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Der ÖAMTC Oberösterreich

Stützpunkt Linz
Stützpunkt Linz

Der ÖAMTC Oberösterreich versteht sich als Ansprechpartner und Förderer der Interessen seiner Mitglieder in allen Fragen rund um die Mobilität - so steht es in den Statuten des Clubs. Gemäß dem Vereinsgesetz bedarf es zur Ausführung verschiedener Vereinsorgane.

 

 

PRÄSIDIUM 

Präsident Mag. Karl PRAMENDORFER,4202 Hellmonsödt
Vizepräsident Mag. Günter MITASCH,4210 Gallneukirchen
Vizepräsident Dr. Klaus HOLTER,4710 Grieskirchen
Heinz BRÜCKL,4972 Utzenaich
Dr. Christina KHINAST-SITTENTHALER, 4020 Linz
Monika SANDBERGER, 4040 Linz
Dr. Gerlinde STÖBICH, 4040 Linz


LANDESDIREKTORIUM 

Landesdirektor Mag. Harald GROSSAUER,4407 Dietach
Stellvertretender Landesdirektor Peter REITER, 4020 Linz

BEIRAT 

Mag. Philipp AUSSERWEGER, MBA, 4040 Linz
Dr. Burghard BÖCK, 4223 Katsdorf
Ing. Gerald BUHA, 4400 Steyr
Gernot FELLINGER, MBA, 4600 Wels
Mag. Norbert FÜRUTER, 4113 St.Martin/M.
Mag. Gernot GRAMMER, MBA, 4490 St. Florian
Dr. Christine HAIDEN, 4501 Neuhofen
Johann LANG, 4202 Hellmonsödt
TOAR Ing. Dietmar SCHEIBENBAUER, 4910 Ried

WEITERE FUNKTIONÄRE 

Schiedsrichter:
Dr. Klaus HOLTER,4710 Grieskirchen
Mag. Alois Hutterer, LL.M., 4654 Bad Wimsbach-Neydharting
Dr. Gerlinde STÖBICH, 4040 Linz

Vereinsprüfer:
Mag. Stefan RATZINGER, LLM, 4020 Linz
Mag. Gerald PEHAM, 4040 Linz

Clubämter und Funktionen sind, mit Ausnahme des Landesdirektoriums und des Abschlussprüfers, die hauptamtlich tätig sind, grundsätzlich ehrenamtlich zu versehen. Aufwandsentschädigungen sowie Spesen in nachgewiesener Höhe können über Antrag durch Beschluss des Präsidiums zuerkannt werden.

Alle Organe mit Ausnahme des Abschlussprüfers werden auf die Dauer von fünf Jahren, der Abschlussprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie sind nach Ablauf ihrer Funktionsdauer wieder wählbar. Die Funktionsperiode endet jedoch spätestens mit der Generalversammlung, die auf das Vollenden des 75. Lebensjahres folgt.

Landesdirektoriumsmitglieder und Präsidiumsmitglieder des ÖAMTC Oberösterreich dürfen kein Mandat im Nationalrat oder Bundesrat oder in einem Landtag ausüben und dürfen weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem Gemeindevorstand (Stadtsenat) angehören, noch als hauptamtlicher Angestellter einer politischen Partei tätig sein.

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