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DruckenTipps für Betroffene von Streiks der Austrian Airlines
Der ÖAMTC hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kontaktieren Sie Ihre Fluglinie oder den Reiseveranstalter!
Erster Ansprechpartner ist die Fluglinie bzw. für Pauschalreisende (also wenn z. B. der Flug gemeinsam mit einer Unterkunft im Paket gebucht wurde) der Reiseveranstalter. Aber auch der Flughafen Wien bietet online Informationen über aktuelle Abflug- und Ankunftszeiten. Die Fluglinien bieten (online oder telefonisch) aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagiere teilweise auch direkt z. B. via SMS oder über eine heruntergeladene App.
Unterstützung durch die Fluglinien
Austrian Airlines bietet auf der Homepage Informationen bietet Umbuchungen oder Stornierungen an.
Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug oder die Organisation einer Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen.
Passagiere, die sich bereits am Flughafen befinden, haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, Verpflegung und Unterbringung.
Grundsätzlich gilt: Bei der Annullierung oder Verspätung von Flügen haben Fluggäste zudem einen Anspruch auf Entschädigung. Die Airline kann die Zahlung nur dann verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Darunter versteht man Umstände, die für die Airline nicht beherrschbar sind. Das kann zwar grundsätzlich auch ein Streik sein, ist es aber eher dann nicht, wenn er angekündigt von den eigenen Beschäftigten organisiert wird. Die Airline müsste außerdem nachweisen, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Folgen des Streiks für die Passagiere zu vermeiden.
Wenn ein Passagier, ohne sich mit der Fluglinie abzustimmen, voreilig umbucht, der ursprünglich gebuchte Flug findet jedoch planmäßig statt, dann muss der Fluggast sämtliche Kosten selbst tragen. Wenn sich abzeichnet, dass der gebuchte Flug (eben z. B. aufgrund eines Streiks) nicht stattfinden kann, also annulliert wird, dann hat der Passagier die Wahl, ob er die Kosten für das Ticket (inkl. Gebühren und Steuern) zurückerhalten will oder auf einen alternativen Flug (oder ein alternatives Transportmittel) umgebucht werden möchte. Dem Fluggast dürfen dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline oder der Veranstalter seine gestrandeten Kunden betreuen - unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht. Verpflegung samt Getränken sollte gestellt werden und wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter die Hotelkosten tragen.
Pauschalurlaubern ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, die Reise später anzutreten. Für sie besteht – bei einem kurzen Streik – kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags, jedoch allenfalls auf Minderung des Reisepreises. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, könnte jedoch eventuell die Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt sein. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.
Anders bei Individualreisenden: Sie können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.
Wie und wo man zu seinem Recht kommt
Die Club-Juristen des ÖAMTC stehen den Mitgliedern exklusiv und kostenlos in schwierigen Fällen telefonisch, schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder persönlich (nach telefonischer Terminvereinbarung!) zur Verfügung: Weitere Informationen finden Sie unter ÖAMTC-Rechtsberatung.
Eine Übersicht über die Fluggastrechte finden Sie hier.