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DruckenFörderungen von E-Fahrzeugen für Privatpersonen in Österreich
Förderungen vom Bund für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur.
Auch 2023 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Insgesamt steht für die E-Mobilitätsoffensive 2023 ein Gesamt-Förderbudget von 95 Millionen Euro zur Verfügung. Die E-Mobilitätsoffensive 2023 läuft längstens bis 31. März 2024 (Achtung: bei Elektro-Transporträdern nur bis 29. Februar 2024, 12 Uhr) bzw. solange Förderbudget verfügbar ist und dieses nicht bereits frühzeitig ausgeschöpft wurde.

E-Mobilitätsoffensive 2023 – Was wird gefördert?
Seitens des Bundes werden in Österreich Fahrzeuge mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Pro Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge bzw. Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
E-Fahrzeuge
Gefördert wird die Anschaffung von neuen E-Fahrzeugen sowie von E-Fahrzeugen, die beim Händler bereits in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen). Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 12 Monate betragen.
- Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV), Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV), Plug-in-Hybridfahrzeugen (PHEV) sowie Elektrofahrzeugen mit Range Extender bzw. Reichweitenverlängerer (REX bzw. REEV) zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1).
- Ebenfalls werden sämtliche Elektro-Zweiräder der Fahrzeugklassen L1e (E-Mopeds), L3e (E-Motorräder) sowie L2e, L5e, L6e, L7e (Elektro-Leichtfahrzeuge) gefördert. In welche Fahrzeugklasse Ihr beantragtes Fahrzeug fällt finden Sie jeweils auf der Zulassungsbescheinigung.
- Neben den genannten Fahrzeugen werden auch Elektro-Transporträder sowie E-Falträder gefördert. Reine E-Fahrräder jedoch nicht!
E-Ladeinfrastruktur
Die Förderung für kommunikationsfähige Wallboxen bzw. kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel kann entweder im Zuge des Kaufs eines E-PKWs gemeinsam mit dem Fahrzeug erfolgen oder separat (unabhängig vom Fahrzeugkauf) beantragt werden. Förderfähig sind die Ladestation selbst (kommunikationsfähige Wallbox bzw. kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel) sowie bei einer fix installierten Wallbox auch die Installationskosten.
Bei einer Wallbox im Ein-/Zweifamilienwohnhaus können folgende Kosten gefördert werden:
- die kommunikationsfähige Wallbox
- Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektriker, Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche oder Datenanbindung), welche die Wallbox unmittelbar betreffen
Bei einer Wallbox im Mehrparteienhaus als Einzel- oder Gemeinschaftsanlage können folgende Positionen gefördert werden:
- die kommunikationsfähige Wallbox
- Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektriker und Grabungsarbeiten oder Mauerdurchbrüche), welche die Wallbox bzw. die Basisinfrastruktur unmittelbar betreffen
- Elektrische Leitungen zwischen Stromzähler des Netzbetreibers und Master-Wallbox bzw. Backend inkl. Datenleitungen zur Zentraleinheit mit notwendigen Kabeltrassen, Steigleitungen, Verrohrungen, etc.
- Kosten für die Datenanbindung (Netzwerkverkabelung, Switch/Router, GSM Repeater, etc.)
- Komponenten für das Lastmanagement
- Unterverteiler/Messverteiler mit Bestückung der elektrischen Einrichtungen wie z.B.: FI, LS, IT-Einheiten
- Planungs- und Projektierungskosten bis 10 % der Gesamtkosten
Höhe der Förderung
Die Fördersätze für Privatpersonen sind Pauschalfördersätze, welche auf maximal 50 % der förderfähigen Kosten begrenzt sind. Bei geringen Investitionskosten kommt es daher zu einer Reduzierung der in den nachfolgenden Tabellen angeführten Pauschalbeträgen.
E-Fahrzeuge - Fördersätze für Privatpersonen
Förderfähige Fahrzeuge | Förderanteil der Automobilimporteure, Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels (jeweils netto) * | Förderanteil vom BMK | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|---|
E-PKW mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV) | 2.000 € | 3.000 € | 5.000 € |
Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) [ausgenommen Diesel] | 1.250 € | 1.250 € | 2.500 € |
E-Moped (Klasse L1e) | 350 € | 450 € | 800 € |
E-Leichtmotorrad (Klasse L3e ≤ 11 kW) | 500 € | 700 € | 1.200 € |
E-Motorrad (Klasse L3e > 11 kW) | 500 € | 1.400 € | 1.900 € |
E-Leichtfahrzeug (Klasse L2e, L5e, L6e, L7e) | - | 1.300 € | 1.300 € |
(E-)Transportrad (Ladegewicht > 80 kg) | 150 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie | 850 € | 1.300 € |
(E-)Falträder ** | 150 € + ein großes Fahrradservice im Sportfachhandel bzw. 3 Jahre Garantie | 450 € | 600 € |
* Der Anteil der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht.
** Nachweis einer – zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen – ÖV-Jahresnetzkarte als Selbstauskunft.
E-Ladeinfrastruktur - Fördersätze für Privatpersonen
Förderfähige Ladeinfrastruktur | Förderanteil vom BMK | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|
Kommunikationsfähige Wallbox in einem Ein- oder Zweifamilienhaus | 600 € | 600 € |
Kommunikationsfähiges Intelligentes Ladekabel | 600 € | 600 € |
Kommunikationsfähige Wallbox bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Einzelanlage | 900 € | 900 € |
Kommunikationsfähige Wallbox mit Lastmanagement bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage | 1.800 € | 1.800 € |
Einreichverfahren
Die Einreichung für die Förderaktion „E-Mobilität für Private“ verläuft in einem 2-stufigen Verfahren über die Förderstelle KPC - Kommunalkredit Public Consulting.
Schritt 1 – Registrierung
Vor der Registrierung prüfen Sie jedenfalls das noch vorhandene Förderbudget auf der Seite der Förderstelle KPC. Wenn ausreichend Förderbudget vorhanden ist und die Lieferung und Zulassung Ihres Wunschfahrzeuges innerhalb einer Frist von 36 Wochen gesichert ist, können Sie das 2-stufige Förderverfahren starten.
Nach Registrierung Ihres Fahrzeug ist das Förderbudget für Sie reserviert. Anschließend haben Sie dann 36 Wochen Zeit, das Fahrzeug zu bezahlen und zuzulassen. Planen Sie hierfür jedenfalls einen Zeitpuffer ein. Sollte eine nachfolgende Antragstellung nicht innerhalb von 36 Wochen erfolgen, verfällt die Registrierung. Eine erneute Registrierung ist während dieser Förderaktion nicht mehr möglich.
Schritt 2 – Antragstellung
Der Förderantrag wird nun über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt. Dort müssen Sie die Rechnung(en) sowie sonstige Unterlagen (u.a. den Nachweis zum Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern) einreichen.
Anschließend werden Ihre Antragsunterlagen geprüft und wenn alles in Ordnung ist wird Ihnen die Förderung durch den Klima- und Energiefonds genehmigt und ausbezahlt.
Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung
Bei der Antragstellung für sämtliche Förderangebote im Zuge der E-Mobilitätsoffensive (E-Fahrzeuge und E-Ladeinfrastruktur) muss der Nachweis des Bezuges von Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern erbracht werden (Strom aus erneuerbaren Energiequellen bzw. Ökostrom gemäß E-Control). Wie Sie diesen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern erbringen können, finden Sie Hier.
E-Fahrzeuge
Zum Erhalt des Förderanteils vom BMK muss bei der Antragstellung der E-Mobilitätsbonus der Automobilimporteure, der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels bereits in korrekter Höhe in Abzug gebracht worden und auf der Fahrzeugrechnung mit dem Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ ausgewiesen sein. Den genauen Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“, der auf der Fahrzeugrechnung separat ausgewiesen sein muss, finden Sie Hier.
Hinweis: Nur wenn der entsprechende E-Mobilitätsbonus seitens des Importeurs bzw. Sportfachhandels gemäß Informationstext auf der Rechnung bzw. im Leasingvertrag angeführt ist, kann auch der Bundesanteil zur Auszahlung gelangen. Förderanträge mit Rechnungen bzw. Leasingverträgen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgelehnt.
- Das Fahrzeug muss neu sein bzw. kann auch ein Vorführwagen oder eine Tageszulassung sein. Bei Fahrzeugen, die nur beim Händler in Betrieb waren (z.B. Tageszulassungen, Vorführ-, Service-, Funktions- oder Jungwägen), darf die Erstzulassung am Tag Antragstellung nicht länger als 12 Monate (365 Tage) zurückliegen. Das Fahrzeug darf ausschließlich beim Autohändler zugelassen gewesen sein und der Förderanteil des BMK darf nicht bereits durch den Händler bezogen worden sein.
- Das Rechnungsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
- Der maximale Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges darf in der Basisausstattung (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro nicht übersteigen.
- Die rein elektrische Reichweite des Fahrzeuges muss mindestens 60 km (nach WLTP) betragen.
- Die Förderung von geleasten Fahrzeugen (Leasingfinanzierungen) ist ebenfalls möglich. Dazu muss am Leasingvertrag der Informationstext „E-Mobilitätsbonusanteil“ ausgewiesen und zudem muss der Nachweis einer Depotzahlung bzw. Vorauszahlung (vor Schritt 2 „Antragstellung“) in zumindest der Höhe der gesamten erwarteten Förderung erbracht werden (mind. in der Höhe aus Summe von Bundes- und möglicher Landesförderung).
- Behaltefrist - Nach Auszahlung der Förderung ist das Fahrzeug zumindest 4 Jahre in Betrieb zu halten (bei Leasingfinanzierung unabhängig von der Dauer des Leasingvertrages) und in dieser Zeit mit Strom bzw. Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern zu betreiben. Sollte das Fahrzeug vor der Behaltefrist von 4 Jahren außer Betrieb genommen werden (z.B. Totalschaden nach einem Unfall), so ist dies schriftlich unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen der Förderstelle KPC zu melden.
Hinweis: Jede Änderung das geförderte Fahrzeug / die geförderte Ladeinfrastruktur betreffend ist der Abwicklungsstelle per E-Mail (e-mobilitaet@kommunalkredit.at) unter Angabe der Antragsnummer mitzuteilen. Über eine (aliquote) Rückzahlung der Förderung entscheidet der Fördergeber im Einzelfall.
E-Ladeinfrastruktur
- Eine kommunikationsfähige Wallbox bzw. ein kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig.
- Die Ladeinfrastruktur (Wallbox) muss von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA vom Elektriker beim Netzbetreiber gemeldet werden.
- Alle Wallboxen und intelligente Ladekabel müssen über einen der Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus verfügen.
Was wird nicht gefördert?
Bei E-Fahrzeugen
- Vollhybridfahrzeuge (HEV)
- Sämtliche Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb (Plug-In Hybride und Range Extender)
- Elektrofahrräder („E-Bikes“)
- Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte E-Ladeinfrastruktur sowie kostenlos zur Verfügung gestellte E-Ladeinfrastruktur werden nicht gefördert
- Fahrzeuge mit Tageszulassungen und Funktionsfahrzeuge (z. B. Vorführwägen) von Händlern, wenn der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum mehr als 12 Monate beträgt.
- Neufahrzeuge mit einer Rechnung älter als 9 Monate
- Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) über 60.000 Euro
- PKW mit einer elektrischen Reichweite unter 60 km (nach WLTP)
- Fahrzeuge, bei denen zu geringe Leasingzahlungen getätigt wurden
Bei E-Ladeinfrastruktur
- Eigenleistungen
- Kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur
- Gebraucht erworbene Ladeinfrastruktur
- Netzentgelte (Netzzutritts- und -zugangsgebühren)
- Kosten für Trafos
- Finanzierungskosten
- Kosten für stromproduzierende Anlagen
- Neu errichtete Leitungen vom Netz bis zum Stromzähler des Netzbetreibers
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschließungskosten
- Steckdosen aller Art
- Beleuchtung
- Vorbereitungsarbeiten für den Anschluss von intelligenten Ladekabeln/mobilen Wallboxen
Quellen: BMK, KPC