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17 häufige Rechtsirrtümer rund ums Radfahren

Wie weit rechts muss ich als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren? Ist der Führerschein weg, wenn man leicht angeheitert vom Heurigen heimfährt? Darf ich beim Fahrradfahren Musik hören? Mit Kopfhörern darf ich doch Radfahren oder vielleicht doch nicht? Die größten Missverständnisse rund ums Radfahren und was tatsächlich gilt.

Radfahrerin mit Kopfhörer iStockphoto
Radfahrerin mit Kopfhörer © iStockphoto

Bei weitem nicht alle Vorschriften für Radfahrer sind auch im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer - dies gilt insbesondere für Verhaltensbestimmungen und Vorrangregeln auf allen Radfahranlagen.

17 häufige Rechtsirrtümer

Irrtum: „Radfahrer dürfen gegen jede Einbahn fahren."

Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird im Verkehrszeichen selbst bzw. durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt. Bodenmarkierungen sind nicht zwingend erforderlich.

Ein mögliches Problem ist die Vorrangsituation an den Querstraßen. Ohne Radfahranlage gilt entweder der Rechtsvorrang oder die jeweilige Vorrangbeschilderung. In Wohnstraßen darf auch ohne besondere Kennzeichnung gegen die Einbahn geradelt werden (aber nur mit Schritttempo).

Mit dem Rad gegen die Einbahn ÖAMTC

Radfahren gegen die Einbahn

Das Radfahren ist gegen die „Hauptrichtung“ in Einbahnstraßen erlaubt, wenn eine Zusatztafel bzw. ein Zusatz im Verkehrszeichen selbst die Radfahrer von der Einbahnregelung ausnimmt.

Irrtum: „Auf Radfahrüberfahrten gilt der Rechtsvorrang."

Radfahrer haben sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h anzunähern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge fahren. Der Vorrang gegenüber rechts und links bleibt, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet. Radfahrer dürfen ungeregelte Radfahrerüberfahrten allerdings nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

Für Autolenker gelten dieselben Verhaltensvorschriften wie vor einem Schutzweg. Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

Irrtum: „Am Zebrastreifen haben Radfahrer Vorrang gegenüber einem Auto.“

Nein, denn Radfahrer dürfen den Schutzweg „radelnd“ gar nicht benützen (Verwaltungsstrafe!). Nur Schieben ist erlaubt; dann gilt man als Fußgänger. Auf dem Rad fahrend hat der Radler demnach keinen Vorrang, wie er ihn etwa auf einer Radfahrerüberfahrt hätte.

Bei kombinierten Schutzwegen mit Radfahrüberfahrten, gilt die Regelung über Radfahrerüberfahrten sinngemäß.

Irrtum: „Beim Radfahren ist das Telefonieren erlaubt.“

SMSen beim Radfahren ÖAMTC / fs SMSen beim Radfahren Prinzipiell ja, aber nur noch mit Freisprecheinrichtung. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten. Bei Verstoß droht eine Strafe zwischen EUR 50,- und EUR 72,-.

SMS schreiben oder sonstige Handybedienung ist zwar nicht verboten, wir raten aufgrund der Ablenkung aber dringend davon ab.

Irrtum: „Das Vorschlängeln ist für Radfahrer verboten.“

Das „Vorschlängeln“ ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, und zwar
- wenn die Kolonne steht,
- wenn man sich vor einer Kreuzung, Straßenenge, Baustelle, Eisenbahnkreuzung oder Ähnlichem befindet,
- wenn ausreichend Platz zur Verfügung ist,
- wenn Abbieger nicht gefährdet oder behindert werden.

ÖAMTC-Tipp:

Nie rechts neben einem Lastwagen stehen bleiben! Radfahrer sind dort für Lkw-Lenker nicht oder nur schwer sichtbar.

Irrtum: „Einen Radfahrer, der gegen eine sich öffnende Autotüre prallt, trifft ein Mitverschulden.“

Türcrash ÖAMTC Offene Autotüren Grundsätzlich trifft den Türöffnenden das (überwiegende) Verschulden!

23 (4) STVO: Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

Offen bleibt, ob den Radfahrer, der grundlos zu weit rechts fährt, allenfalls ein (geringes) Mitverschulden treffen könnte.

Irrtum: „Ein Radfahrer muss immer äußerst rechts fahren, damit er gut überholt werden kann.“

Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer. Es muss dabei so weit rechts gefahren werden, wie es der Verkehr bzw. sonstige Hindernisse ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen erlauben. (§ 7 Abs 1 StVO) Art und Umfang der Gefährdung hängen von den Umständen ab. Das sind bei Radfahrern z.B. Straßenbelag, Schienen, Autotüren, Querverkehr, querende Fußgänger.

Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Wien ist die Einhaltung eines Abstands von 1,2 bis 1,8 m zu parkenden Fahrzeugen durchaus vertretbar und wird dadurch nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

Durch zu extremes Rechtsfahren könnten Autolenker auch zu gefährlichen Überholmanövern eingeladen werden!

ÖAMTC-Tipp:

Sicherheitsabstand nach rechts immer einhalten! Übrigens: Auch auf Radwegen gilt das Rechtsfahrgebot! Beim (erlaubten) Nebeneinanderfahren darf - falls Gegenverkehr zulässig - die gedachte Mittellinie nicht überschritten werden! Beim Nebeneinanderfahren ist darauf zu achten, dass niemand am Überholen behindert wird.

Irrtum: „Mehrzweckstreifen dürfen von Pkw nicht befahren werden.“

Pkw dürfen sehr wohl Mehrzweckstreifen nutzen, wenn die übrige Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu schmal ist, etwa bei zu geringem Seitenabstand zum Gegenverkehr. Autos haben aber „Nachrang“. Radfahrer müssen auf jeden Fall vorhandene Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen benützen!

Irrtum: „Radwege und Radfahrstreifen dürfen stets in beiden Richtungen benützt werden.“

Verkehrszeichen Radweg ÖAMTC Verkehrszeichen Radweg mit Benützungspflicht Prinzipiell ja, aber:

- Nicht wenn Richtungspfeile die Fahrtrichtung bestimmen. (Richtung von blau-weißen Radpiktogrammen aber nicht relevant!)

- Ein Radfahrstreifen darf nur in jener Fahrtrichtung befahren werden, in die der angrenzende Fahrstreifen befahren werden darf. (Ausnahme: Einbahnstraße)

- In Einbahnstraßen darf der Radfahrstreifen, falls links, nicht in Einbahnrichtung befahren werden (Rechtsfahrgebot!).

UND: Radfahranlagen, falls vorhanden, müssen von einspurigen Fahrrädern, die ohne Anhänger unterwegs sind, benützt werden! Ausnahme: Es handelt sich um einen Radweg ohne Benützungspflicht. Diese sind durch eckige blaue Hinweiszeichen gekennzeichnet (im Gegensatz zu Radwegen mit Benützungspflicht, diese sind mit runden blauen Vorschriftszeichen gekennzeichnet).

Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden, muss aber nicht.

Auch mit Fahrrädern mit Anhängern, die nicht breiter als 100 cm sind, darf die Radfahranlage benützt werden, muss aber nicht.

Verkehrszeichen Radweg ohne Benützungspflicht ÖAMTC

Verkehrszeichen Radweg ohne Benützungspflicht

Befindet sich im Zuge einer Straße ein Radweg oder Geh- und Radweg, der mit einer quadratischen Tafel gekennzeichnet ist, muss man diese Radfahranlage nicht benützen, darf dies aber tun.

Irrtum: „Das Radfahren mit Kopfhörern ist erlaubt.“

Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das Musikhören über Kopfhörer beim Radfahren explizit verbietet. Die Straßenverkehrsordnung schreibt jedoch vor, dass ein Fahrzeug nur lenken darf, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Hört man über Kopfhörer so laut Musik, dass man seine Umgebung akustisch nicht mehr wahrnehmen kann bzw. die Wahrnehmung beeinträchtigt ist, wird die geforderte Verfassung nicht mehr vorliegen und es kann zu Strafen kommen. Im Falle eines Unfalls könnte zudem unter Umständen ein Mitverschulden angelastet werden.

Im Sinne der Verkehrssicherheit ist vom Fahrradfahren mit Kopfhörern aber abzuraten.

Irrtum: „Bei Unfällen mit Radfahrern, die keine private Haftpflichtversicherung haben, zahlt der Versicherungsverband an den Geschädigten.“

Nein, der Versicherungsverband zahlt keinesfalls immer, der Geschädigte kann sehr leicht leer ausgehen!  Ausnahme: Es besteht allerdings eine Ersatzpflicht des Fachverbands nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz für Personen und Sachschäden, die im Inland durch E-Bikes (iSd § 1 Abs 2a KFG) verursacht wurden. Achtung! Der Fachverband kann sich beim Schädiger für erbrachte Leistungen regressieren.

ÖAMTC-Forderung:

Versicherungspflicht für Radfahrer (Plakette, Karte von Haushaltsversicherung oder abzuschließender Haftpflichtversicherung). Kennzeichen für Fahrräder sind hingegen nach Meinung des ÖAMTC weder zielführend noch administrierbar.

Irrtum: „Eine Stirnlampe ersetzt die Vorderlampe.“

Fahrradstory_DSC7054_CMS.jpg www.fiskur.at Fahrradlampe Nein! Nach der Fahrradverordnung muss der vordere Scheinwerfer fest mit dem Fahrrad verbunden sein und ruhendes (nicht blinkendes!) Licht ausstrahlen. Eine Stirnlampe kann zusätzlich verwendet werden. Das Rücklicht darf auch blinken.

Irrtum: „Mit dem Rad darf man ohne Gefahr für den Führerschein vom Heurigen nach Hause fahren.“

Das gilt nur bedingt! Radfahrer unterliegen sehr wohl den Alkohol-Bestimmungen der StVO samt drohender Verwaltungsstrafe zwischen 800,- und 5.900,- EUR (je nach Alkoholisierungsgrad). Für Radfahrer gilt mit 0,8 Promille jedoch ein großzügigerer Grenzwert als für Autofahrer. Ein Alkotest darf nicht verweigert werden.

Der Führerschein (sofern mit!) darf bei Alkoholisierung nicht abgenommen werden. Achtung: Eine "Sofortabnahme" wäre nur dann möglich, wenn hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, der Radfahrer werde in seinem Zustand ein Kfz in Betrieb nehmen. Jedoch: Wer wiederholt betrunken oder mit einem hohen Promillegehalt am Fahrrad erwischt wird, läuft Gefahr, dass ein Führerschein-Entziehungsverfahren eingeleitet wird, weil eine krankhafte Alkoholabhängigkeit mit Auswirkungen auf das Lenken eines Autos oder Motorrades befürchtet wird.

Irrtum: „Das Fahrrad kann an jedem Laternenmast angekettet werden.“

Fahrräder sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von Fahrrädern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, außer es sind dort Fahrradständer aufgestellt.

Es muss darauf geachtet werden, dass das Fahrrad nicht in Radwege hineinragt. Auf den Gehsteig darf das Rad nur in geringem Ausmaß hineinreinragen; 1,5m müssen aber immer für den Fußgängerverkehr frei bleiben.

Irrtum: „Mit dem Lastenfahrrad muss ich die Radfahranlagen benützen.“

Fahrradstory_DSC5694_CMS.jpg www.fiskur.at Lastenfahrrad unterwegs Grundsätzlich dürfen vorhandene Radfahranlagen auch von mehrspurigen Fahrrädern benützt werden, allerdings nur bis zu einer Breite von 100 cm.

Das heißt mehrspurige Fahrräder, die breiter als 100 cm sind, dürfen Radfahranlagen nicht benützen, sondern müssen auf der Fahrbahn fahren.

Irrtum: "Radfahrer dürfen den Gehsteig befahren"

Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad in Längsrichtung ist verboten und auch strafbar. Von diesem Verbot sind nur Kinderfahrräder ausgenommen, da diese, wenn sie einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichbare Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h aufweisen, als Spielzeug gelten.

Allerdings dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden! Begleiten Eltern ihre mit einem Kinderfahrrad fahrenden Kinder auf dem Gehsteig, dürfen die Eltern nicht auch mit dem Fahrrad den Gehsteig befahren!

Video: Kinderfahrrad - wer darf auf den Gehsteig?

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Irrtum: "Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren"

Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen immer neben einem anderen Radfahrer fahren sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren (auch mehr als 2).

In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer neben einem anderen Radfahrer fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

Ansonsten darf neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, wenn auf der Straße max. Tempo 30 km/h gilt und Radverkehr erlaubt ist (sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden). Das gilt aber nicht auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung.

"Familienregel": Neben dem Kind (max. 12 Jahre), darf ein Begleiter (mind. 16 Jahre), ausgenommen auf Schienenstraßen, fahren.

Generell gilt für das Nebeneinanderfahren immer: Es darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen nicht behindert werden.

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