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Verhängnisvoller Schneezauber

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Der Schnee am Straßenrand muss weg.

Schneeschaufeln im Winter ÖAMTC/Gurtner
Schneeschaufeln im Winter © ÖAMTC/Gurtner

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis

Manuela H. betrat hinkend das Büro der Rechtsberatung. Eine Eisplatte hatte sie zu Fall gebracht: „Vor vier Wochen wollte ich am Nachmittag eine Runde mit dem Hund gehen, da hat es gerade herrlich geschneit. Nach wenigen Metern lag ich plötzlich da - Beinbruch.“ Wie sie mit Fotos und einem Zeugen untermauerte, gab es an der Unfallstelle keinen Gehsteig, zum Zeitpunkt ihres Spaziergangs war die Straße weder geräumt noch gestreut.  

Anrainerpflicht

Die StVO verpflichtet „Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten“, zwischen 6 und 22 Uhr entlang ihrer Liegenschaft befindliche Gehsteige bzw. Gehwege zu räumen und zu streuen. Aber: Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und gestreut werden, andernfalls drohen Strafen oder allenfalls Schadenersatzforderungen. 

Sorgfaltsverstoß

Im konkreten Fall war unstrittig, dass den An­rainerpflichten nicht entsprochen worden war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer der Liegenschaft zu Hause war oder - wie in diesem Fall - am Arbeitsplatz. In diesem Fall hätte er jemanden mit dem Winterdienst beauftragen müssen. 

Haftung

Als Folge des Sorgfaltsverstoßes und des eingetretenen Schadens forderte der ÖAMTC-Jurist vom Hauseigentümer bzw. von dessen Haftpflichtversicherung für Frau H. Schadenersatz und Schmerzengeld. Zusätzlich drohte dem Hauseigentümer ein Gerichtsverfahren wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung. 

Mitverschuldenseinwand

Der Hauseigentümer und dessen Versicherung wehrten sich: Sie brachten vor, die gesamte Straße sei verschneit gewesen und auch die Gemeinde habe nichts unternommen. Hätte Frau H. Schuhe mit Spikes getragen und aufgepasst, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Dieses Argument konterte der ÖAMTC-Jurist mit der Judikatur, wonach Spikes im urbanen Bereich nicht üblich wären, zudem wäre die Eisplatte für Frau H. nicht erkennbar gewesen. Letztlich zahlte die Versicherung des Anrainers. Für diesen übernimmt seither übrigens ein professionelles Unter­nehmen die Räumpflichten. 

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