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Ein verkehrtes Verkehrszeichen – und schon läuft alles verkehrt!

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Herr K. parkt sich in einer Schrägparkzone ein. Davor befinden sich zwei Halteverbotstafeln, diese jedoch verkehrt rum stehen. Gelten sie trotzdem?

Verkehrte Verkehrszeichen ÖAMTC
Verkehrte Verkehrszeichen © ÖAMTC

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Verkehrte Haltverbotstafeln - also inaktiv?

Herr K. parkt sich in einer Schrägparkzone ein. Zwar bemerkt er zwei (fix montierte) Halteverbotstafeln, diese stehen jedoch verkehrt: Vorderseite zur Häuserfront! „Offenbar inaktiv“, denkt Herr K. Als er das Strafmandat vorfindet, macht er Beweisfotos und zahlt nicht. Zwei Monate später trudelt die Strafverfügung über EUR 84,- ein. Obacht: Adressat ist sein Schwiegervater, der Zulassungsbesitzer!

Verkehrter Absender

Herr K. handelt grundehrlich, wenn auch juristisch  nicht optimal: Er erhebt in eigenem Namen (!) Einspruch, outet sich brav als Lenker und schickt die Fotos mit. Überraschung: Auch verkehrte Tafeln seien zu beachten, schreibt die Behörde zurück, aber dem Schwiegervater (!).

Ratlos kommt Herr K. zur Rechtsberatung, wo das Adressaten-Wirrwarr analysiert wird. Um Zeit zu gewinnen, wird ein Antrag gestellt, diesmal per Schwiegervater: Der „Parksheriff“ soll befragt werden. Dieser ist, nach mittlerweile sieben Monaten, „ganz sicher“, dass die Tafeln korrekt standen. Die Fotos zeigen das Gegenteil.

Verjährt

Auf Rat von ÖAMTC-Jurist Dr. Martin Stichlberger wird die Humoreske nun beendet:  Der Schwiegervater als Zulassungsbesitzer gibt ausdrücklich bekannt, was die Behörde an sich längst weiß: Dass nicht er, sondern Herr K. der Lenker war. Dem kann ja nichts mehr passieren: Gegen ihn wurde sechs Monate lang nicht ermittelt - Verfolgungsverjährung*!

Ausgestanden?

Aber was ist mit dem Schwiegervater? Er selbst hat ja nie gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben; ist die Strafe gegen ihn rechtskräftig geworden? Nein, die Behörde hätte den Einspruch des falschen Absenders gleich zur Verbesserung zurückweisen müssen; das ist aber nicht geschehen.

Zuletzt läuft alles richtig.

Die Behörde schließt den Fall makellos ab: Sie lässt sich eine Vollmacht des Schwiegervaters für Herrn K. den ersten Einspruch betreffend vorlegen und stellt das Verfahren ein.

Und: Sogar die Tafeln stehen nun richtig herum.

ÖAMTC-Tipps!

Achten Sie immer darauf, WAS die Behörde von WEM wissen will. 
Lenkerauskunft: Muss immer beantwortet werden!
Aufforderung zur Rechtfertigung: Mitwirkung zweckmäßig.
Organmandat: Zahlen oder ignorieren (Einspruch nicht möglich). 
Anonymverfügung: Zahlen oder ignorieren (Einspruch nicht möglich). 
Strafverfügung: Einspruch möglich.
Straferkenntnis: Berufung* möglich.

Anmerkungen:

* Geänderte Rechtslage nach der Verwaltungsreform 2013:
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt nun ein Jahr (statt sechs Monate). Das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung heißt nun „Beschwerde“ statt „Berufung“.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten.

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite, Termine unter Tel, 01 711 99-215 30, Infos unter  ÖAMTC-Rechtsberatung.

Aktuelle Informationen zu allen Rechtsfragen rund um Auto, Verkehr, Reise und Freizeit auch unter www.oeamtc.at/recht

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