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Ruhe, bitte!

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - „Wieso muss ich das Hupverbot in Wien kennen?“, schrieb uns Vinzenz K. aus Tirol entrüstet. „Ist das überhaupt beschildert?“ 

Hupverbot in Wien ÖAMTC auto touring / H. Eckler
Hupverbot in Wien © ÖAMTC auto touring / H. Eckler

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Hupe

Herr K. hatte den Vordermann angehupt, als dieser bei Grünlicht nicht und nicht losgefahren war. Eine Strafe von 56 Euro war die Folge. Wir konnten nur zur Zahlung raten: Das Wiener Hupverbot ist durch Verordnung festgelegt, an allen Ortseinfahrten stehen Verbotszeichen. 

Was Herrn K. verblüffte

Sein Verhalten wäre überall, auch in Tirol, strafbar gewesen. Denn laut StVO darf nur dann gehupt werden, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Gilt auch noch Hupverbot (wie in Wien), ist alles noch strenger: Dann ist Hupen nur erlaubt, wenn es das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden. Das wird nicht so genau genommen, doch es empfiehlt sich, das Hupen zumindest dann zu unterlassen, wenn die Polizei in der Nähe ist. Verboten ist es nämlich fast immer. 

Klingel

Das Hupverbot betrifft akustische Warnzeichen aller Fahrzeuge außer Einsatz- und Schienenfahrzeuge. Das heißt (Achtung, Kuriosität!): Auch Fahrradklingeln fallen darunter! 

Autoradio

Zu lautes Radiohören kann eine Strafe wegen „Erregung von ungebührlich störendem Lärm“ nach sich ziehen. Auch als Ausrede nach Parkschäden taugt es nicht: Erstaunlich oft rechtfertigen sich Lenker, die der Fahrerflucht bezichtigt werden, damit, sie hätten aufgrund des Radios kein Anstoßgeräusch gehört. Nützt nichts, sagen die Gerichte: Ein Autoradio darf nur mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird. 

Folgetonhorn

Radiohören hätte Albert F. beinahe Tausende Euro gekostet. Nach einem Unfall mit einem Polizeiauto an einer schwer einsehbaren Kreuzung wurde ihm ein erhebliches Mitverschulden vorgeworfen: Er habe wegen des Autoradios das Folgetonhorn des Einsatzfahrzeuges überhört. Der ÖAMTC half und zauberte ein Urteil hervor, das besagt: Einsatzlenker müssen damit rechnen, dass jemand in zulässiger Weise Radio hört. Zum Glück konnte bewiesen werden, dass die Musik nur in moderater Lautstärke gelaufen war. 

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