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Pleiten, Pech und Pannen 

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - "Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen“ (Murphys Gesetz). Wie man es nach einem Unfall NICHT machen sollte!   

Transporter mit offener Heckklappe iStock-1299937053
Transporter mit offener Heckklappe © iStock-1299937053

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Schuld war eine Ladebordwand ...

Unglück

Otto M. will in eine enge Gasse abbiegen. Dort parkt „ganz blöd“ ein Lkw im Kreuzungsbereich. Herr M. kurvt mühsam um den Lkw herum. Leider ist da noch die heruntergeklappte Ladebordwand, von der Seite kaum zu sehen. Oh weh: Die rechte Pkw-Seite wird von vorn bis hinten zerkratzt. Immerhin kritzelt der Lkw-Lenker auf den Unfallbericht: „Ich schuld – falsch geparkt.“ Herr M. stellt das Auto in die Werkstatt. Nach der Besichtigung durch die gegnerische Versicherung schickt die Werkstatt ein SMS: „Fahrzeug zur Reparatur freigegeben!“ Herr M. vertraut auf Schuldanerkenntnis und Freigabe und schreibt zurück: „Mit Reparatur beginnen!“ 

Kalte Dusche

Tage später meldet sich die Versicherung: „Wir lehnen jede Haftung ab, da Sie ein stehendes Fahrzeug touchiert haben.“ Herr M., nicht rechtsschutzversichert, widerspricht heftig, aber vergebens. Nie hätte er auf eigene Kosten um 8.000 Euro reparieren lassen! 

Schutzschirm

Neben ausführlicher Rechtsberatung wird vom ÖAMTC auch die außergerichtliche Abwicklung mit der Versicherung übernommen. Kostenlos! Spät, aber doch pilgerte Herr M. zum Club. Nun galt Yhprums Gesetz: „Alles, was funktionieren kann, wird auch funktionieren.“

 Die Juristen konnten vieles (er-)klären:

  1. Ein Schuldanerkenntnis des Lenkers am Unfallbericht ist rechtlich für Versicherung oder Gericht nicht bindend. Aber immerhin: Je mehr schriftlich vermerkt ist, desto besser ist die Beweislage. 
  2. Ein Falschparker im 5-Meter-Bereich trägt meist ein Viertel bis ein Drittel Mitverschulden an einem Unfall. Erschwerend kam hier die nicht gesicherte Ladebordwand hinzu. Die Juristen konnten außergerichtlich sogar zwei Drittel der Reparaturkosten ergattern.
  3. „Freigabe zur Reparatur“ heißt nicht automatisch Anerkennung der Zahlung. Die Werkstatt reparierte hier vorschnell. Sie hätte aufklären müssen. Mit ihr konnte bezüglich des offenen Drittels ein fairer Vergleich erzielt werden.

Immer zu empfehlen:

Vor dem Reparaturauftrag die Anerkennung der Versicherung schriftlich absichern!

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

Weitere Informationen zu allen Rechtsfragen rund um Auto, Verkehr, Unfall, Reise und Freizeit unter Vorschriften & Strafen.

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Thema Rechtsberatung

Der Unfallgegner streitet jede Schuld ab. Sie wollen sich gegen eine ungerechte Polizeistrafe wehren.  Der Gebrauchtwagenkauf wird zur großen Enttäuschung.  Der ersehnte Urlaub beginnt mit einer bösen Überraschung. Nur ein paar Beispiele, bei denen im Notfall guter Rat teuer ist. Teuer? Nicht für Sie als ÖAMTC Mitglied.

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