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Fahrzeugverkauf - Fahrzeugrückgabe an den Händler

Nimmt der Händler Ihr altes Fahrzeug in Zahlung, sollte unbedingt vor Unterfertigung des Kaufvertrages für das neue Fahrzeug der Rücknahmepreis fixiert werden

Fahrzeugrückgabe an den Händler

  • Nimmt der Händler Ihr altes Fahrzeug in Zahlung, sollte unbedingt vor Unterfertigung des Kaufvertrages für das neue Fahrzeug der Rücknahmepreis betragsmäßig fixiert werden. Auf Klauseln wie "Rücknahmepreis laut Schätzung durch einen Sachverständigen" oder "vorbehaltlich einer Fahrzeugüberprüfung" sollten Sie unter keinen Umständen eingehen.
  • Wichtig! Achten Sie auch darauf, dass Sie im Vertrag die Gewährleistung ausschließen und dass Ihr Fahrzeug sofort abgemeldet wird!
  • Als Käufer soll im Vertrag über das Altfahrzeug der Name des Autohändlers eingesetzt sein. Wird erst vom Händler der Name des Käufers eingesetzt, können Sie unter Umständen für etwaige Fahrzeugschäden herangezogen werden (da Sie im Vertrag ja als Verkäufer aufscheinen - für den Händler also ein Weg, seine Gewährleistungspflicht zu umgehen!).
  • Kommissionsverkauf: Der Händler kauft in diesem Fall das Fahrzeug nicht selbst (er bezahlt Ihnen daher auch den Kaufpreis nicht selbst), sondern er verspricht nur, einen Käufer zu suchen.
    Ist dann der vereinbarte Verkaufspreis nicht zu erzielen (wird also kein Käufer gefunden), sinkt der Wert Ihres Fahrzeuges ständig und Sie müssen es viel billiger verkaufen als ursprünglich geplant. Dadurch wird ein scheinbar günstiges Angebot bei einem Händler für Sie recht teuer! Sollten Sie sich doch zu einem Kommissionsverkauf entschließen, so legen Sie im Vertrag vorher genau fest, wie lange der Vertrag dauern soll (d.h. legen Sie auch einen Zeitpunkt fest, zu dem Sie gegebenenfalls das Auto zurückverlangen können, um es selbst zu verkaufen) und ob für den Fall einer Rücknahme Stellgebühren (wenn ja: in welcher Höhe) zu bezahlen sind.
  • Schließen Sie möglichst nur Bargeschäfte ab, um die Einbringlichkeit von ausstehenden Raten ist es oft sehr schlecht bestellt.
  • Das Angebot einer ÖAMTC-Überprüfung ist ein gewichtiges Kaufargument.
  • Als Privatperson ist es Ihnen möglich, im Vertrag die Gewährleistung auszuschließen.
    Nehmen Sie diesen Ausschluss nicht vor, so haben Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen für versteckte Mängel, die der Sache im Übergabezeitpunkt anhaften, 2 Jahre lang einzustehen!
    Es empfiehlt sich daher im Kaufvertrag z.B. folgende Formulierung einzufügen: "Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf jede Art der Gewährleistung".
    Tipp! Verwenden Sie den von der ÖAMTC-Rechtsabteilung empfohlenen standardisierten Kaufvertrag!
    Der Kaufvertrag ist auf unseren Stützpunkten erhältlich. Er ist weiters auf unserer Homepage (www.oeamtc.at) als Download-Formular verfügbar.
  • Verkaufsankündigungen im Auto sind nicht mehr abgabepflichtig!

TIPP! Sie können jegliche Risiken ausschließen, indem sie dem Kaufvertrag eine ÖAMTC-Kaufüberprüfung zugrunde legen. Durch diese werden allfällige Mängel offengelegt. Vergessen Sie aber nicht auf den Gewährleistungsausschluss!

Autokauf istockphoto.com/mangostock

Thema Autokauf

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