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Mietwagen mit Nachschlag

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Zugegeben, neun von zehn Mietwagenbuchungen funktionieren völlig problemlos. Den bedauernswerten Zehnten jedoch, bei dem etwas schiefgeht, vermag die Statistik nicht zu trösten.

Mietwagen-Checkliste ÖAMTC
Mietwagen-Checkliste © ÖAMTC

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Sicher ist sicher

Georg F. hatte alles rund um den Mietwagen so sicher wie möglich gemacht: Das „Kein-Risiko-Paket“ abgeschlossen, das Auto fotografiert und persönlich zurückgegeben, was nach kurzer Besichtigung mit „alles in Ordnung“ quittiert worden war. Als Herr F. zwei Wochen nach Rückgabe ein Schreiben erhielt, trat ihm der Schweiß auf die Stirn: Zwei Steinschläge seien entdeckt worden, dazu der Außenspiegel kaputt. Die Mietwagenfirma ­forderte trotz „Kein-Risiko-Paket“ 800 Euro Kasko-Selbstbehalt (mit der dreisten Begründung, er habe ja den Schaden nicht sofort gemeldet) sowie 350 Euro Wertminderung. Am allerschlimmsten: Der Betrag war bereits von Herrn F.s Kreditkarte eingezogen worden!

So geht’s nicht!

Grundsätzlich gilt: Der Mieter haftet nur für Schäden, die er verschuldet hat. Schäden durch höhere Gewalt, unverschuldete Schäden (etwa Wildschäden) und normale Abnützung (kleine Steinschläge, Kratzer etc.) muss stets der Vermieter tragen. Was kaum bekannt ist: In solchen Fällen dürfte auch keine „Selbstbeteiligung“ einbehalten werden, was in der Praxis oft geschieht.

Unrechtmäßige Forderungen

Ist man doch an einem Schaden schuld, sollte man wenigstens darauf achten, nicht zu viel zu zahlen: Reparaturkosten sind nur dann zu ersetzen, wenn tatsächlich repariert wird. Ansonsten ist nur der „objektive Minderwert“ zu tragen (Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Schaden). Wertminderung steht einzig beim allerersten (!) Schaden des Fahrzeuges zu; diese Forderung ist also fast immer unzulässig.

Wie wehrt man sich?

Bei ungerechtfertigten Forderungen ist zunächst energischer Widerstand angebracht. Der Vermieter wäre vor Gericht für das Verschulden des Mieters beweispflichtig. Für Herrn F. konnte die Rechtsberatung mit obigen Argumenten nach langem Kampf eine Rücküberweisung erreichen.

Ein Tipp:

Heben Sie diesen Artikel auf - für den Fall, dass Sie einmal der unselige „Zehnte“ sind.

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