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Inlineskaten - Wo darf man mit den Inlineskates fahren?

Welche Regeln gelten für die Benützung von Inlineskates im Straßenverkehr? Welche Verkehrsflächen darf man benutzen?

Inlineskaten iStockphoto
Inlineskaten © iStockphoto

Inlineskates sind keine Fahrzeuge gem. § 2 Abs 1 Z. 19 StVO, weil sie nicht zur überwiegenden Nutzung auf der Fahrbahn bestimmt sind. Daher ist man bei der Benützung nicht „Fahrzeuglenker“. Es gelten im Prinzip nur jene Vorschriften der StVO, die sich nicht bloß an Fahrzeuglenker richten. Die Verhaltensregeln gelten nur für Rollschuhe und Inline-Skates, nicht aber z.B. für Skateboards, weil sie mit den Füßen des Benützers nicht verbunden sind und sich daher unkontrolliert „selbständig“ machen können und auch nicht für Micro-Scooter.

Benützbare Verkehrsflächen

Das Benützen von Skates ist auf den folgenden Verkehrsflächen zulässig:

Gehsteig:
Beim Befahren des Gehsteiges dürfen weder Fußgänger noch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet oder behindert werden.

Fußgängerzone:
Es gilt das Gleiche wie auf Gehsteigen. Die erlaubte Geschwindigkeit richtet sich daher auch hier nach der Intensität des Fußgängerverkehrs.

Begegnungszone:
Auch hier richtet sich die erlaubte Geschwindigkeit nach der Intensität des Fußgängerverkehrs.

Geh- und Radweg:
Die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern und Radfahrern ist verboten. Auf einem durch Sperrlinie getrennten Geh- und Radweg dürften nach dem Wortlaut des Gesetzes beide Flächen benützt werden. Es darf daher auf der ganzen Verkehrsfläche niemand gefährdet oder behindert werden.
Appell des ÖAMTC: diese Spitzfindigkeit nicht zum Nachteil von Fußgängern oder Radfahrern ausnützen.

Radweg:
Hier gelten die gleichen Regeln wie für die Radfahrer. Wenn Bodenmarkierungspfeile angebracht sind, darf der Radweg nur in der entsprechenden Fahrtrichtung benützt werden.

Radfahrstreifen:
Radfahrstreifen sind durch Markierungen von der übrigen Fahrbahn abgegrenzte Verkehrsflächen. Durch Fahrradsymbole wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Radfahranlage handelt. In den meisten Fällen ist die Benützung des Radfahrstreifens durch eine spezielle Bodenmarkierung verboten.

Mehrzweckstreifen:
Beim Mehrzweckstreifen handelt es sich um den abgegrenzten Teil eines - relativ schmalen - Fahrstreifens, der nur von Radfahrern und breiten Kfz befahren werden darf, wenn diese mit dem Hauptfahrstreifen nicht auskommen. 

Wohnstraße:
Der Skater muss auch hier auf den erlaubten Fahrzeugverkehr und andere Fußgänger Rücksicht nehmen!

Spielstraße (§ 88 Abs 1 StVO):
Hier ist zumindest Rücksichtnahme auf andere „spielende Personen“ geboten.

Fußgängerübergang („Schutzweg“):
Schutzwege dürfen mit Skates befahren werden, wobei gerade Skater zu beachten haben, dass die Fahrbahn nicht unmittelbar vor einem Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden darf. Man wird daher in der Regel vor einem Schutzweg anhalten müssen, um zu prüfen, ob das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn möglich ist.

Radfahrerüberfahrt:
Hier gilt ein 10 km/h-Tempolimit!

„Rollschuherlaubnis“:
Skaten ist auch dort zulässig, wo durch behördlichen Akt das Rollschuhfahren ausdrücklich erlaubt wurde. (VO gem. § 88a Abs 1 Z 4 StVO)

Nicht benützbare Verkehrsflächen

Das Inline-Skaten ist auf folgenden Verkehrsflächen verboten:

Fahrbahn ohne Radfahranlage:
Rollschuhverbot herrscht sowohl im Ortsgebiet als auch auf Freilandstraßen, wenn ein Gehsteig vorhanden ist. Ausnahme: Sollte ein Gehsteig fehlen oder nicht mit Skates befahrbar sein, hält der ÖAMTC das „Rollgehen“ auf der Fahrbahn für zulässig, damit man die Rollschuhe nicht ablegen muss, etwa um die Verbindung zwischen zwei Gehsteigen zu bewältigen. Das echte „Skaten“ ist aber auf der Fahrbahn nicht erlaubt.

Fahren gegen die Einbahn:
Rollschuhfahren ist nicht erlaubt auf Fahrbahnen oder markierten Fahrstreifen, in denen der Radverkehr (ausnahmsweise) gegen die Einbahn fahren darf: Dabei handelt es sich nämlich in der Regel nicht um Radfahrstreifen und daher auch nicht um „Radfahranlagen“.

Freiland-Radfahrstreifen:
Auf Radfahrstreifen, die im Zuge von Freilandstraßen angelegt sind, darf nicht geskatet werden.

Öffentliche Verkehrsmittel:
Aufgrund der jeweiligen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ ist das Benützen von Skates in öffentlichen Massenverkehrsmitteln in der Regel nicht zulässig.

"Rollschuhverbot“: 
Verboten ist Skaten naturgemäß auch auf Fahrbahnen oder Radfahranlagen, auf denen das Skaten ausdrücklich verboten wurde.

Verhaltensregeln

Allgemeines Gefährdungsverbot:
Auf allen Verkehrsflächen, auf denen das Skaten zulässig ist, darf sich ein Skater nur so verhalten, dass er weder den Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet oder behindert.

Erlaubte Geschwindigkeit:
In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und auf Gehsteigen muss die Geschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr angepasst werden. Je mehr Fußgänger, desto langsamer muss man skaten. Die zulässige Geschwindigkeit richtet sich aber auch nach der Breite und der Oberfächenbeschaffenheit der vorhandenen Verkehrsflächen.

Queren der Fahrbahn:
So wie für Fußgänger und Radfahrer gilt die Regel, dass Skater nicht unmittelbar vor Herannahen eines Fahrzeuges und für den Lenker überraschend die Fahrbahn „berollen“ dürfen. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen, Radfahrerüberfahrten als auch sonst beim Queren der Fahrbahn.

Fahrtrichtung:
Falls auf einer Radfahranlage Bodenmarkierungen angebracht sind, darf sie auch mit Skates nur in diese Richtung befahren werden. (§ 88a Abs 2 StVO)

Kinder auf Inline-Skates

Kinder ab 12 Jahren:
Sie dürfen alleine skaten (auf dem Gehsteig oder einer Radfahranlage).

Kinder unter 12 Jahren:
dürfen nur dann auf Gehsteigen skaten, wenn sie von einer Person im Alter von mindestens 16 Jahren beaufsichtigt werden. Diese Person sollte in der Lage sein, im Notfall einzugreifen und einen Unfall zu verhindern, das heißt, sich in unmittelbarer Nähe aufhalten. Die Benützung von Skates ist der Begleitperson nach Meinung des ÖAMTC gestattet, wenn sie das Skaten beherrscht und nicht etwa erst gemeinsam mit dem Kind erlernt.

Kinder ab 9 bzw. 10 Jahren:
Kinder können ab 10 bzw. ab 9 Jahren, wenn sie die 4. Schulstufe besuchen, einen Fahrradausweis erwerben. Sobald sie einen solchen haben, dürfen Kinder auch unter 12 Jahren alleine skaten und brauchen hierfür nicht beaufsichtigt werden, sollten aber natürlich über die Gefahren des Straßenverkehrs und der gewählten Strecke unterrichtet werden.

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