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NoVA - Normverbrauchsabgabe

Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die NoVA.

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NoVA-Erhöhung 2024

Die NoVA – die u. a. einmalig für Neufahrzeuge zu zahlen ist – steigt mit Jahreswechsel für alle neuen Pkw, die mehr als 99 Gramm an CO2 je Kilometer emittieren. Damit kommt es bei sämtlichen reinen Benzinern und Diesel-Pkw – egal ob Klein- oder Sportwagen – zu einer Erhöhung. Für einen Neuwagen der unteren Mittelklasse um rund 30.000 Euro bedeutet dies ein Plus von 300 Euro ab dem Jahreswechsel. Lediglich einzelne Hybride, vor allem aber Plug-In Hybride, emittieren weniger und werden damit nicht teurer. Dasselbe gilt auch für Elektroautos, für die weiterhin gar keine NoVA zu bezahlen ist. Für Neuwagen, die mehr als rund 5,9 Liter Diesel oder rund 6,7 Liter Benzin verbrauchen, wird es zusätzlich teurer. Ab 2024 ist für jedes Gramm CO2 je Kilometer in den Papieren über 155 Gramm 80 Euro zu bezahlen. Das bedeutet grob, dass man für jeden Liter mehr an Normverbrauch zusätzlich ca. 2.000 Euro für den Neuwagen zahlt. Darüber hinaus wird der maximale Steuersatz für den Prozentsatz der NoVA bei Pkw mit Jahresbeginn auf 80 Prozent angehoben (2023: 70 Prozent). Diese Verschärfung betrifft aber nur wenige Sportwagen.

Teurer wird es auch für Klein-Lkw, Quads und Motorräder: Bei Klein-Lkw gibt es jährliche Anpassungen, wenn auch erst ab höheren Emissionswerten als bei Pkw. Für Motorräder über 125 ccm wird es 2024 erstmals automatisch teurer, da hier der CO2-Abzugsbetrag der Berechnungsformel um den Wert 2 sinkt. Bei einem durchschnittlichen Motorrad, welches 100 g/km CO2 emittiert, steigt die NoVA um einen Prozentpunkt. Motorräder bis 125 ccm bleiben weiterhin befreit.

Auch heuer gilt eine Übergangsregelung: Wer für ein NoVA-pflichtiges Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 1. Dezember 2023 abgeschlossen hat, zahlt noch die niedrigere NoVA gemäß den Werten von 2023, sofern das Fahrzeug bis zum 1. April 2024 geliefert wird.

Die NoVA wird fällig, wenn

  • Ein neuer Pkw (auch Wohnmobil), Klein-Lkw (N1), ein neues Kraftrad (Klasse L3e, L4e und L5e, jeweils mit mehr als 125 ccm) oder ein neues schweres Quad (L7e) in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dem entsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn:
  • Neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie hier.
  • Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen. Näheres hierzu finden Sie hier.
  • Der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet- oder Gästewagens. Bzw. Entfall einer NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen oder Entstehung der NoVA-Pflicht durch Umtypisierung des Fahrzeuges.

Die NoVA wird nicht fällig, wenn

  • Es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird. Näheres dazu finden Sie hier.
  • Es sich z.B. um leichte Quads (L6e) handelt. 
  • Es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Lkw (N2 oder N3), Traktor oder um einen Omnibus handelt.
  • Es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind nicht von der NoVA befreit, in der Regel fällt aber vor allem für Plug-In-Hybride – aufgrund der geringen CO2-Emissionen – keine NoVA an. Prüfen Sie im Rechner unten, ob für Ihren neuen Hybrid NoVA zu zahlen wäre).
  • Es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt (weitere Ausnahmen unter www.bmf.gv.at). Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.
  • Es sich um einen Oldtimer handelt (Näheres zu Oldtimern finden Sie hier).

NoVA-Pflicht beim Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA an den Händler, dieser führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattung etc. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden. Die Kriterien hierfür: Individueller Auftrag, Zusatzleistung und kein Ersatz sowie ein entsprechendes Entgelt (z.B.: Autoradio, Zusatzscheinwerfer oder Alarmanlage).

NoVA-Pflicht beim Eigenimport

Auch wenn man ein Fahrzeug nach Österreich importiert und hier zulassen möchte muss die NoVA entrichtet werden. 

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NoVA für Neufahrzeuge

Die NoVA ist eine einmalige Abgabe, die im Regelfall abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (exkl. Umsatzsteuer und NoVA) berechnet wird. Bei Überschreitung eines gewissen CO2-Grenzwerts, ist darüber hinaus ein CO2-Malus fällig. Bei Pkw, Kombis und Wohnmobilien ist von der errechneten Steuer schließlich ein Fixbetrag abzuziehen. Mit dem nachstehenden Rechner kann die NoVA für neue Autos oder Motorräder berechnet werden.

Hinweis: Um den höheren CO2-Emissionswerten von Wohnmobilen Rechnung zu tragen, besteht für diese derzeit eine Wahlmöglichkeit bezüglich des anzusetzenden CO2-Emissionswertes. Statt dem eingetragenen CO2-Wert kann auch die zweifache Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt hierfür angenommen werden – der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall 16 Prozent. 

Es ist vorgesehen, dass es ab 2022 beim Auto, Wohnmobil und Klein-Lkw (N1) jährlich, und bei Krafträdern ab 2024 alle zwei Jahre, zu einer Verschärfung der NoVA-Formel kommt.

NoVA-Rückvergütung

Die NoVA kann, wenn ein zulassungsfähiges Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. verkauft wird unter gewissen Voraussetzungen, anteilig zurückgefordert werden. So ist zum Beispiel die Rückforderung möglich, wenn das Fahrzeug als Übersiedlungsgut durch einen Privaten ins Ausland verbracht wird oder das Fahrzeug durch einen Privaten (bzw. ein Unternehmer, der das Fahrzeug nicht überwiegend für das Unternehmen genutzt hat) nachweislich ins Ausland verkauft wird.

Die wichtigsten Änderungen bei der NoVA

NoVA (Stand 2024).jpeg ÖAMTC Stand 2024

Lesen Sie hier, wie sich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Laufe der Zeit verändert hat.

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