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Zweck der Vorschrift – immer klar?

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Knifflige Situationen an Kreuzungen

Vorrangregeln auto touring / Scharnagl
Vorrangregeln - Bei dieser Situation ist Vorsicht geboten! © auto touring / Scharnagl

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Manchmal verstößt ein Lenker ganz klar gegen eine Vorschrift, es kommt zum Unfall, aber dennoch wird ihm der Verstoß nicht als Verschulden angerechnet. Die Zauberworte heißen „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ oder „Schutzzweck der Norm“. Zur Erläuterung zwei Fälle, die tagtäglich passieren können. 

Stopptafel

Herr M. wollte eine Kreuzung geradeaus überqueren. Weder von rechts noch von links kamen Fahrzeuge; er fuhr trotz Stopptafel ohne anzuhalten in die Kreuzung ein. Dort stieß er mit einem entgegenkommenden Lenker zusammen, der links abbiegen wollte. Dieser hatte „nur“ eine Nachrangtafel und sah sich daher unschuldig.

Obwohl Herr M. die Stopptafel eindeutig missachtet hatte, forderte die Clubjuristin (zu Recht!) 100 % von der Gegenseite. Die Versicherung des Linksabbiegers musste zahlen, denn der Oberste Gerichtshof hat diese Konstellation schon entschieden. Demnach gelten „Vorrang geben“- und „Stopp“-Tafeln nur gegenüber dem Querverkehr (außer bei einer Zusatztafel über den besonderen Verlauf einer Vorrangstraße). Zwischen zwei entgegenkommenden Lenkern gelten die allgemeinen Vorrangregeln: Geradeaus vor Linksabbiegen! Das Ignorieren der Stopptafel wirkt sich hier nicht negativ aus. Wie der OGH sagt: Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ein Strafmandat kann Herr M. natürlich bekommen.

Überholverbot

Frau Ingrid W. überholte (verbotenerweise) auf einer ungeregelten Kreuzung. Gleichzeitig bog ein Lenker von links in diese Kreuzung ein. Es kam zur Kollision. Lange Verhandlungen waren nötig, bis Frau W. kompletten Ersatz ihres Schadens erhielt.

Denn auch hier gilt: Das gesetzliche Überholverbot dient nur dem Zweck, eine Sichtbehinderung nach rechts zu vermeiden, also an ungeregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge zu wahren. Es bezweckt aber nicht den Schutz der von links kommenden Lenker und auch nicht den Schutz von überholten Linksabbiegern. Es fehlt wieder einmal am Rechtswidrigkeitszusammenhang, sodass sich die Übertretung bei der Verschuldensfrage nicht auswirkt. 

Für knifflige Fragen gilt: Ihre Clubjuristen beraten Sie gerne!

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