiger Rechtslage im Fall einer Insolvenz leer aus. Hier fordert der ÖAMTC eine rechtliche Absicherung so dass Individualreisende bzw Flugreisende im Falle einer Airline-Insolvenz gesetzlich abgesichert sind und somit Pauschalreisenden im Falle einer Veranstalter-Insolvenz gleichgestellt werden.

ÖAMTC Stützpunkt