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Da bleibt die Luft weg! 

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Grenzfall: IGL-Zone ab Ortsende = höhere Strafe

Grenzfall: IGL-Zone ab Ortsende ÖAMTC
Grenzfall: IGL-Zone ab Ortsende © ÖAMTC

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Unterschiedlich hohe Strafen nach StVO und IG-L

Was kostet es, im Ortsgebiet Wien 61 statt 50 km/h zu fahren? Per Anonymverfügung 55 Euro. Was kostet es, dieselbe Geschwindigkeit einige Meter danach, also nach der Ortstafel, auf der unverbauten Wiener Höhenstraße zu fahren, wo eine durch Verkehrszeichen kundgemachte 50 km/h-Beschränkung nach dem IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) besteht? 150 Euro mittels Strafverfügung. Ein erstaunlicher Unterschied! 

Umweltschutz

Werner D., an sich ein recht braver Autofahrer, war darüber entrüstet. Dass er dabei noch Glück hatte, konnte ihn auch nicht trösten: Andere Clubmitglieder hatten gar 220 Euro Strafe für das gleiche Delikt erhalten. Halbwegs versöhnliches Ende: Die Strafe wurde schließlich auf 100 Euro reduziert. Warum der gravierende Unterschied? Der Umweltschutz wiegt mehr als die Verkehrssicherheit, sagt die Behörde. Strafen nach IG-L sind daher immer höher.

Seltsamer Doppler-Effekt 

Ebenso skurril mutet der Fall von Norbert H. an: Er war auf der Südautobahn mit 161 km/h unterwegs, zweifellos nicht tolerierbar. Dummerweise noch in einem IG-L-Bereich mit Tempo 100. Ihm wurden gleich zwei Strafverfügungen zugestellt: Einmal mit 265 Euro für den „Luft-Hunderter“ und dann noch mit 110 Euro, weil er ja auch das StVO-Limit von 130 km/h überschritten hatte.

Eine Tat, eine Strafe

Ohne Geschwindigkeitsexzesse verteidigen zu wollen: Doppelbestrafungen sollten dann unzulässig sein, wenn ein und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Dies entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). 

Der Club argumentierte:

Der Tatbestand des IG-L ist der speziellere, daher hat eine zusätzliche Bestrafung nach der StVO zu entfallen. Die Behörde wischte das vom Tisch: Der Unrechtsgehalt der beiden Tatbestände sei jeweils ein anderer (Verkehrssicherheit und Luft), zwei Strafen seien gerechtfertigt. Der Club rief den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof an, mit ernüchternder Bilanz: Beide Gerichtshöfe spielten sich gegenseitig den Ball zu, urteilten aber nicht inhaltlich. Jetzt muss der EGMR entscheiden.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

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