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ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Das Fehlen von Heckscheibenwischern ist kein schwerer Mangel.

Ihr Recht von Teresa Bartunek, ÖAMTC-Juristin
Fehlender Heckscheibenwischer
Herr E. hatte es auf seinem Weg zur Arbeit zwar eilig, jedoch achtete er dabei penibel auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Umso erstaunter war er, als ihm im dichten Frühverkehr eine Polizeistreife folgte und er schließlich zum Anhalten aufgefordert wurde. Der Vorwurf: An dem Fahrzeug fehle der Heckscheibenwischer. „Anzeige kommt per Post“, war die lapidare Antwort des Wachorgans, nachdem Herr E. die Zahlung einer Organstrafverfügung vor Ort verweigerte. Vorsorglich kontaktierte er die Rechtsberatung.
Mangelhaft. Die ÖAMTC-Juristin konnte ihn beruhigen. Ein derartiger Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, die entsprechende Gesetzesstelle bezieht sich auf die Scheibenwischer der Frontscheibe. Zudem ist ein fehlender Scheibenwischer der Heckscheibe auch kein schwerer Mangel im Sinn der § 57a-Überprüfung. Als die Strafverfügung eintraf, in der vorgeworfen wurde, dass „keine Scheibenwischer angebracht waren“, holte sich Herr E. für das Verfassen des Einspruchs wieder Unterstützung beim Club. Der Einwand: An dem Fahrzeug waren die nach der zugrunde liegenden Gesetzesstelle vorgeschriebenen (Front-)Scheibenwischer vorhanden. Es dauerte nicht lange, bis Herr E. ein weiteres Schreiben erhielt, in dem die Behörde den Vorwurf präzisierte und das Fehlen des Heckscheibenwischers vorwarf.
Weggewischt. Aber auch dieser Vorwurf konnte mithilfe der Juristin entkräftet werden, indem auf die fehlende Rechtsgrundlage hingewiesen wurde. Herr E. war erleichtert, als er kurz darauf eine Information über die Einstellung des Verfahrens erhielt, und dankbar, dass er sich – bestärkt durch die Rechtsberatung – eine Zahlung der Strafe erspart hat.
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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Tel. 01 711 99-21530. In Notfällen auch am Wochenende, Feiertagen und in der Nacht: 01/2512000. Informationen auf www.oeamtc.at/recht.