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DruckenDas beschädigte Pickerl
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Achtung beim Eiskratzen, bei Unlesbarkeit der Prüfplakette wird gestraft.

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist
Sabine S. fuhr gelegentlich mit dem auf ihren Mann zugelassenen Pkw und erhielt eines Tages eine Strafverfügung über € 105,–, weil das Pickerl „beschädigt und die Lochung nicht ablesbar“ gewesen sei. „Stimmt nicht, außerdem ist das das Auto meines Mannes“, erklärte sie und bat den ÖAMTC-Juristen um Hilfe.
Beschädigung
Tatsächlich war das Pickerl beim Eiskratzen erheblich beschädigt worden – die Felder für die Jahre 24 bis 26 waren nicht oder kaum mehr lesbar, ebenso fehlte das Feld für den Monat Februar komplett. Die Lochung betraf allerdings 10/23 und war einwandfrei erkennbar.
Kraftfahrgesetz
Dieses schreibt vor, dass die §57a-Plakette („Pickerl“) so am Fahrzeug angebracht sein muss, dass das Ende ihres Gültigkeitszeitraumes „stets leicht festgestellt werden kann“. Zudem muss das Kfz-Kennzeichen lesbar sein. Das Gesetz verlangt jedoch nicht explizit, dass die Plakette unbeschädigt sein muss!
Verantwortliche
Diese Pflichten treffen nicht nur den Zulassungsbesitzer, sondern auch den Lenker eines Kraftfahrzeugs. Soll heißen: Bei Verstößen können beide dafür bestraft werden. Dasselbe gilt auch für andere Fehler, etwa wenn die Plakette abgelaufen ist oder zwei Pickerl nebeneinander angebracht sind. Dementsprechend war auch hier zu erwarten, dass die Behörde ebenso eine Strafverfügung an den Ehemann von Frau S. schicken würde.
Einspruch
Einschlägige Judikatur fehlte, der ÖAMTC-Jurist erachtete die Strafe aber jedenfalls als unbegründet: Zweck der Bestimmung konnte nur sein, die Einhaltung des Prüfintervalls für das konkrete Fahrzeug ablesen zu können – und der war ja erfüllt! Denn eine Ausweitung einer mit Strafe sanktionierten Bestimmung würde gegen ein wesentliches rechtsstaatliches Prinzip verstoßen und wäre daher unzulässig. Der Jurist verfasste einen Einspruch.
Einstellung
Einige Wochen später folgte die Einstellung des Verfahrens. Die Behörde hatte ihren Fehler eingesehen und daher von einer Verfolgung von Frau S. Abstand genommen. Auch gegen ihren Mann ist bis heute kein Verfahren eingeleitet worden.
Tipp!
Ist das Pickerl tatsächlich erheblich beschädigt, kann beim ÖAMTC unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzplakette ausgestellt werden.
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Die §57a-Begutachtung (…
