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Allgemeine Geschäftsbedingungen - ÖAMTC ePrämie

Stand: 09.09.2024
Präambel

(A) Die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH (nachfolgend „ÖAMTC Verbandsbetriebe“) bietet in Österreich einen Service zum Sammeln von Strommengen für Elektrofahrzeuge an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Treibhausgasminderungsquote anrechenbar sind. Diese anrechenbaren Strommengen werden nachfolgend kurz als „Strommengen“ bezeichnet. ÖAMTC Verbandsbetriebe bietet Halter:innen von Elektrofahrzeugen (nachfolgend kurz „Fahrzeughalter:innen“) die Möglichkeit, die auf ihr(e) Elektrofahrzeug(e) entfallenden Strommengen an ausgewählte Antragsberechtigte im Sinne von § 2 Z 37 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen BGBl. II 398/2012 idF BGBl. II 452/2022 („KVO“) zu übertragen und so eine „ePrämie“ zu erhalten.

(B) Unternehmen, die Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen, sind gemäß KVO, insbesondere §§ 5 und 7 KVO, verpflichtet, Substitutionsziele für fossile Energie zu erreichen und die Treibhausgasemissionen, die auf die in Verkehr gebrachten Kraftstoffe entfallen, von Jahr zu Jahr abzusenken. Um diese Pflicht zu erfüllen, haben die Unternehmen gemäß der KVO verschiedene Erfüllungsoptionen. Zu diesen Optionen gehört neben dem Inverkehrbringen von Biokraftstoffen auch die Einberechnung von elektrischem Strom aus erneuerbarer Energie, der an nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten geladen und in Straßenfahrzeugen verwendet wurde.

(C) Gemäß § 11 Abs 1 KVO idF BGBl. II 452/2022 kann der erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geladen wurde und von Begünstigten gemäß § 2 Z 36 KVO stammt, nach einer Bescheinigung durch die Umweltbundesamt GmbH (nachfolgend „Umweltbundesamt“) einmalig auf die Verpflichtungen nach den §§ 5 und/oder 7 angerechnet werden.

(D) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Zurverfügungstellung und Nutzung der Dienste der ÖAMTC Verbandsbetriebe gegenüber der Fahrzeughalter:in, dabei insbesondere den Auftrag der Fahrzeughalter:in an ÖAMTC Verbandsbetriebe, a) (i) einen im Sinne des
§ 2 Z 37 KVO geeigneten Antragsberechtigten ausfindig zu machen, und (ii) namens der Fahrzeughalter:in mit dem Antragsberechtigten zum Zwecke der Anrechenbarkeit der Strommengen gemäß § 11 Abs 8 KVO die Einreichung von Strommengen, die an elektrisch betriebene Fahrzeuge abgegebene wurden, zu vereinbaren oder b) selbst als Antragsberechtigte die Einreichung der gegenständlichen Strommengen vorzunehmen.

Alle im Folgenden genannten Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes
aus diesen ergibt.



1. Registrierung auf der Webseite

(1) Um sich und sein Elektrofahrzeug bei ÖAMTC Verbandsbetriebe anzumelden, muss die Fahrzeughalter:in den Registrierungsprozess auf der Webseite durchlaufen (nachfolgend „Registrierung“).

(2) Fahrzeughalter:innen können sich nur dann auf der Webseite registrieren, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Die Fahrzeughalter:in muss Begünstigte im Sinne des § 2 Z 36 KVO sein.
• Wenn die Fahrzeughalter:in eine Verbraucher:in ist, muss die Fahrzeughalter:in eine volljährige, natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich sein.
• Wenn die Fahrzeughalter:in eine Unternehmer:in im Sinne des § 1 UGB ist, muss die Fahrzeughalter:in ihren Unternehmenssitz in Österreich haben. Zudem muss die Person, die die Registrierung der Fahrzeughalter:in vornimmt, mit Vertretungsmacht für die Fahrzeughalter:in handeln.

(3) ÖAMTC Verbandsbetriebe ist berechtigt, den Zugang der Fahrzeughalter:in zur Webseite ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn die Fahrzeughalter:in wesentliche Pflichten aus diesen AGB verletzt. Sollte ÖAMTC Verbandsbetriebe das Konto der Fahrzeughalter:in sperren, wird ÖAMTC die Fahrzeughalter:in vorab informieren. Während der Sperrung des Webseite-Zugang ist die Fahrzeughalter:in nicht berechtigt, die Webseite zu nutzen.

2. Anmeldung von Elektrofahrzeugen

(1) Soweit die Fahrzeughalter:in die Registrierung erfolgreich durchlaufen hat, kann sie ein oder mehrere Elektrofahrzeuge bei ÖAMTC Verbandsbetriebe für die ÖAMTC ePrämie anmelden.

(2) Ein Elektrofahrzeug kann nur dann angemeldet werden, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Die Zulassungsbescheinigung Teil I weist für das Elektrofahrzeug bei der Kraftstoffart den Eintrag „Elektro“ für reines Elektrofahrzeug aus.
• Die Fahrzeughalter:in ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halterin des Elektrofahrzeugs eingetragen.
• Soweit die Fahrzeughalter:in Unternehmerin im Sinne von § 1 UGB ist, muss die anmeldende Person mit Vertretungsmacht für die Fahrzeughalter:in handeln.

(3) Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bezieht sich jeweils auf das oder die in der Registrierung ausgewählte(n) Kalenderjahr(e) (nachfolgend „ePrämien-Registrierungsjahr“).

(4) Im Rahmen der Anmeldung stellt ÖAMTC Verbandsbetriebe eine oder mehrere Prämienoptionen zur Verfügung, von denen die Fahrzeughalter:in eine auswählen kann. Die ausgewiesene ePrämie auf der Webseite bezieht sich – soweit nicht anders angegeben – auf den gesetzlichen Jahrespauschalbetrag der Ladestrommenge eines vollelektrischen Fahrzeuges gemäß § 11 Abs 8 Z 2 lit d) („Jahrespauschalmenge“). Die Einzelheiten zur Prämienhöhe und -auszahlung ergeben sich aus der Beschreibung der jeweiligen Prämienoption im Rahmen der Anmeldung. Die ePrämie wird abhängig von der vom Umweltbundesamt bestätigten kWh-Strommenge bezahlt. Sollte die gemäß Punkt 2 (8) individuell nachgewiesene Lademenge von der geltenden gesetzlichen Jahrespauschalmenge abweichen, wird die Differenz zwischen der tatsächlichen Ladestrommenge und der gesetzlichen Jahrespauschalmenge gemeinsam mit der Prämie für den Pauschalbetrag (Pauschalprämie) wie folgt abgerechnet: Bei einer höheren Lademenge wird der Differenzbetrag zu der Pauschalprämie zu dem zum Mitteilungszeitpunkt der tatsächlichen Lademenge geltenden Preis pro Strommengeneinheit (€/kWh) hinzuaddiert, bei einer geringeren Lademenge wird die tatsächlich geladene Ladestrommenge zu dem für die Jahrespauschalmenge vereinbarten Preis in €/kWh abgerechnet.

(5) Der Auftrag der Fahrzeughalter:in ist bindend, sobald ÖAMTC Verbandsbetriebe die folgenden Informationen (nachfolgend „Anmeldungsinformationen“) zugehen:
a) ein ordnungsgemäßer Scan der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I
b) die Adresse des Ladepunktes, an dem das Fahrzeug überwiegend geladen wird
c) die Angabe, ob es sich um ein voll-elektrisches Fahrzeug handelt
d) falls das Elektrofahrzeug nicht während des gesamten Kalenderjahres auf die Fahrzeughalter:in zugelassen war, der Zeitraum, in dem das Elektrofahrzeug auf die Fahrzeughalter:in zugelassen war. Ohne eine solche Mitteilung wird davon ausgegangen, dass das Elektrofahrzeug während des gesamten Kalenderjahres auf die Fahrzeughalter:in zugelassen war und über einen Ladepunkt geladen worden ist. Sollte ein Elektrofahrzeug nach der Anmeldung auf eine andere Halter:in umgemeldet werden, ist die Fahrzeughalter:in verpflichtet, ÖAMTC Verbandsbetriebe unverzüglich das Datum des Halterwechsels mitzuteilen. Der gesetzlich mögliche Jahrespauschalbetrag wird bei einer unterjährigen Zulassung oder Abmeldung des Fahrzeuges entsprechend § 11 Abs 8 Z 2 lit. d KVO aliquot berechnet, wodurch sich auch die Pauschalprämie nach Punkt 2 (4) aliquot reduziert
e) die Angabe, ob die vom Elektrofahrzeug am Ladepunkt geladenen Strommengen gemessen und nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden können.

(6) Durch Absenden der Anmeldung sichert die Fahrzeughalter:in zu, dass sie bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht hat und dass sie keine Manipulationen an den übersandten Dokumenten vorgenommen hat. Die Fahrzeughalter:in sichert außerdem zu, dass sie die auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfallende Strommenge für das ePrämien-Registrierungsjahr nicht anderweitig Dritten als Anrechnungsmöglichkeit angeboten, übertragen oder sonst zur Verfügung gestellt hat. Außerdem sichert die Fahrzeughalter:in zu, dass diese Strommengen nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurden.

(7) ÖAMTC wird die eingegangenen Scans und Anmeldungsinformationen prüfen. Die Annahme des Auftrags der Fahrzeughalter:in durch ÖAMTC Verbandsbetriebe erfolgt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung an die Fahrzeughalter:in. Für jedes einzelne angemeldete Elektrofahrzeug kommt unter diesen Voraussetzungen ein gesonderter Auftrag zustande. Benötigt ÖAMTC Verbandsbetriebe zusätzliche Informationen von der Fahrzeughalter:in (zum Beispiel eine besser lesbare Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I o.ä.) zur Bearbeitung der Anmeldung und teilt ÖAMTC Verbandsbetriebe dies der Fahrzeughalter:in an die im Rahmen der Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse mit, so ist sie verpflichtet, ÖAMTC Verbandsbetriebe diese Informationen innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch ÖAMTC Verbandsbetriebe zukommen zu lassen. Kommt die Fahrzeughalter:in dieser Aufforderung durch ÖAMTC Verbandsbetriebe innerhalb der Frist nicht nach, behält sich ÖAMTC Verbandsbetriebe das Recht vor, für das betroffene Elektrofahrzeug die Registrierung zur stellvertretenden Abtretung der Strommengen an Antragsberechtigte gemäß Punkt 3 (1) nicht weiter zu bearbeiten.

(8) Der Auftrag kann hinsichtlich der tatsächlichen Ladestrommenge im Nachgang angepasst werden. Hierzu kontaktiert ÖAMTC Verbandsbetriebe die Fahrzeughalter:in per E-Mail und fordert sie zur Mitteilung der gemessenen Strommenge, die die Fahrzeughalter:in im gesamten Kalenderjahr über einen nicht-öffentlichen Ladepunkt an das/die in der Registrierung angegebene(n) Elektrofahrzeug(e) abgegeben hat, inklusive einer nachvollziehbaren Aufzeichnung oder Dokumentation der Strommenge (Aufstellung Messwerte, etc.) bis zum 31.01. des Folgejahres auf. Sofern eine Messung am Ladepunkt nicht möglich ist, kann die Fahrzeughalter:in auf die Mitteilung einer Strommenge verzichten. In diesem Fall bestätigt die Fahrzeughalter:in, dass die energetische Menge an Ladestrom am Ladepunkt nicht gemessen und nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden kann, und ÖAMTC Verbandsbetriebe wird, sofern es sich um ein voll-elektrisches Fahrzeug handelt, die Pauschalprämie nach Punkt 2 (4) ansetzen.

(9) Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen, die Registrierung auf der Webseite und die Erteilung des Auftrags sowie dessen Annahme und Durchführung durch ÖAMTC Verbandsbetriebe sind für die Fahrzeughalter:in kostenfrei.

3. Auftragserteilung und -annahme; Übertragung der Strommengen; Rechte und Pflichten der Fahrzeughalter:in

(1) Die Anmeldung gemäß Punkt 2 stellt einen bindenden Auftrag der Fahrzeughalter:in an ÖAMTC Verbandsbetriebe dar, einen im Sinne des § 2 Z 37 KVO geeigneten Antragsberechtigten ausfindig zu machen und die auf das angemeldete Elektrofahrzeug nachweislich anrechenbaren Strommengen im Namen der Fahrzeughalter:in an einen geeigneten Antragsberechtigten für das jeweilige ePrämien- Registrierungsjahr zu übertragen, indem zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommengen die
Einreichung der an elektrisch betriebene Fahrzeuge abgegebenen Strommengen gemäß § 11 Abs 8 KVO durch den Antragsberechtigten vereinbart wird. Die Fahrzeughalter:in erteilt mit Anmeldung ihrer Strommengen eine entsprechende Vollmacht an ÖAMTC Verbandsbetriebe. Steht kein geeigneter Antragsberechtigter zur Verfügung, kann ÖAMTC Verbandsbetriebe auch selbst als Antragsberechtigte zwecks Einreichung der gegenständlichen Strommengen auftreten. Der Auftrag kommt mit Annahme durch die ÖAMTC Verbandsbetriebe zustande.

(2) Mit Zustandekommen des Auftrags beauftragt und bevollmächtigt die Fahrzeughalter:in ÖAMTC Verbandsbetriebe in diesem Rahmen ausdrücklich, die in den übersandten Scans enthaltenen personenbezogenen Daten zu Zwecken der Prüfung sowie zur Anmeldung der darauf entfallenden Strommengen zu verarbeiten und dem Antragsberechtigten oder Substitutionsberechtigten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags und zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.

(3) Bei der Registrierung sowie bei der Anmeldung jedes einzelnen Elektrofahrzeugs ist die Fahrzeughalter:in bzw. die bevollmächtigte Person verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Fahrzeughalter:in bzw. die bevollmächtigte Person müssen für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben sorgen. Ferner müssen die Fahrzeughalter:in bzw. das Unternehmen, das durch eine bevollmächtigte Person die Strommengen auf ausgewählte Antragsberechtigte übertragen möchte, zur Übertragung der Strommengen berechtigt sein. Die Fahrzeughalter:in bzw. das Unternehmen, das durch eine bevollmächtigte Person handelt, bestätigt weiters, dass sie/es auf keiner Sanktions- oder Embargoliste steht bzw. das Unternehmen sich nicht im Besitz (weder direkt noch indirekt) oder unter der Kontrolle einer Person befindet, die auf einer Sanktionsliste angeführt ist. Sollte der von ÖAMTC Verbandsbetriebe ausfindig gemachte Antragsberechtigte im Zuge einer Überprüfung im Rahmen seiner „Know your
customer“-Richtlinien die Einreichung der von der Fahrzeughalter:in bzw. dem registrierten Unternehmen angemeldeten Strommengen aufgrund eines Eintrages der Fahrzeughalter:in bzw. des Unternehmens in einer Sanktions- oder Embargoliste verweigern müssen, wird ÖAMTC Verbandsbetriebe dies der Fahrzeughalter:in bzw. dem Unternehmen vor Auszahlung der ePrämie mitteilen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Auszahlung der ePrämie.

(4) Die Fahrzeughalter:in ist verpflichtet, die Strommengen der angemeldeten Elektrofahrzeuge für das jeweilige ePrämien-Registrierungsjahr nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen. Sollte die Fahrzeughalter:in die Strommengen an weitere Anbieter übertragen haben, entfällt der Anspruch der Fahrzeughalter:in auf die ePrämie nach Punkt 2 (4).

(5) Soweit sich die Anforderungen an den Nachweis der Strommengen ändern oder erweitern, ist die Fahrzeughalter:in unter Anwendung zumutbaren Aufwands durch Bereitstellung von Informationen oder Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (soweit der Fahrzeughalter:in dadurch kein Nachteil entsteht) verpflichtet, mit ÖAMTC Verbandsbetriebe zusammenarbeiten, um ÖAMTC Verbandsbetriebe oder dem Antragsberechtigten gemäß Punkt 3 (1) zu ermöglichen, die geänderten Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere ist die Fahrzeughalter:in verpflichtet, ÖAMTC Verbandsbetriebe auf Aufforderung alle etwaig zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die zur Anmeldung der Strommengen erforderlich sind.

(6) Die Fahrzeughalter:in haftet für sämtliche Schäden, die ÖAMTC Verbandsbetriebe oder dem Antragsberechtigten gemäß Punkt 3 (1) dadurch entstehen, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.

4. ePrämie und Auszahlung

(1) ÖAMTC Verbandsbetriebe behält sich vor, die Höhe der ePrämie entsprechend der Berechnungsmethode in diesem Punkt 4 (1) anzupassen, wenn sich die behördlich festgelegten oder festgestellten Faktoren zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung und der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 11 Abs 9 KVO durch das Umweltbundesamt ändern, welche eine rechnerische Veränderung der Emissionsminderungen als Basis für die Vergütung pro Energieeinheit zur Folge haben. Wenn einer dieser Faktoren für das aktuelle Jahr noch nicht veröffentlicht wurde, wird zunächst mit dem Vorjahreswert kalkuliert, welcher nach Veröffentlichung für das geltende Jahr in der Berechnung der ePrämie korrigiert wird. Die Emissionsminderung pro Energieeinheit errechnet sich wie folgt: CO2-Einsparung je voll-batterieelektrisches Fahrzeug = (Kraftstoffbasiswert nach § 7 Abs 1 KVO * (100% – THG-Minderungsquote nach § 7 Abs 1 KVO) – Spezifischer Emissionsfaktor inkl. AF nach § 11 Abs 6 KVO) * Anrechnungsfaktor nach § 11 Abs 9 KVO * Pauschale Strommenge je voll-batterieelektrisches Fahrzeug nach § 11 Abs 8 Z 2 lit d KVO * physikalischer Umrechnungsfaktor.
Die Variablen der vorstehenden Berechnungsformel sind wie folgt definiert:
• Kraftstoffbasiswert nach § 7 Abs 1 KVO idF BGBl. II 452/2022: 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ
• THG-Minderungsquote nach § 7 Abs 1 KVO idF BGBl. II 452/2022: 6,0% für 2023, 7,0% für 2024, 7,5% für 2025, 8% für 2026, 9% für 2027, 10% für 2028, 11% für 2029, 13% für 2030
• Spezifischer Emissionsfaktor inkl. AF nach § 11 Abs 6 KVO idF BGBl. II 452/2022: durchschnittlicher Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von im Bundesgebiet bereitgestelltem elektrischen Strom, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr
• Anrechnungsfaktor nach § 11 Abs 9 KVO idF BGBl. II 452/2022: Prozentsatz der gemäß der Bescheinigung des UBA anrechenbaren THG-Quote
• Pauschale Strommenge je voll-batterieelektrisches Fahrzeug nach § 11 Abs 8 Z 2 lit d KVO idF BGBl. II 452/2022: Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil
• physikalischer Umrechnungsfaktor: 3,6 GJ/MWh

(2) Die jeweilige ePrämie wird fällig, sobald das Umweltbundesamt für das angemeldete Elektrofahrzeug für das jeweilige ePrämien-Registrierungsjahr die Bescheinigung nach § 11 Abs 9 KVO an den Antragsberechtigten gemäß Punkt 3 (1) erteilt und wird gemäß Absatz (4) dieses Punktes zur Auszahlung gebracht.

(3) Soweit das Umweltbundesamt die Erteilung der Bescheinigung aus Gründen verweigert, die aus der Sphäre der Fahrzeughalter:in herrühren, insbesondere aufgrund von gefälschten Unterlagen oder einer vorangegangenen, anderweitigen Übertragung der entsprechenden Strommengen durch die Fahrzeughalter:in, hat die Fahrzeughalter:in keinen Anspruch auf die ePrämie. Schadensersatzansprüche von ÖAMTC Verbandsbetriebe bleiben unberührt. Soweit das Umweltbundesamt die Bescheinigung verweigert, benachrichtigt ÖAMTC Verbandsbetriebe die Fahrzeughalter:in entsprechend mittels einer E-Mail. Sollte das Umweltbundesamt die Erteilung der Bescheinigung trotz vollständiger und fristgerechter Einreichung des Antrags gemäß § 11 Abs 8 KVO idF BGBl. II 452/2022 beim elektronischen nationalen Biokraftstoffregister der Umweltbundesamt GmbH verweigern, so wird ÖAMTC Verbandsbetriebe den Antragsberechtigten als Antragsteller dazu anhalten, alle zumutbaren Handlungen vorzunehmen, um eine rechtzeitige Erteilung der Bescheinigung zu erreichen. Sollte die Bescheinigung erst nach Ablauf der Anrechnungsfrist zur Einreichung beim elektronischen nationalen Biokraftstoffregister der Umweltbundesamt GmbH erteilt werden und dadurch die Bescheinigung nicht mehr auf die Treibhausgasemissionsminderung angerechnet werden können, hat auch die Fahrzeughalter:in keinen Anspruch auf die ePrämie, sofern die Gründe für die verspätete Erteilung der Bescheinigung nicht in der Sphäre der ÖAMTC Verbandsbetriebe oder des jeweiligen Antragstellers lagen. Wurde die verspätete Erteilung der Bescheinigung ausschließlich durch ÖAMTC Verbandsbetriebe oder den Antragsteller, nicht aber von der Fahrzeughalter:in verursacht, ist der jeweilige Verursacher der Fahrzeughalter:in zu Schadenersatz in der Höhe der der Fahrzeughalter:in bei fristgerechter und vollständiger Antragstellung zustehenden ePrämie verpflichtet.

(4) Die Auszahlung der ePrämie erfolgt durch Zahlung auf das bei der Anmeldung von der Fahrzeughalter:in angegebene Konto bei einem Bankinstitut im EWR, frühestens innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der vom UBA ausgestellten Bescheinigung gemäß § 11 Abs 9 KVO bzw. einer entsprechenden Mitteilung über den Erhalt durch den ausgewählten Antragsberechtigten, spätestens jedoch – im Falle eines Übertrags der anrechenbaren Strommengen auf einen Substitutionsverpflichteten – 14 Tage nach Ablauf des Übertragungsfensters gemäß § 7a Abs 6 KVO idF BGBl. II 452/2022.

5. Vereinfachte nochmalige Anmeldung

(1) Sofern die Fahrzeughalter:in ein bestimmtes Elektrofahrzeug bereits einmal bei ÖAMTC Verbandsbetriebe angemeldet hat, steht ihr in Bezug auf dieses Elektrofahrzeug die Möglichkeit zur vereinfachten Anmeldung für ein weiteres ePrämien-Registrierungsjahr zu. Über diese Möglichkeit wird die Fahrzeughalter:in rechtzeitig, in der Regel zeitnah nach Beginn des neuen ePrämien-Registrierungsjahrs informiert.

(2) Die Fahrzeughalter:in ist zur vereinfachten nochmaligen Anmeldung berechtigt, soweit die Voraussetzungen nach Punkt 2 weiterhin erfüllt sind und der Vertrag über die Nutzung nicht gemäß Punkt 6 beendet wurde. Die Fahrzeughalter:in kann sich in diesem Fall von ÖAMTC Verbandsbetriebe erneut eine ePrämie anbieten lassen. Sie kann daraufhin einen verbindlichen Auftrag im Sinne des Punktes 3 für ein weiteres ePrämien-Registrierungsjahr erteilen, indem sie entweder bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Scan der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie Anmeldungsinformationen weiterhin zutreffen, oder einen Scan der nunmehr zutreffenden Zulassungsbescheinigung Teil I zur Verfügung stellt und gegebenenfalls weitere Anmeldungsinformationen aktualisiert. ÖAMTC Verbandsbetriebe kann diesen Auftrag durch eine erneute Auftragsbestätigung annehmen. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt erneut ein Vertrag zustande, für den die übrigen Bestimmungen dieser AGB entsprechend gelten.

(3) Es sind auch weitere vereinfachte Anmeldungen für nachfolgende neue ePrämien-Registrierungsjahre möglich, soweit die Bestimmungen nach Punkt 5 (2) eingehalten werden.

(4) Es bleibt der Fahrzeughalter:in unbenommen, nach Ablauf eines ePrämien-Registrierungsjahres und/oder dem Vertragsende ein bestimmtes Elektrofahrzeug unabhängig von den Regelungen dieses Punktes 5 erneut anzumelden oder sich im Falle des Vertragsendes erneut auf der Webseite zu registrieren.

6. Vertragslaufzeit

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Anmeldung auf der Webseite (Punkt 1) und gilt für das ausgewählte ePrämien-Registrierungsjahr sowie gegebenenfalls nachfolgende ePrämien-Registrierungsjahre, falls diese bei der Anmeldung ausgewählt wurden. Die Laufzeit endet nach Ablauf des letzten ePrämien-Registrierungsjahres, sobald die Anrechnung der Strommengen durch den Antragsberechtigten erfolgreich war oder die Bescheinigung gemäß § 11 Abs 9 KVO nach § 7a Abs 1 KVO an andere Substitutionsverpflichtete nach § 2 Z 25 KVO übertragen wurde. Die Fahrzeughalter:in kann sich für eine vereinfachte nochmalige Anmeldung nach Punkt 5 entscheiden, sodass die Vertragslaufzeit (gegebenenfalls zu veränderten Konditionen) verlängert wird.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bereits erfolgte Anmeldungen von Elektrofahrzeugen für das/die ausgewählten ePrämien-Registrierungsjahr(e) bleiben von einer Kündigung unberührt.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch ÖAMTC Verbandsbetriebe liegt insbesondere vor, wenn die Fahrzeughalter:in oder die bevollmächtigte Person unrichtige Angaben gemacht haben, um sich damit die ePrämie zu erschleichen, oder wenn die ePrämie für ein ePrämien-Registrierungsjahr beantragt wird, für das die ePrämie bereits anderweitig (etwa von einem Vorbesitzer eines Elektrofahrzeugs) geltend gemacht wurde.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ist ausreichend).

7. Datensicherheit, Datenschutz & Vertraulichkeit

(1) ÖAMTC Verbandsbetriebe verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags ausschließlich und zu jeder Zeit entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht. Die Fahrzeughalter:in bzw. die bevollmächtigte Person sind verpflichtet, erforderlichenfalls alle datenschutzrechtlich notwendigen Einwilligungen einzuholen, etwa wenn die Fahrzeughalter:in die Registrierung für eine andere Person vornimmt.

(2) ÖAMTC Verbandsbetriebe ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dienstleister einzusetzen. ÖAMTC Verbandsbetriebe wird mit diesen jeweils eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach den Vorgaben von Art. 28 DSGVO abschließen.

8. Widerrufsrecht, Folgen des Widerrufs

(1) Soweit es sich bei der Fahrzeughalter:in um eine Verbraucher:in handelt, hat diese das Recht, den Auftrag nach Maßgabe der beigefügten Widerrufsbelehrung binnen 14 Tagen ab Zustandekommen des Auftrags zu widerrufen.

(2) Im Fall eines wirksamen Widerrufs ergeben sich die in der Widerrufsbelehrung dargestellten Rechtsfolgen. Insbesondere wird ÖAMTC Verbandsbetriebe oder der von ÖAMTC Verbandsbetriebe ausgewählte Antragsberechtigte gemäß Punkt 3 (1) das Elektrofahrzeug nicht beim Umweltbundesamt anmelden. Ferner verliert die Fahrzeughalter:in den Anspruch auf die ePrämie nach Punkt 4 vollständig.

9. Haftung

(1) ÖAMTC Verbandsbetriebe haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ÖAMTC Verbandsbetriebe im Übrigen nur bei der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) ÖAMTC Verbandsbetriebe haftet nach den vorstehenden Regelungen sowohl für eigenes Handeln als auch für Handeln ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.

(3) Eine über diesen Punkt 9 hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer persönlichen Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von ÖAMTC Verbandsbetriebe.

10. Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(2) Diese AGB und ihre Auslegung unterliegen österreichischem Recht.

(3) Wenn die Vertragspartner:in nicht Verbraucher:in ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung das sachlich in Handelssachen zuständige Gericht in Wien, erster Bezirk, vereinbart.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht für Verbraucher:innen
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Auftrag an ÖAMTC Verbandsbetriebe zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Zustandekommens des Auftrags (d.h. der Auftragsbestätigung von ÖAMTC Verbandsbetriebe gemäß Punkt 2 (7) der AGB).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH, 1030 Wien, Baumgasse 129, Tel.: +43 (0)1 711 990, E-Mail: office@oeamtc.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Auftrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte ÖAMTC Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Es findet keine Anrechnung oder Übertragung der Strommengen durch ÖAMTC Verbandsbetriebe an Antragsberechtigte oder Substitutionsverpflichtete statt und der Anspruch der Fahrzeughalter:in auf die Zahlung der ePrämie entsteht nicht bzw. erlischt.

Download Allgemeine Geschäftsbedingungen für die ÖAMTC ePrämie bis September 2024

Ein Radfahrer mit Helm, ein E-Mopedfahrer mit Helm und ein blaues E-Auto beim Laden an einer Tankstelle. Im Hintergrund ist eine Wasserstoff Lademöglichkeit.

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