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NoVA - Normverbrauchsabgabe

Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft oder ein Fahrzeug nach Österreich importiert. 

Ein dunkles Auto fährt auf einer sonnigen Allee, grüne Laubbäume stehen am Straßenrand.
NoVA.jpg © iStock

NoVA-Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen ab 1. Juli 2025

Ab 1. Juli 2025 unterliegen nur noch Kfz der NoVA, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind. Die NoVA ist dann neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kfz, wie Quads, nur für Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) sowie Kfz mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen zu entrichten.

Während Kasten- und Pritschenwägen mit einer Sitzreihe von der NoVA befreit sein werden, gilt die Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen nur, falls Laderaum oder Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügen.

So gilt die NoVA-Befreiung für klassische Pick-ups mit zwei Sitzreihen zum Beispiel nur, falls dieser über eine Ladefläche verfügt, bei dem die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands und der Pick-up nur über eine einfache Ausstattung verfügt. Was unter dem Begriff der "einfachen Ausstattung" zu verstehen ist bzw. weitere relevante Information zur Abgrenzung zwischen NoVA-Befreiung und NoVA-Pflicht findet man in der entsprechenden Fachinformation des BMF betreffend Normverbrauchsabgabe.

Die NoVA wird fällig, wenn

  • Ein neuer Pkw oder ein Wohnmobil (Klasse M1), ein anderes Kfz das hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, ein neues Kraftrad (Klasse L3e, L4e und L5e, jeweils mit mehr als 125 ccm) oder ein neues schweres Quad (L7e) in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird.
    Dementsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn:
  • Neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Eigenimport.
  • Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Übersiedlungsgut.
  • Der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet- oder Gästewagens. Bzw. Entfall einer NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen oder Entstehung der NoVA-Pflicht durch Umtypisierung des Fahrzeuges.
Ein roter Ford Thunderbird Oldtimer, Kabrio mit offenem Verdeck, die Motorhaube ist abgeschnitten. Eine Frau mit kurzen roten Haaren sitzt am Beifahrersitz, ein Mann mit kurzen grauen Haaren fährt das Auto. Im Hintergrund sind Bäume.

Eigenimport

Was ist notwendig, um ein im Ausland gekauftes Auto in Österreich anzumelden? Worauf müssen Sie beim Kauf achten? Welche Kosten kommen auf Sie zu? Alle Tipps zum Eigenimport von Fahrzeugen nach Österreich finden Sie hier.

Die NoVA wird nicht fällig, wenn

  • Es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird. Näheres dazu finden Sie im Artikel Behinderungen & Mobilität.
  • Es sich z.B. um leichte Quads (L6e) handelt. 
  • Es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Lkw (N2 oder N3), Traktor oder um einen Omnibus handelt.
  • Es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit, in der Regel fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an).
  • Es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt. Weitere Ausnahmen finden Sie auf der Webseite des Finanzministerium. Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.
  • Es sich um einen Oldtimer handelt. Näheres dazu finden Sie im Artikel Oldtimer.
Eine Frau mit langen rotbraunen Haaren sitzt in einem Rollstuhl. Neben ihr sitzt eine Frau am Boden und hält ein Prospekt. Im Hintergrund sieht man unscharf Bäume und Wasser.

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Was ist alles NoVA-pflichtig?

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA an den Händler, dieser führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattung etc. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden. Die Kriterien hierfür: Individueller Auftrag, Zusatzleistung und kein Ersatz sowie ein entsprechendes Entgelt (z.B.: Autoradio, Zusatzscheinwerfer oder Alarmanlage).

NoVA-Rückvergütung

Die NoVA kann, wenn ein zulassungsfähiges Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. verkauft wird unter gewissen Voraussetzungen, anteilig zurückgefordert werden. So ist zum Beispiel die Rückforderung möglich, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut durch einen Privaten ins Ausland verbracht wird oder das Fahrzeug durch einen Privaten (bzw. ein Unternehmer, der das Fahrzeug nicht überwiegend für das Unternehmen genutzt hat) nachweislich ins Ausland verkauft wird.

Die wichtigsten Änderungen bei der NoVA

Lesen Sie hier, wie sich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Laufe der Zeit verändert hat.

1978

Einführung der „Luxussteuer“ auf Pkw, Edelsteine, Pelzwaren etc. in der Höhe von 30%

1984

Erhöhung der „Luxussteuer“ auf 32%

1992

Einführung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) als Ersatz für die Luxussteuer

05.1996

Umstellung der NoVA-Berechnungsbasis von ECE- auf MVEG-Normverbrauch

2005

Einführung des Dieselpartikel-Bonus-Malus

07.2008

Einführung des NoVA-Bonus-Malus (CO2, NOx, Feinstaub und alternative Antriebe)

2010

Herabsetzen der CO2 Malus Grenzen um 20 Gramm CO2 je km
(Beispiel: Bei 220 Gramm CO2 je km zahlt man um 500€ mehr)

03.2011

Verschärfung des NoVA-Malus durch weitere Malus-Stufen über 160 Gramm CO2 je km
(Beispiel: Bei 220 Gramm CO2 je km zahlt man um 1000€ mehr)

2013

Herabsetzen der CO2-Grenzwerte in allen Stufen um 10 Gramm CO2 je km
(Beispiel: Bei 220 Gramm CO2 je km zahlt man um 750€ mehr)

03.2014

Umstellung auf CO2-Emissionen als Basis für Pkw; CO2-Malus ab 250 Gramm CO2 je km;
350€ Abzugsposten für Diesel
450€ Abzugsposten für andere

2015

Vereinheitlichung des Abzugsposten für Pkw auf 400€

2016

Herabsetzung des Abzugsposten für Pkw auf 300€

2020

Ökologisierung der NoVA inkl. Anpassung an WLTP;
Umstellung auf CO2-Emissionen als Basis für Krafträder-NoVA

01.2021

Absenkung des CO2-Abzugsbetrags um 3 Gramm
Einführung eines NoVA-Malus für Krafträder über 150 Gramm CO2 je km mit 20€ je Gramm

07.2021

Einführung der NoVA für Klein-Lkw (N1);
Absenkung des CO2-Malusgrenzwerts für PKW auf 200 Gramm je km und Erhöhung des Höchststeuersatzes auf 50% für Krafträder auf 30%

2022

Jährliche CO2-Verschärfung: Abzugsbetrag sinkt um 5, Malusgrenzwert um 15 Gramm je km
Höchststeuersatz steigt jährlich um 10%-Punkte
Jährliche Verteuerung des CO2-Malusbetrags um 10€

2025

Jährliche CO2-Verschärfung: Abzugsbetrag sinkt um 3 Gramm je km
Keine weitere Änderung bei CO2-Malusgrenzwert, Höchststeuersatz und Malusbetrag

07.2025

NoVA-Befreiung für Fahrzeuge die hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind

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