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Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung

Wann ist die Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung möglich? Wann kann die Versicherung kündigen? Was muss man bei der Prämienabrechnung beachten?

Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Normales Kündigungsrecht - § 14 Abs 2 KHVG:
Eine Kündigung ist jeweils zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Diese muss schriftlich erfolgen und spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingelangt sein.
Unter "Ablauf" ist regelmäßig jenes Datum zu verstehen, das dem Jahrestag des Versicherungsbeginnes entspricht.


Kündigung bei Prämienerhöhung - § 14a KHVG:
Sollte der Versicherer sein Recht zur einseitigen Erhöhung der Prämie ausnützen, so hat man das Recht binnen eines Monats (ab Mitteilung der Prämienerhöhung und deren Grund) zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb dieses Monats beim Versicherer eingelangt sein.
Wirksam wird die Kündigung ein Monat (ab Zugang der Mitteilung) danach, frühestens aber mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Es empfiehlt sich einen Stichtag, welcher idR auch von den Versicherungen akzeptiert wird, zu setzen.


Kündigung im Schadenfall - § 158 VersVG:
Tritt ein Schadensfall ein, so kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats ab Anerkennung der Entschädigungspflicht oder Verweigerung der Entschädigung kündigen.


Kündigung bei Wegfall des versicherten Interesses:
z.B.: das Fahrzeug wurde verschrottet

Kündigung durch den Versicherer

Normales Kündigungsrecht - § 14 Abs. 2 KHVG:
Hier ist eine Kündigung jeweils zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Diese muss schriftlich erfolgen und spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherungsnehmer eingelangt sein.


Kündigung bei Prämienverzug (Folgeprämie) - § 39 VersVG:
Ist der Versicherungsnehmer mit der Folgeprämie in Verzug, so kann der Versicherer ihm noch schriftlich eine mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Zahlung setzen und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung (Leistungsfreiheit nach Ablauf der Nachfrist!) hinweisen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Versicherer auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann auch bereits mit der Mahnung verbunden werden.


Kündigung im Schadenfall - § 158 VersVG:
Tritt ein Schadensfall ein, so kann der Versicherer binnen eines Monats ab Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigungspflicht (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat) kündigen.


Kündigungsrecht bei Verkauf der versicherten Sache - § 158 h iVm § 70 VersVG:
Wird ein Fahrzeug verkauft, so geht die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die für das Auto ja bestanden hat (wenn es zugelassen war), auf den Erwerber von Gesetzes wegen über.
Der Versicherer kann binnen eines Monats ab Kenntnis vom Verkauf des versicherten Fahrzeuges den Versicherungsvertrag (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat) kündigen.

Kündigung durch den Erwerber des Fahrzeugs

Wird ein Fahrzeug verkauft, so geht die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die für das Auto ja bestanden hat (wenn es zugelassen war), auf den Erwerber von Gesetzes wegen über - § 158 h iVm § 70 VersVG

Der Erwerber des Fahrzeuges kann binnen eines Monats ab Erwerb des versicherten Fahrzeuges die Haftpflichtversicherung kündigen (entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode).

Prämienabrechnung

Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode aufgelöst, so kann der Versicherer nur den Teil der Prämie verlangen, welcher der bis dahin verstrichenen Vertragslaufzeit entspricht (aliquote Prämienabrechnung), d.h. die im vorhinein bezahlte Jahresprämie wäre z.B. teilweise zurückzuerstatten (gilt nicht für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen worden sind).

Vorsicht! Hat der Versicherungsvertrag kürzer als ein Jahr gedauert, so kommt ein Kurztarif, welcher teurer als der Normaltarif ist, bei der Berechnung der geschuldeten Prämie zur Anwendung.

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