NoVA - Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein Neufahrzeug kauft oder ein Fahrzeug nach Österreich importiert.
Änderung bei Rückerstattung Mitte 2026
Ab Mitte nächsten Jahres ändern sich die Kriterien zur Rückerstattung bei Verbringung oder Verkauf ins Ausland. Zudem ändert sich ab dann auch die Berechnung bei Leasing über ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (bzw. EWR).
Näheres dazu siehe NoVA-Rückvergütung.
Die NoVA wird fällig, wenn
- Ein neuer Pkw oder ein Wohnmobil (Klasse M1), ein Klein-Lkw (N1) der hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt* ist, ein neues Kraftrad (Klasse L3e, L4e und L5e, jeweils mit mehr als 125 ccm) oder ein neues schweres Quad (L7e) in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird.
Dementsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn:
- Neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Eigenimport.
- Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie im Artikel Übersiedlungsgut.
- Der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet- oder Gästewagens. Bzw. Entfall einer NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen oder Entstehung der NoVA-Pflicht durch Umtypisierung des Fahrzeuges.
*Wann ist ein Klein-Lkw (N1) seiner Beschaffenheit nach vorrangig zur Personenbeförderung gedacht? Während Kasten- und Pritschenwägen mit einer Sitzreihe von der NoVA befreit sind, gilt die Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen u.a. nur, falls Laderaum oder Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügen. Pick-ups dürfen darüber hinaus nur über eine "einfache Ausstattung" verfügen. Was unter dem Begriff der "einfachen Ausstattung" zu verstehen ist bzw. weitere relevante Information zur Abgrenzung zwischen NoVA-Befreiung und NoVA-Pflicht findet man in der entsprechenden Fachinformation des BMF betreffend Normverbrauchsabgabe.
Die NoVA wird nicht fällig, wenn
- Es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird. Näheres dazu finden Sie im Artikel Behinderungen & Mobilität.
- Es sich z.B. um leichte Quads (L6e) handelt.
- Es sich z.B. um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Klein-Lkw (N1) der seiner Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt ist, um einen Lkw (N2 oder N3), Traktor oder um einen Omnibus handelt.
- Es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit, in der Regel fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an).
- Es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt. Weitere Ausnahmen finden Sie auf der Webseite des Finanzministerium. Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.
- Es sich um einen Oldtimer handelt. Näheres dazu finden Sie im Artikel Oldtimer.
Was ist alles NoVA-pflichtig?
Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA an den Händler, dieser führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattung etc. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden. Die Kriterien hierfür: Individueller Auftrag, Zusatzleistung und kein Ersatz sowie ein entsprechendes Entgelt (z.B.: Autoradio, Zusatzscheinwerfer oder Alarmanlage).
NoVA-Rückvergütung
Noch bis Mitte 2026 kann die NoVA, unter gewissen Voraussetzungen, anteilig zurückgefordert werden, wenn ein zulassungsfähiges Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. verkauft wird. So ist zum Beispiel die Rückforderung möglich, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut durch einen Privaten ins Ausland verbracht wird oder das Fahrzeug durch einen Privaten (bzw. ein Unternehmer, der das Fahrzeug nicht überwiegend für das Unternehmen genutzt hat) nachweislich ins Ausland verkauft wird.
Ab der zweiten Jahreshälfte kann man sich die anteilige NoVA beim Verkauf oder der Verbringung ins Ausland nicht mehr zurückholen. Ausgenommen es handelt sich um ein Fahrzeug dessen Erstzulassung maximal vier Jahre her ist.
Zudem gilt ab dann auch: Least man ein neues Auto bei einem Leasingunternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (bzw. EWR) über maximal 4 Jahre und geht das Fahrzeug anschließend wieder gesichert ins Ausland, muss man vorab nur die anteilige NoVA für den Nutzungszeitraum zahlen.
Die wichtigsten Änderungen bei der NoVA
Lesen Sie hier, wie sich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Laufe der Zeit verändert hat.
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