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Richtiges Verhalten am Schutzweg von Autofahrern und Fußgängern

Wie muss man sich laut Gesetz als Autofahrer und als Fußgänger am Schutzweg verhalten? Welche Strafen drohen bei Schutzweg-Delikten? Ein Überblick.

Schutzwegsicherheit ÖAMTC / W. Bauer
Schutzwegsicherheit © ÖAMTC / W. Bauer

Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten der Autofahrer

Grundsätzlich hat ein Autofahrer einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Es ist nicht immer notwendig das Auto anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger bloß einem Zebrastreifen nähert. Allerdings muss der Autofahrer stehen bleiben, wenn dem Fußgänger auf andere Art das ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht möglich ist. Daher darf sich der Fahrzeuglenker dem Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er rechtzeitig stehen bleiben kann.

Auch beim Einbiegen muss der Fahrzeuglenker aufpassen und er darf die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Das gilt auch bei einer geregelten Kreuzung, wenn der abbiegende Autofahrer und der geradeaus gehende Fußgänger bei einer Ampelanlage grünes Licht haben.

Unsichtbarer Schutzweg

Kindern ist immer, also auch ohne Vorhandensein eines Schutzweges, das sichere und unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Das gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern diese erkennbar überqueren wollen. Sogar, wenn sie von Erwachsenen begleitet werden. Je nach Einsichtsvermögen des Kindes könnte diesem aber bei einem Unfall ein Mitverschulden angelastet werden.

Rechte und Pflichten der Fußgänger

Für den Fußgänger gilt erstens die Verpflichtung, den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend zu betreten. Zweitens hat ein Fußgänger den Schutzweg "auf geradem Weg" zu überqueren und so, dass der Fahrzeugverkehr nicht gefährdet oder übermäßig behindert wird.

Wer zuwider handelt, kann mit einer Verwaltungsstrafe belangt werden. Der Fußgänger kann aber auch auf seinen Vorrang verzichten. Das muss für den Autofahrer klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung.

Strafen bei Schutzweg-Delikten

  • Fußgänger behindern: Wer einen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg behindert, muss - wie bisher - mit einer Verwaltungsstrafe bis 726 Euro rechnen. Unter "Behinderung" versteht die Rechtsprechung etwa, wenn der Fußgänger ausweichen oder stehen bleiben muss.
  • Fußgänger gefährden: Gefährdet man einen Fußgänger auf dem Schutzweg - etwa wenn er auf den Fahrbahnrand zurückspringen muss - wird die Verwaltungsstrafe höher (72 bis 2.180 Euro) und es gibt zusätzlich eine Vormerkung im Führerscheinregister.
  • Fußgänger besonders rücksichtslos behandeln: Verhält man sich aggressiv oder besonders rücksichtslos gegenüber einem Fußgänger, wird neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (36 bis 2.180 Euro) die Lenkberechtigung gleich für mindestens drei Monate entzogen.
     

Auch Fußgängern drohen Strafen

Ein Fußgänger muss mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro rechnen, wenn er gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt. Das trifft dann zu, wenn er bei Rot über eine ampelgeregelte Kreuzung läuft oder auf einem ungeregelten Schutzweg unmittelbar vor dem Fahrzeug und für den herannahenden Auto- oder Motorradfahrer überraschend die Straße betritt. Eine Geldstrafe könnte sogar drohen, wenn der Fußgänger mitten auf dem Schutzweg mit einem Bekannten tratscht.

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