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Die Kfz-Haftpflichtversicherung - Rechte, Pflichten, Deckungssumme

Für jedes zum Verkehr zugelassene Kfz muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Der ÖAMTC informiert Sie über Umfang, Höhe der Deckung und für wen sie gilt.

Für jedes zum Verkehr zugelassene Kfz muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Die Pflichtversicherung gilt auch für zum Verkehr zugelassene Anhänger, Probefahrten, Überstellungsfahrten sowie für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

Umfang

Die Haftpflichtversicherung deckt alle Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erhoben werden (bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme).

Erfasst sind Personen-, Sach- und bloße Vermögensschäden, die durch Verwendung des versicherten Fahrzeugs entstanden sind.

Die Haftpflichtversicherung erfasst z.B. auch Ansprüche der Insassen (auch wenn diese Familienangehörige sind), wenn der Fahrzeuglenker den Unfall ganz oder teilweise verschuldet hat!

Höhe der Deckung

Der jeweilige Deckungsumfang ergibt sich aufgrund des jeweiligen Vertrages.
Das Gesetz sieht nur Mindestversicherungssummen vor:

  • pro Versicherungsfall EUR 7.600.000,-
  • EUR 80.000,- für bloße Vermögensschäden.

Achtung! Es gibt Sonderregelungen für Omnibusse, LKW und Fahrzeuge zur Beförderung von Gefahrgut. Daher darauf achten, wie hoch die Versicherungssumme ist. Ein Vergleich lohnt sich!

Freiwillige Höherversicherung

Sollte der entstandene Schaden höher als die Versicherungssumme sein, so muss der Schuld tragende Lenker selbst für die Mehrkosten aufkommen. Es empfiehlt sich daher, genau auf die Versicherungssumme zu achten.

Bei vielen Versicherungen gibt es die Möglichkeit, die Versicherungssumme gegen einen Prämienzuschlag zu erhöhen. 

Insassen

Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung allein ist kein taugliches Mittel, um sich vor Ansprüchen von Insassen zu schützen. Der beste Schutz ist durch eine hohe Versicherungssumme gegeben!

Es gibt auch die Möglichkeit, mit den Insassen einen privatrechtlichen Haftungsverzicht (für über die Versicherungssumme hinausgehende Forderungen) zu vereinbaren. Dieser Haftungsverzicht bietet aber keinen Schutz im strafrechtlichen Bereich (z.B. falls der Insasse auch eine Körperverletzung erlitten hat).

Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen

  • Eigentümer und Halter
  • befugter Lenker (d.h. auch ein ausländischer Lenker, sofern er eine gültige Lenkberechtigung besitzt)
  • beförderte Personen
  • Personen, die den Lenker einweisen
  • nicht aber: Schwarzfahrer (jemand, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt)

Pflichten

  • Der Lenker muss über eine gültige Lenkberechtigung verfügen. Wird das Fahrzeug verborgt, muss sich der Versicherungsnehmer vergewissern, dass der Ausborgende über eine gültige Lenkberechtigung verfügt.
  • Niemals ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift lenken!
  • Es dürfen nur soviele Personen im Fahrzeug transportiert werden, wie laut Zulassungsschein erlaubt sind.
  • Das Fahrzeug muss sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden und vereinbarungsgemäß verwendet werden.
  • Die Versicherungsprämien müssen fristgerecht bezahlt werden.

Wichtig!
Unbedingt auch die Obliegenheiten aufgrund des Versicherungsvertrages beachten (z.B. polizeiliche Meldepflichten, etc.)!

Pro Verletzung einer Obliegenheit ist die Versicherung mit einem Betrag von EUR 11.000,-, maximal aber mit EUR 22.000,- leistungsfrei.

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