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DruckenNoVA - Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft oder ein Fahrzeug nach Österreich importiert.

NoVA-Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen ab 1. Juli 2025
Laut Nationalratsbeschluss sollen ab 1. Juli 2025 nur noch Kfz der NoVA unterliegen, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind. Die NoVA ist dann neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kfz, wie Quads, nur für Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) sowie Kfz mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen zu entrichten.
Während Kasten- und Pritschenwägen mit einer Sitzreihe von der NoVA befreit sein werden, gilt die Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen nur, falls Laderaum oder Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügen (Link zum Gesetzestext).
So gilt die NoVA-Befreiung für klassische Pick-ups mit zwei Sitzreihen zum Beispiel nur, falls dieser über eine Ladefläche verfügt, bei dem die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands und der Pick-up nur über eine einfache Ausstattung verfügt. Laut Medienberichten wird das Finanzministerium den Begriff der “einfachen Ausstattung” mittels Richtlinie noch näher erläutern.
Die NoVA wird fällig, wenn
- Ein neuer Pkw oder ein Wohnmobil (Klasse M1), ein anderes Kfz das hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, ein neues Kraftrad (Klasse L3e, L4e und L5e, jeweils mit mehr als 125 ccm) oder ein neues schweres Quad (L7e) in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird.
Dementsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn: - Neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Eigenimport.
- Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Übersiedlungsgut.
- Der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet- oder Gästewagens. Bzw. Entfall einer NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen oder Entstehung der NoVA-Pflicht durch Umtypisierung des Fahrzeuges.
Die NoVA wird nicht fällig, wenn
- Es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird. Näheres dazu finden Sie im Artikel Behinderungen & Mobilität.
- Es sich z.B. um leichte Quads (L6e) handelt.
- Es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Lkw (N2 oder N3), Traktor oder um einen Omnibus handelt.
- Es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit, in der Regel fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an).
- Es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt. Weitere Ausnahmen finden Sie auf der Webseite des Finanzministerium. Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.
- Es sich um einen Oldtimer handelt. Näheres dazu finden Sie im Artikel Oldtimer.
Was ist alles NoVA-pflichtig?
Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA an den Händler, dieser führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattung etc. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden. Die Kriterien hierfür: Individueller Auftrag, Zusatzleistung und kein Ersatz sowie ein entsprechendes Entgelt (z.B.: Autoradio, Zusatzscheinwerfer oder Alarmanlage).
NoVA-Rückvergütung
Die NoVA kann, wenn ein zulassungsfähiges Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. verkauft wird unter gewissen Voraussetzungen, anteilig zurückgefordert werden. So ist zum Beispiel die Rückforderung möglich, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut durch einen Privaten ins Ausland verbracht wird oder das Fahrzeug durch einen Privaten (bzw. ein Unternehmer, der das Fahrzeug nicht überwiegend für das Unternehmen genutzt hat) nachweislich ins Ausland verkauft wird.
Die wichtigsten Änderungen bei der NoVA
Lesen Sie hier, wie sich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Laufe der Zeit verändert hat.