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Nicht nur Gutes kommt von oben

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Werkstatt will für entstandenen Hagelschaden während der Reparatur nicht aufkommen.

Hagelschaden.jpg iStock-MauMyHaT
Hagelschaden am Auto © iStock-MauMyHaT

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Hagel hinterlässt deutlich sichtbare Spuren ...

Was ist passiert

Frau W. hatte ihren Pkw zur Behebung technischer Probleme in eine Werkstatt gegeben. Als diese anrief, gab es allerdings nicht die erhoffte gute Nachricht – stattdessen wurde ihr mit Bedauern mitgeteilt, dass ein Hagelschauer deutlich sichtbare Spuren am abgestellten Fahrzeug hinterlassen hatte. Aufkommen würde man für den Schaden aber nicht, schließlich hätte der Betrieb nicht genügend überdachte Parkplätze. Das wollte Frau W. nicht akzeptieren und wandte sich hilfesuchend an die ÖAMTC Rechtsberatung.

Sorgfaltspflichten

Nach der Judikatur beinhaltet ein Reparaturauftrag auch die Nebenpflicht der Werkstatt, für eine sorgfältige Verwahrung der zu reparierenden Sache zu sorgen und sie nötigenfalls aktiv gegen mögliche Beschädigungen zu schützen. Das gilt für Wettereinflüsse, Vandalismusschäden etc. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, trifft das Unternehmen eine Schadenersatzpflicht. 

Zumutbarkeitsgrenze

Nicht verlangt werden kann von einem Werkstattbetreiber, dass dieser alle erdenklichen Maßnahmen, die außerhalb seiner finanziellen und zeitlichen Möglichkeiten liegen, ergreift. Im konkreten Fall wäre es dem Betreiber jedoch sehr wohl zumutbar gewesen, das Fahrzeug mit einer geeigneten Plane abzudecken oder an einen anderen Abstellungsort zu bringen. Das hat das Höchstgericht für vergleichbare Fälle bereits entschieden. Das Hagel-Unwetter kam nämlich nicht überraschend, es wurde prognostiziert und die Medien warnten davor. Frau W. konnte jedenfalls davon ausgehen, dass ihr Fahrzeug sorgsam verwahrt würde, da die Werkstatt über eine Halle verfügte.

Beweislast

Liegt wie hier ein Vertragsverhältnis vor, hat derjenige, der behauptet, seine Pflichten ohne sein Verschulden nicht ausreichend erfüllt zu haben, dies auch zu beweisen. Im konkreten Fall also die Werkstatt. Die bloße Behauptung reicht hierfür jedenfalls nicht aus – gelingt der Beweis nicht, hat der Verpflichtete für den eingetretenen Schaden zu haften.

Rechtsweg

Trotz der für Frau W. günstigen Rechtslage hat sich die Werkstatt nachhaltig geweigert, den entstandenen Schaden zu begleichen. Am Ende bleibt hier nur der Gang zu Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung macht die Entscheidung, diesen zu beschreiten, leichter.

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