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ÖAMTC: Kein Kavaliersdelikt – 1.700 Fahrerfluchtunfälle mit Personenschaden im Jahr 2017

Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bei Imstichlassen eines Verletzten möglich

Die Statistik weist für die Jahre 2012 bis 2017 insgesamt rund 9.600 Fahrerfluchtunfälle mit Personenschaden aus. Das bedeutet: Im Schnitt flüchten pro Jahr 1.600 Lenker nach einem Unfall, bei dem Menschen verletzt oder gar getötet wurden. 2017 gab es bei 1.713 derartigen Unfällen knapp 2.000 Verletzte und 14 Tote. "Insgesamt dürfte die Anzahl der Unfälle mit Fahrerflucht sogar deutlich höher liegen, denn reine Sachschäden werden in dieser Statistik gar nicht erfasst", erklärt ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger. Die mit Abstand meisten Fahrerfluchtunfälle (27 Prozent) passieren übrigens in Wien, gefolgt von Niederösterreich (17 Prozent) und der Steiermark (14 Prozent).

"Grundsätzlich ist jeder Unfall eine emotionale Ausnahmesituation für alle Beteiligten. Eine Entschuldigung, sich der Verantwortung zu entziehen ist das freilich nicht", stellt die ÖAMTC-Expertin klar. "Auch wenn es im ersten Moment noch so unangenehm sein mag, sich der Situation zu stellen – die Konsequenzen einer Flucht sind in der Regel wesentlich schlimmer." Denn je nach Schwere des Vergehens bzw. der Folgen muss man mit bis zu 2.180 Euro Verwaltungsstrafe rechnen. Ist der Straftatbestand des Imstichlassens eines Verletzten erfüllt, droht sogar ein gerichtliches Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (je nach Schwere der Verletzung). Von der juristischen Seite abgesehen, ist man im schlimmsten Fall für den Tod eines Menschen verantwortlich, dem vielleicht hätte geholfen werden können.

So verhält man sich nach einem Unfall

Die ÖAMTC-Verkehrspsychologin hat die wichtigsten Tipps für die Stresssituation Unfall zusammengefasst:

  • Auch, wenn es leicht gesagt ist: Ruhig bleiben, tief durchatmen und als Unfallverursacher keinesfalls dem Fluchtinstinkt nachgeben. Das gilt sowohl für Blechschäden als auch für Unfälle mit Personenschaden.
  • Bei Unfällen mit Personenschaden ist immer die Polizei und/oder die Rettung zu alarmieren. Die "Blaulichtsteuer" entfällt in diesem Fall. Außerdem muss man am Unfallort auf die Einsatzkräfte warten bzw. ist man zur Hilfeleistung verpflichtet – auch als Unfallverursacher.
  • Bei Blechschäden genügt es nicht, einen Zettel oder eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu stecken. Man muss den Unfall unverzüglich bei der Polizei melden, damit der Datenaustausch gewährleistet ist.
  • Kann sich ein Unfallgegner nicht ausweisen oder gibt es Verständigungsschwierigkeiten, sollte sicherheitshalber immer die Exekutive geholt werden, auch wenn es "nur" ein Sachschaden sein sollte.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
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