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Zulässigkeit von Dashcams im österreichischen Straßenverkehr

Dashcams - die kleinen Kameras, die an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe angebracht werden, sind nicht in allen europäischen Ländern erlaubt.

Dashcams im Auto Videokamera iStockphoto
Dashcams im Auto Videokamera - © iStockphoto

Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe personenbezogener Daten ohne Zustimmung drohen hohe Strafen.

Dashcams in Österreich

In Österreich unterliegen fix an Gebäuden oder in Fahrzeugen installierte Kameras mit Blick auf öffentliche Bereiche den strengen Anforderungen für „Bildverarbeitung“ des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Privatpersonen, die Bild- oder Videomaterial veröffentlichen oder weitergeben, auf dem man Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennen oder aus den Umständen nachvollziehen kann, machen sich strafbar und müssen sich Unterlassungsansprüche gefallen lassen.

Was ist erlaubt, was verboten?

  • Aufnehmen
    im Öffentlichen Raum:
    Überwachung aus dem Fahrzeug oder aus einem Privatgrund ist verboten!

    Verboten ist jegliche Form systematischer Überwachung. Also ist das Aufzeichnen jeglichen Geschehens vor der Linse - ohne einen anderen vorrangigen Zweck - als Überwachungstätigkeit einzustufen. Diese Tätigkeit ist der staatlichen Verwaltung vorbehalten.
     
  • Erlaubt: Aufnahmen für private Zwecke:

1. Aufnehmen:
Möglich ist natürlich, dass jemand einfach nur die schöne Landschaft oder eine Fahrt mit Auto, Motorrad oder Fahrrad dokumentieren möchte. Wenn ein Video rein für private Zwecke aufgenommen wird, verstößt es auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen erfasst werden. Es darf sich aber eben nicht um eine systematische Überwachungstätigkeit oder um bewusstes Sammeln von möglichem Beweismaterial handeln.

2. Speichern und verwenden:
Werden Aufnahmen gespeichert, muss man - falls man hierüber befragt wird - Auskunft erteilen und bei Wunsch durch Berechtigte die Daten auch löschen. Es empfiehlt sich, schon beim Speichern Kennzeichen und Gesichter unkenntlich zu machen.

3. Verbreiten bzw. veröffentlichen:
Das Verbreiten, Weiterleiten und Veröffentlichen von Daten, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, ist ebenfalls unzulässig. Das heißt, Anhaltspunkte auf Personen, Identifikationsmerkmale wie etwa Kennzeichen, müssen in diesem Fall nicht wiederherstellbar unkenntlich gemacht werden. Hinweis: einen schwarzen Balken in eine Datei einzufügen kann unter Umständen zu wenig sein, wenn dieser Balken entfernt werden kann.

  • Online-Stellen von Aufnahmen:
    Wird eine Dashcam-Aufzeichnung ins Internet gestellt und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne dass Personen und Fahrzeugkennzeichen unkenntlich gemacht wurden, hat man ohne Zustimmung der Beteiligten eindeutig gegen deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten verstoßen.
  • Anzeigen von Straftaten anderer:
    Gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verstößt man auch, wenn man ein (Fehl-)Verhalten im öffentlichen Raum bei Polizei oder Behörde anzeigt und das mit Videomitschnitten oder Digitalfotos belegen will. Aufzeichnungen von Videos oder die Erstellung digitaler Fotos zur Strafverfolgung sind auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur der Polizei und nur unter recht strengen Voraussetzungen gestattet. Eine Privatperson muss wegen der unerlaubten Weiterleitung aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht mit einer Strafe und zivilrechtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüchen rechnen.
  • Nachweis der eigenen (Un-)Schuld:
    Wird man selbst beanstandet und kann anhand eines zufällig vom Straßenrand oder aus dem Auto aufgenommenen Videos einen vorgeworfenen Sachverhalt oder Tatbestand widerlegen, stellt die Übermittlung der Daten dann keine Datenschutzgesetzverletzung dar, wenn auf der übermittelten Passage keine personenbezogenen Daten unbeteiligter Personen erkennbar sind. Unklar ist, ob man aufgenommene Daten hergeben muss, anhand derer man sich selbst belasten würde. In Deutschland wollte vor einiger Zeit ein Radfahrer durch Vorlage eines Videos die Klärung einer Schuldfrage in seinem Sinne beeinflussen. Stattdessen hat er sich durch das Video dann aber selbst belastet. .

Was tun bei Außenkameras als Serienausstattung?

Moderne Autos sind oft schon serienmäßig mit diversen Kameras und Sensoren ausgerüstet, um das Geschehen rund um den Wagen aufzuzeichnen. Diese Kameras werden für Assistenzsysteme wie den Spurhalteassistenten oder den Abstandsradar genutzt. Hier ist davon auszugehen, dass die Kamera nicht der Überwachung dient und für ihren bestimmungsgemäßen Zweck zugelassen ist.

Hohe Strafdrohung

Bei Verstößen gegen den Datenschutz droht hierzulande eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von einigen hundert bis zu 25.000 Euro.

Dashcams in Europa

  • Zulässig sind Dashcams in Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande (nur für den privaten Gebrauch), Norwegen, Schweden, Serbien und Spanien.
  • In Belgien, Deutschland, Luxemburg, Portugal und in der Schweiz sollte aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken auf die Verwendung verzichtet werden.
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Thema Vorschriften & Strafen

Neben Parksünden zählen akoholisiertes und zu schnelles Fahren, das Missachten von Vorrangregeln und Telefonieren am Steuer zu den häufigsten Verkehrsübertretungen. Die Clubjuristen informieren über Delikte, Vorschriften und ihre Rechtsfolgen in Österreich und im Ausland.

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