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Fahrradausstattung - Definition, Sicherheit und Ausstattung

Fahrradausstattung - Was ist rechtlich ein Fahrrad und was ist kein Fahrrad? Die wichtigsten Verordnungen.

Citybike Ausrüstung oeamtc
Citybike Ausrüstung © oeamtc

Fahrradverordnung vom 1. Mai 2001

Fahrradverordnung vom 1. Mai 2001
Nur vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrräder dürfen am Straßenverkehr teilnehmen. Seit Mai 2001 (novelliert Oktober 2013) legt die Fahrradverordnung die Mindestkriterien fest. Bei Verstoß kann die Behörde Strafen verhängen.

Inkrafttreten der Fahrradverordnung:
1. Mai 2001, es gibt aber keine Übergangsbestimmungen, außer der Nachrüstverpflichtung.
Das heißt, durch die Novellierung müssen seit 10. Oktober 2013 alle in Verkehr gebrachten (d.h. verkauften und vermieteten Fahrräder) mit den genannten Gegenständen ausgestattet sein. Licht und Rücklicht sind durch die Novellierung beim in Verkehr bringen nicht mehr erforderlich, jedoch bei schlechter Sicht und in der Nacht beim Benützen des Fahrrades Pflicht.

Die Rennfahrräder betreffenden Werte sind ident mit denen der bisherigen Rennradverrordnung (VO des BMöWV, 24.3.1986, BGBl. Nr. 242/1986). Die Rennradverordnung trat am 1.5.2001 außer Kraft.

Nachrüstverpflichtung:
Seit 30. April 2003 müssen alle in Verkehr befindlichen Fahrräder nachgerüstet sein.

Anmerkung: Der ÖAMTC geht davon aus, dass die Nachrüstung sich auf jene Ausrüstungsdaten beschränkt, die vernünftigerweise nachgerüstet werden können. Das heißt, Vorgaben über Verzögerungswerte oder Leuchtdichte sind vielleicht nicht immer problemlos möglich und sollen daher auch nicht zur Strafbarkeit führen.

Was ist ein Fahrrad?

  • Das klassische Fahrrad (ein- und mehrspurig),
    das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
  • Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad,
    das nicht mehr 250 Watt Nenndauerleistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht
  • Ein zweirädriges Fahrzeug (Roller),
    das unmittelbar durch Muskelkraft angetrieben wird
  • Ein Fahrzeug, das zwar kein Fahrrad im engeren Sinn ist,
    aber so wie ein elektrisch getriebenes Fahrrad nicht mehr als 250 Watt Nenndauerleistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht

Was ist kein Fahrrad?

  • Ein Kraftfahrzeug,
    das zwar im Prinzip aussieht wie ein Fahrrad, aber etwa einen Antrieb mit einem Verbrennungsmotor oder einen Elektroantrieb mit höherer Nenndauerleistung als 250 Watt und/oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h aufweist.
  • Ein Fuhrwerk,
    das zwar aufgrund der Antriebstechnik (zB Verbrennungsmotor) eben kein Fahrrad im obigen Sinn darstellt, aber eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist.
  • Kleinfahrzeug,
    das überwiegend zum Verkehr außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist, z.B. ein Microscooter, soferne er nicht als "Roller" im Sinne eines Fahrrades zu bezeichnen ist.
    Anm.: Durch die immer bessere Ausgestaltung von Micro-Scootern nähern sich diese immer mehr dem guten alten "Trittroller" bzw. "Triton" an und fallen damit aber unter Umständen schon unter den Fahrradbegriff mit allen Ausrüstungsbestimmungen.
  • Kinderfahrrad,
    das aufgrund seiner Bauart keine höhere Geschwindigkeit als Schritttempo erreicht und dessen äußerer Felgendurchmesser 30 cm nicht übersteigt.
  • Wintersportgeräte
    sind ebenfalls nicht "Fahrzeug" und daher auch nicht "Fahrrad".

Video: Die richtige Fahrradausrüstung

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Bremswerte

  • Auf ebener Fahrbahn muss ein Verzögerungswert von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden.
  • Bei Mountain-Bikes ist ein entsprechend höherer (aber nicht genau bezifferter) Wert gefordert, damit man auch im Offroad-Bereich sicher bremsen kann.

Moderne Fahrräder, insbesondere Mountainbikes, verfügen mittlerweile sehr oft über mechanische bzw. hydraulische Scheibenbremsen, die besonders bei Nässe ganze Arbeit leisten und hervorragend zugreifen. Ungeübte Anfänger sollten daher vor der ersten Ausfahrt die Handhabung ausreichend üben und die Bremskraftdosierung im flachen Gelände vorsichtig testen.

Warneinrichtung

Glocke, Hupe udgl.:

  • Jedes Fahrrad muss eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen haben.
  • Meist ist das natürlich eine "helltönende Glocke". Aber auch eine Hupe ist zum Beispiel zulässig,

Ausnahme:
Rennräder brauchen keine akustische Warneinrichtung

Beleuchtungswerte

vorne:

  • weißes oder hellgelbes ruhendes Licht 100 cd ("Candela") muss die Fahrbahn nach vorne ausleuchten.
  • Grüne oder andersfärbige Leuchtdioden-Blinkies sind verboten!

hinten:

  • rotes (evtl. auch blinkendes) Rücklicht, mind. 1 cd
  • Nach hinten sind daher rote Leuchtdioden-Blinkies erlaubt!
  • Bei Stromversorgung mit Dynamo müssen mindestens diese Leuchtwerte bei 15 km/h Fahrgeschwindigkeit erreicht werden.

Ausnahme:
Die Beleuchtungseinrichtung darf bei Rennrädern und bei allen andern Rädern (zB Mountain-Bikes), die bei Tag und guter Sicht benützt werden, entfallen.

Der Dynamo

Prüfen Sie, ob der Dynamo "satt" am Reifen anliegt und die Kabelverbindungen in Ordnung sind. Prüfen Sie, ob der Dynamo in „Aus-Stellung“ bleibt, wenn Sie ohne Licht fahren wollen.

Reflektoren

vorne:

  • weiß
  • mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
  • muss der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen
  • darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein.

hinten:

  • rot
  • mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
  • muss der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen
  • darf mit dem Rücklicht verbunden sein.

seitlich:

  • weiß oder gelb reflektierende Radreifen (ununterbrochener Ring) oder
  • Speichenreflektoren, gelb oder weiß, mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche und der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen oder
  • andere seitliche Reflexeinrichtungen, die gleichwertig sind.

Pedalreflektoren:

  • keine Größenangaben
  • Reflektoren auf den Schuhen oder
  • auf den Tretkurbeln

Ausnahme: Nur Rennfahrräder brauchen bei Tageslicht und guter Sicht keine Reflektoren, alle anderen Fahrräder immer (auch Mountainbikes).

Strafbestimmungen

Alkoholbestimmungen:
Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).

Das sind die Strafsätze bei Übertretung:.

  • ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) - EUR  800 bis EUR 3.700
  • ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) - EUR 1.200 bis EUR 4.400
  • ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) - EUR 1.600 bis EUR 5.900
  • Verweigerung des Alkotests - EUR 1.600 bis EUR 5.900
     

Drogen und Radfahren: 
Auch wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad lenkt, muss mit Strafe zwischen EUR 800 und EUR 3.700 rechnen.

Sonstige Verstöße: 
Wer sonst die Regeln über den Fahrradverkehr in der Straßenverkehrsordnung missachtet oder gegen die Fahrradverordnung verstößt, wird mit Strafe bis EUR 726 bestraft.
Dieser allgemeine Strafrahmen gilt für Verstöße gegen Verkehrsregeln wie

  • falsche Fahrtrichtung in der Einbahn oder auf dem Radweg
  • Nebeneinanderfahren auf der Fahrbahn ohne Trainingsfahrt
  • unbeleuchtet trotz schlechter Sichtverhältnisse
  • Vorschlängeln zwischen angehaltenen Fahrzeugen, obwohl zu wenig Platz ist
  • Radfahren am Gehsteig
  • Behinderung von Fußgängern oder Skatern am Schutzweg usw.

Fahrradausstattung - Rennräder, Mountainbikes, mehrspurige Fahrrräder

Rennräder

  • Eigengewicht: höchstens 12 kg
  • Rennlenker:

Es gibt keine Definition eines "Rennlenkers".
Äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm
äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

Ausnahmen:

  • Beleuchtungspflicht
  • Reflektoren
  • Warneinrichtung - Glocke bzw. Hupe u.a.
  • Radwegbenützungspflicht: Mit Rennfahrrädern muss man bei Trainingsfahrten keine Radwege benützen.
  • Nebeneinanderfahren: Bei Trainingsfahrten darf man auch auf Fahrbahnen nebeneinander fahren.

Bitte beachten Sie, dass Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, die üblichen Ausstattungsmerkmale erfüllen müssen und die Ausnahmen wegfallen!

Mountainbikes

Mountain-Bikes sind in der Verordnung nur hinsichtlich der Bremsleistung gesondert geregelt.
Doch um bei der Verwendung von geländegängigen Fahrrädern die Beschädigung von montierten Lichtanlagen und Reflektoren zu vermeiden, wurde die Bestimmung geschaffen, die nun für alle Fahrräder gilt:
Wenn nämlich ein Fahrrad nur bei Tag und guter Sicht auf einer Straße benützt wird, darf die Beleuchtungsanlage abgenommen werden.

Achtung!
Führen Sie immer die Beleuchtungseinrichtungen (und das nötige Werkzeug!) mit, damit Sie auch bei plötzlicher Wetterverschlechterung oder einer unerwarteten Verzögerung auch nach Hereinbrechen der Dunkelheit nicht absteigen müssen. Denn auch für Mountain-Bikes gilt die Verpflichtung, bei Nacht und schlechter Sicht die normalen Beleuchtungsvorschriften zu erfüllen. Fehlen Beleuchtung oder Reflektoren, so macht man sich strafbar!

Mehrspurige Fahrräder


Beleuchtung:
Auch bei mehrspurigen Fahrrädern gelten die üblichen Beleuchtungsgrundsätze.

Aber zusätzlich sind erforderlich:
zwei Rücklichter und Rückstrahler in der gleichen Höhe, die die Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.

Bremsen
Die Wirkung muss gleich sein wie bei einspurigen Fahrrädern.

Bitte beachten Sie:
- bei mehreren Rädern einer Achse muss die Bremswirkung bei allen Rädern dieser Achse gleich sein
- die Verzögerung von 4m/s² muss bei einem Gewicht von 250 kg erreicht werden
Maximales Ladegewicht: 250 kg
Mehrere beförderte Personen:
Hier genügt ein eigener Sitz pro Person, eigene Pedale oder Haltegriffe sind nicht erforderlich.

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