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DruckenFörderungen von E-Fahrzeugen für Privatpersonen in Österreich
Förderung vom Bund für einspurige Elektrokraftfahrzeuge wird verlängert.

Der Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung unterstützt im Rahmen der 2025 gestarteten Aktion „eMove Austria“ des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) mit dem gegenständlichen Programm „E-Mobilitätsoffensive“ in der Säule „eRide“ den Ankauf von klimaschonenden und umweltfreundlichen E-Zweirädern bzw. die Errichtung von Ladeinfrastruktur. Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) setzt den Fördertopf für E-Zweiräder für Private und Betriebe bei 1,5 Millionen Euro an. Die Förderung setzt sich aus dem E-Mobilitätsbonusanteil des Bundesministeriums (BMIMI) sowie dem Anteil der Zweiradimporteure zusammen. Für die Förderung (eRide) betreffend E-Ladeinfrastruktur für Private stehen Förderungsmittel von 7,5 Millionen Euro zur Verfügung.
Die Förderung 2025 läuft solange Förderbudget vorhanden ist, längstens jedoch bis 31.03.2026.
E-Mobilitätsoffensive 2025
Seitens des Bundes werden in Österreich einspurige Elektrokraftfahrzeuge - der Typen L1e und L3e - mit reinem Elektroantrieb (BEV) sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Beide Fahrzeugtypen sind im Straßenverkehr unterwegs und dürfen nicht auf Radwegen fahren. Pro Fahrzeug bzw. Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge bzw. Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur müssen separat beantragt werden. Eine gemeinsame Registrierung und Antragstellung ist nicht möglich!
E-Fahrzeuge
Gefördert wird die Anschaffung von neuen Zweirädern mit reinem Elektroantrieb sowie E-Zweiräder, die ausschließlich beim Händler in Betrieb waren und keine Förderung im Rahmen des Aktionspakets E-Mobilität des Bundes durch den Händler für das Fahrzeug bezogen wurde. Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 15 Monate betragen.
E-Ladeinfrastruktur
Ebenfalls werden kommunikationsfähige Ladestationen (Wallboxen) bzw. kommunikationsfähige intelligente Ladekabel gefördert. Förderfähig sind die Ladestation selbst (kommunikationsfähige Wallbox bzw. kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel) sowie bei einer fix installierten Wallbox auch bestimmte Installationskosten.
Folgende Kosten können bei E-Ladeinfrastruktur gefördert werden:
- Das Gerät selbst.
- Nur bei unmittelbar mit dem Stromnetz verbundenen Wallboxen/Ladestationen: zusätzlich zum Gerät auch die Installationskosten.
- Nur bei Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern: zusätzlich zum Gerät und den Installationskosten auch die Errichtung der Basisinfrastruktur in Zusammenhang mit einer förderbaren Ladestation.
Höhe der Förderung
Die Förderung für Privatpersonen wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt, welche auf maximal 50 % der Anschaffungskosten begrenzt sind. Bei geringen Investitionskosten kommt es daher zu einer Reduzierung der in den nachfolgenden Tabellen angeführten Pauschalbeträgen.
E-Fahrzeuge - Fördersätze für Privatpersonen
Förderfähige Fahrzeuge | Förderanteil der Zweiradimporteure (jeweils netto) * | Förderanteil der Bundesförderung | Gesamte Förderhöhe |
E-Moped (Klasse L1e) |
350 € | 600 € | 950 € |
E-Leichtmotorrad A1 (Klasse L3e ≤ 11 kW) |
500 € | 1.200 € | 1.700 € |
E-Motorrad A2 & A3 (Klasse L3e > 11 kW) |
500 € | 1.800 € | 2.300 € |
* Jedes Rechnungsdatum der übermittelten Rechnungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
** Der Anteil der Zweiradimporteure bzw. des Sportfachhandels wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht.
E-Ladeinfrastruktur - Fördersätze für Privatpersonen
Förderfähige Ladeinfrastruktur | Förderanteil der Bundesförderung | Gesamte Förderhöhe |
---|---|---|
Intelligente kommunikationsfähige Wallbox in einem Ein- oder Zweifamilienhaus | 400 € | 400 € |
Intelligentes kommunikationsfähiges 3-phasiges Ladekabel | 400 € | 400 € |
Intelligente kommunikationsfähige Ladestation bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Einzelanlage | 800 € | 800 € |
Intelligente kommunikationsfähige Ladestation mit Lastmanagement bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage | 1.500 € | 1.500 € |
* Jedes Rechnungsdatum der übermittelten Rechnungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
Einreichverfahren
Die Einreichung für die Förderaktion „E-Mobilität für Private“ verläuft in einem 2-stufigen Verfahren über die Förderstelle KPC - Kommunalkredit Public Consulting.
Registrierung & Antragstellung
Schritt 1 – Registrierung
Vor der Registrierung prüfen Sie jedenfalls das noch vorhandene Förderbudget auf der Seite der Förderstelle KPC.
Für die Registrierung benötigen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis. Nach der Registrierung ist das Förderbudget für Sie und Ihr E-Zweirad bzw. Ihre Ladeinfrastruktur reserviert. Anschließend haben Sie 36 Wochen Zeit, das E-Zweirad bzw. die E-Ladeinfrastruktur zu übernehmen, zu bezahlen und im Falle des E-Zweirades zuzulassen.
Die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein.
Nach der Registrierung erhalten Sie ein Mail mit Ihren Zugangsdaten und eine Auflistung der für die Antragstellung benötigten Unterlagen. Nach Abschluss der Registrierung kann die antragstellende Person und der Projektstandort nicht mehr geändert werden.
Beachten Sie: die Registrierung ist 36 Wochen gültig und wird anschließend automatisch gelöscht. Eine Verlängerung ist unter keinen Umständen möglich.
Schritt 2 – Antragstellung
Der Förderantrag wird nun über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt. Dort müssen Sie die Rechnung(en) sowie sonstige Unterlagen (u.a. den Nachweis zum Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern) einreichen. Folgen Sie hierzu den Anweisungen im Registrierungs-Mail, welches Sie nach der Registrierung erhalten haben.
Kontrollieren Sie zum Schluss noch einmal Ihren IBAN. Nachträgliche Änderungen können nur schriftlich entgegengenommen werden und bedeuten zusätzlichen Aufwand und daher längere Wartezeit. Nach der erfolgreichen Antragstellung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail. Anschließend, werden Ihre Antragsunterlagen geprüft und wenn alles in Ordnung ist, wird Ihnen die Förderung durch den Klima- und Energiefonds genehmigt und ausbezahlt. Ausschlaggebend für die Gültigkeit der Förderungsbedingungen ist der Zeitpunkt der Registrierung.
Kontrollieren Sie regelmäßig Ihr E-Mail-Postfach (auch den Spam-Ordner). Die Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH kommuniziert via E-Mail. Die Nicht-Beachtung kann die Ablehnung Ihres Antrags zur Folge haben (etwa, weil erforderliche Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden).
Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung
Die Förderung von geleasten Fahrzeugen bzw. von geleaster Ladeinfrastruktur ist zulässig. In diesem Fall ist eine Depotzahlung bzw. eine Vorauszahlung vor der Antragstellung erforderlich. Die Höhe dieser Zahlung muss mindestens der Höhe der erwarteten Bundesförderung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer entsprechen.
Die Behaltefrist für geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur beträgt unabhängig von der Dauer des Leasingvertrages 4 Jahre.
Hinweis: Jede Änderung das geförderte Fahrzeug / die geförderte Ladeinfrastruktur vor dem Ablauf der 4 Jahre betreffend, ist der Abwicklungsstelle per E-Mail - e-mobilitaet@kommunalkredit.at - unter Angabe der Antragsnummer mitzuteilen. Über eine (aliquote) Rückzahlung der Förderung entscheidet der Fördergeber im Einzelfall.
E-Fahrzeuge
Die E-Fahrzeuge müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Der Nachweis des Bezuges von Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern können Sie folgendermaßen übermitteln: entweder durch das Formular. „Bestätigung des Strombezugs aus erneuerbaren Energieträgern“ von Ihrem Energieanbieter ODER mit Ihrer letzten Stromrechnung die eine Stromkennzeichnung ausweist ODER Ihre letzte Abrechnung von Ladevorgängen an Ladesäulen, die mit 100% Strom aus erneuerbaren Energieträgern versorgt werden ODER die Rechnung Ihrer PV-Anlage.
Zum Erhalt des Förderanteils des Bundes muss bei der Antragstellung der E-Mobilitätsbonus des Fahrzeughandels beim Kauf des Fahrzeuges bereits in korrekter Höhe in Abzug gebracht worden und auf der Fahrzeugrechnung bzw. im Leasingvertrag als „E-Mobilitätsbonus“ bezeichnet und mit dem nachstehenden Informationstext ausgewiesen sein:
„Die E-Mobilitätsoffensive ist ein wichtiger Beitrag der österreichischen Bundesregierung für klimafreundliche Mobilität in Österreich. Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) gewährt gemeinsam mit den Zweiradimporteuren einen E-Mobilitätsbonus für E- Mopeds und E-Motorräder. Der E-Mobilitätsbonusanteil, der Zweiradimporteure wird, unabhängig von etwaigen zusätzlichen Nachlässen von Importeuren bzw. Handel, für den Ankauf von E-Zweirädern bewilligt und ist auf der Rechnung extra auszuweisen. Der E-Mobilitätsbonusanteil des BMIMI für den Ankauf von E- Mopeds und E-Motorrädern kann – sofern alle Voraussetzungen im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach zuerst erfolgter Registrierung und anschließender Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) unter www.umweltfoerderung.at zur Auszahlung gelangen. Der zum Betrieb erforderliche Strom muss nachweislich mit erneuerbaren Energieträgern produziert werden. Die gegenständliche Förderaktion des Klima- und Energiefonds und des BMIMI erfolgt im Rahmen von eMove Austria und des klimaaktiv mobil-Programms.“
Hinweis: Nur wenn der entsprechende E-Mobilitätsbonus seitens des Fahrzeughandels gemäß obenstehendem Informationstextes auf der Rechnung bzw. im Leasingvertrag angeführt ist, kann auch der Bundesanteil zur Auszahlung gelangen. Förderanträge mit Rechnungen bzw. Leasingverträgen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Das E-Zweirad muss neu sein bzw. kann es auch ausschließlich beim Händler in Betrieb gewesen sein. Hier darf aber keine Förderung im Rahmen des Aktionspakets E-Mobilität des Bundes durch den Händler bezogen worden sein. Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung (beim Händler) und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung nicht mehr als 15 Monate betragen.
Das Rechnungsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegen.
E-Ladeinfrastruktur
- Die Ladeinfrastruktur (Wallbox) muss von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. Es wird empfohlen, beim Kauf bzw. der Installation einer Ladeinfrastruktur ab einer Leistung von 3,68 kVA darauf zu achten, dass diese dafür vorbereitet ist, über eine Schnittstelle leistungsreduzierende Maßnahmen durchführen zu können. Nehmen Sie dazu Kontakt zu einem konzessionierten Elektrofachbetrieb auf. Es wird ebenfalls empfohlen, eine Wallbox mit einer MID (Measuring Instruments Directive)-zertifizierten Zähleinrichtung zu errichten.
- Alle Wallboxen und intelligente Ladekabel müssen über einen der Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus verfügen.
- Eine Liste jedenfalls förderungsfähiger Ladestationen finden Sie hier.
Was wird nicht gefördert?
Bei E-Fahrzeugen
- Fahrzeuge der Klasse L1-Elektroauto („Fahrrad mit Antriebssystem“)
- Gebrauchtfahrzeuge
- Fahrzeuge von Händlern, wenn der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum mehr als 15 Monate beträgt.
- Neufahrzeuge mit einer Rechnung älter als 9 Monate
Bei E-Ladeinfrastruktur
- gebrauchte Ladeinfrastruktur
- selbst installierte Ladeinfrastruktur
- Netzentgelte
- Installationskosten für Ladestationen, die nicht unmittelbar mit dem Stromnetz verbunden sind
- Ladeinfrastruktur, die im Lieferumfang eines Fahrzeugs enthalten ist
- Ladeinfrastruktur ohne Rechnung und/oder ohne Preis
- Steckdosen aller Art
- Ladestationen mit einer Rechnung älter als 9 Monate
Quellen: BMIMI, KPC